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Urteilskopf

116 Ia 85


16. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 27. Juli 1990 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Basel-Landschaft (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV (Willkürverbot); Gesuch um Revision des Verfahrens nach § 169 ff. StPO/BL aufgrund eines als neues Beweismittel eingereichten Schreibens eines anonymen Zeugen, wonach der Verurteilte entlastet werden soll; Beweiswürdigung.
1. Der Zeuge, der anonym bleiben soll, ist nicht als eigentlicher Zeuge im strafprozessualen Sinn zu betrachten, da er weder vorgeladen noch einvernommen werden kann, wie er auch nicht über seine Personalien befragt werden und schliesslich mangels Bekanntgabe seiner Identität nicht der Strafandrohung von Art. 307 StGB unterstehen kann.
2. Scheidet somit die Einvernahme des anonymen Zeugen aus, so bleibt einzig seine schriftliche Stellungnahme als neues Beweismittel. Allein diese Stellungnahme ermöglicht dem Gericht aber keine Kontrolle über die tatsächliche Urheberschaft. Sie bietet damit keine Gewähr, dass sie auch wahr ist.
Solange nicht im Vergleich mit andern Beweismitteln und Indizien die Glaubwürdigkeit des von einem anonymen Zeugen verfassten Schreibens als ganzes entscheidend erhöht wird und damit annähernd Gewissheit über dessen Wahrheitsgehalt besteht, ist es nicht willkürlich, bei der Beweiswürdigung nicht auf jeden einzelnen Hinweis eines derartigen Schreibens einzugehen und diesem die Tauglichkeit für eine Wiederaufnahme des Verfahrens abzusprechen.

Sachverhalt ab Seite 86

BGE 116 Ia 85 S. 86
Am 12./13. Januar 1988 sprach das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft B. des gewerbsmässigen Diebstahls, der wiederholten und fortgesetzten Sachbeschädigung sowie der fortgesetzten Missachtung einer Einreisesperre schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von sieben Jahren. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 18. Mai 1989 ersuchte die Verteidigerin des Verurteilten gestützt auf § 169 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (StPO) um Wiederaufnahme des Verfahrens. Sie machte im wesentlichen geltend, dass ihr am 5. April 1989 ein handschriftlicher, vom 1. April 1989 datierter Brief einer Person namens K. zugegangen sei. Die Übersetzung dieses Briefes ergebe, dass verschiedene, von K. und vom verurteilten B. sowie von einem D. stammende Schreiben, die im seinerzeitigen
BGE 116 Ia 85 S. 87
Strafverfahren eingereicht worden seien, dort aber keinen Glauben gefunden hätten, den Tatsachen entsprächen. Im weiteren seien in den von K. in seinem neuen Schreiben vom 1. April 1989 abgegebenen Erklärungen zahlreiche andere, den Verurteilten entlastende Hinweise enthalten.
Mit Beschluss vom 28. November 1989 wies das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens ab. Es begründete seinen Entscheid im wesentlichen damit, dass nähere Angaben über die Identität von K. fehlten, dass dieser deshalb und mangels Hinweisen auf seinen Aufenthaltsort nicht einvernommen werden könne und dass ja nicht einmal feststehe, dass der Brief vom 1. April 1989 tatsächlich von K. stamme. Damit sei das zwar neue Beweismittel ungeeignet und für die Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne von § 174 StPO offensichtlich ungenügend.
B. führt staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, soweit hier wesentlich, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Das Obergericht hielt im angefochtenen Entscheid zusammenfassend fest, "dass das angeblich von K. verfasste Schreiben vom 1. April 1989 die Einleitung eines Revisionsverfahrens nicht rechtfertigt, da keineswegs feststeht, dass dieses Schreiben wirklich von K. stammt, und da es nicht geeignet ist, die im obergerichtlichen Urteil erwähnten, den Gesuchsteller belastenden Indizien zu entkräften".
a) Im Strafprozess bezwecken die sich aus Art. 4 BV ergebenden Verfahrensregeln vor allem, die Wahrheitsfindung und Verwirklichung des materiellen Strafrechts in einer Weise herbeizuführen, die den Angeschuldigten gegen die Gefahr staatlichen Machtmissbrauchs durch behördliche oder richterliche Willkür und gegen eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte schützt. Zu den fundamentalen Verteidigungsrechten gehört der Anspruch des Angeschuldigten, den Entlastungsbeweis mit allen feststellungsbedürftigen, erheblichen und tauglichen Beweisen zu führen. Eine Beeinträchtigung dieses Anspruchs verletzt daher Art. 4 BV (BGE 101 Ia 170 E. 1 mit Hinweisen).
BGE 116 Ia 85 S. 88
b) Unter dem Aspekt der Beweiswürdigung ist der Verzicht auf die Wiederaufnahme des Verfahrens trotz des Schreibens von K. vom 1. April 1989 dann zu beanstanden, wenn eben diese Beweiswürdigung des Obergerichts als öffentlich falsch und damit als willkürlich anzusehen wäre (s. BGE 115 Ia 12 (oben) E. 3a und 101 (oben) E. 5b, BGE 106 Ia 162 f. E. 2b, BGE 105 Ia 190 f. E. 2a, BGE 101 Ia 306 E. 5, mit weiteren Hinweisen). Willkür ist aber nicht schon dann zu bejahen, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, sondern wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 113 Ia 19 E. 3a, BGE 112 Ia 122 E. 4, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte daher mit seiner Beschwerde nur Erfolg, wenn er dartun könnte, dass die Beweiswürdigung des Obergerichts im Zusammenhang mit dem vorgebrachten Revisionsgrund geradezu unhaltbar ist. Dies trifft jedoch, wie nachfolgend darzulegen ist, nicht zu.

3. a) Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, dem von K. stammenden Brief vom 1. April 1989 in Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo sowie auf willkürliche und geradezu rechtsverweigernde Art und Weise die Tauglichkeit für eine Wiederaufnahme des Verfahrens abgesprochen zu haben. Zugleich bezeichnet der Beschwerdeführer es als "durchaus einfühlbar und logisch", dass K. seine Identität nicht preisgeben könne und dass er auch seinen Aufenthaltsort nicht angeben wolle; da K. zugebe, an einem Raubüberfall beteiligt gewesen zu sein, würde er sich damit der Gefahr der Verhaftung aussetzen.
b) K. kommt die Stellung eines "anonymen Zeugen" zu, indem er nicht bereit ist, die prozessual vorgeschriebene Zeugenstellung einzunehmen; er will sich lediglich anonym zum Tathergang äussern. Als eigentlicher Zeuge im strafprozessrechtlichen Sinn (s. NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, Zürich 1989, N 628 ff. S. 174 ff., und ROBERT HAUSER, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Basel und Frankfurt am Main 1984, S. 169 ff.) ist er damit nicht zu betrachten, da er weder vorgeladen noch einvernommen werden kann, wie er auch nicht gleich einem Zeugen über seine Personalien befragt werden und schliesslich mangels Bekanntgabe seiner Identität nicht der Strafandrohung von Art. 307 StGB unterstehen kann.
Den sogenannten anonymen Zeugen (vgl. dazu HANS BAUMGARTNER, Zum V-Mann-Einsatz, Diss. Zürich 1990, S. 323 ff., und
BGE 116 Ia 85 S. 89
ANDREAS DONATSCH, Die Anonymität des Tatzeugen und der Zeuge vom Hörensagen, ZStR 104/1987, S. 397 ff.) darf es als Zeugen contra legem nicht geben. Was unter Hinweis auf das Prinzip des fair trial und auf das Gebot der Waffengleichheit, das Verbot des vorurteilsbehafteten Richtens und dasjenige der Richtigkeitsvermutung für einzelne Beweismittel im Zusammenhang mit belastenden Zeugen herrschende Lehre ist (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 324/325; STEFAN TRECHSEL, Struktur und Funktion der Vermutung der Schuldlosigkeit, SJZ 77/1981, S. 320; HANS SCHULTZ, Der Beamte als Zeuge im Strafverfahren, ZBl 86/1985, S. 185 ff., insb. S. 197), muss gleichermassen auch hinsichtlich eines entlastenden Zeugen gelten. Wo das Ziel Wahrheitsfindung und Verwirklichung des materiellen Strafrechts ist, käme die Gewährung der Anonymität eines angeblich entlastenden Zeugen einem vorurteilsbehafteten Richten und einer Missachtung des Prinzips der freien richterlichen Beweiswürdigung gleich.
Diese Sicht steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung, welche unter besonderen Voraussetzungen die Notwendigkeit, eine Gewährsperson zu schützen, als zureichendes Interesse für die Geheimhaltung ihres Namens anerkannt hat (vgl. etwa BGE 103 Ia 493 mit weiteren Hinweisen). In jenen Fällen handelte es sich um Personen, deren Aussagen nicht zur Grundlage des Urteils erhoben wurden, wohingegen im vorliegenden Fall K. als Zeuge, dessen Aussage Grundlage des neuerlichen Urteils bilden würde und somit in dieses aufzunehmen wäre, anonym bleibt und daher nicht befragt werden kann.
c) Scheidet somit die Einvernahme von K. aus, so bleibt einzig seine schriftliche Stellungnahme als neues Beweismittel. Allein diese Stellungnahme ermöglicht dem Gericht aber keine Kontrolle über die tatsächliche Urheberschaft, "insbesondere über das Zustandekommen der Aussagen des Schriftzeugen und eine mögliche Mitautorenschaft von Drittpersonen" (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 335). Sie bietet damit keine Gewähr, dass sie auch wahr ist.
Eine unmittelbare richterliche Kontrolle ist in dieser Situation nicht gewährleistet. Die notwendige Überprüfung ist nur zusammen mit andern Indizien und insoweit möglich, als weitere Beweismittel vorliegen.
Dem Obergericht verblieben nach eingehender Prüfung der schriftlichen Äusserungen von K. vom 1. April 1989 und nach deren Gegenüberstellung mit weiteren, früheren Beweismitteln und Indizien erhebliche Zweifel über den Wahrheitsgehalt des
BGE 116 Ia 85 S. 90
betreffenden Schreibens. Solange nicht im Vergleich mit andern Beweismitteln und Indizien die Glaubwürdigkeit des Schreibens als ganzes entscheidend erhöht wird und damit annähernd Gewissheit über den Wahrheitsgehalt des an sich minderen Beweismittels besteht, ist es nicht willkürlich, wenn das Obergericht bei seiner Prüfung nicht auf jeden einzelnen Hinweis im Schreiben von K. im Detail eingegangen ist. Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers geht um so eindeutiger fehl, als dem Obergericht bei der Würdigung der Beweismittel ein weiter Ermessensspielraum zustand.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 2 3

Referenzen

BGE: 101 IA 170, 115 IA 12, 106 IA 162, 105 IA 190 mehr...

Artikel: Art. 4 BV, Art. 307 StGB, § 169 ff. StPO, § 174 StPO