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Urteilskopf

116 II 695


121. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. September 1990 i.S. X. gegen Y. (Berufung)

Regeste

Haftung aus Gefälligkeit (Art. 41 OR).
1. Haftung aus Vertrag oder Gefälligkeit? Eine rechtliche Verpflichtung im Sinne eines obligatorischen Schuldverhältnisses setzt Konsens sowie einen Rechtsfolgewillen voraus (E. 2a). Vorliegen einer Gefälligkeit? (E. 2b/bb).
2. Keine Haftung aus culpa in contrahendo ohne Rechtsbindungswillen des Leistenden (E. 3).
3. Wann haftet der aus Gefälligkeit Leistende aus Art. 41 OR? (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 695

BGE 116 II 695 S. 695

A.- Der Kläger X. erwarb im Jahre 1979 den "U." in V. SH. Er liess durch einen Architekten ein Projekt für die Renovation der Liegenschaft erarbeiten, welches er jedoch nicht ausführen liess, da ihm die veranschlagten Kosten von rund Fr. 700'000.-- zu hoch erschienen. In der Folge wurde der Umbau ohne Beizug des Architekten an die Hand genommen und namentlich eine neue Heizungsanlage eingebaut. Dabei half der Bruder der Lebensgefährtin des Klägers, Y. (Beklagter), von Beruf Heizungsinstallateur, mit.
Die neue Heizungsanlage versagte am 27. Januar 1985 ihren Dienst. Daraus erwuchs dem Kläger ein behaupteter Schaden von Fr. 22'826.50, für welchen er den Beklagten verantwortlich hält.
BGE 116 II 695 S. 696

B.- Am 7. Dezember 1987 machte der Kläger den Schadenersatzanspruch gerichtlich geltend. Mit Urteil vom 17. August 1989 wies das Bezirksgericht Liestal die Klage ab. Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft bestätigte diesen Entscheid am 27. März 1990 unter Abweisung einer Appellation des Klägers. Beide kantonale Instanzen halten dafür, zwischen den Parteien sei kein Vertrag zustande gekommen, in welchem der Beklagte sich zur Gesamtkoordination bei der Installation der Heizungsanlage verpflichtet hätte. Überdies verneinte das Obergericht eine Haftung des Beklagten aus culpa in contrahendo.

C.- Das Bundesgericht weist die Berufung des Klägers ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Nach dem Hauptstandpunkt des Klägers hat der Beklagte sich bei der Erstellung der Heizungsanlage als Gesamtkoordinator verpflichtet und damit vertraglich die Gesamtverantwortung für deren Konstruktion übernommen.
a) Vertragliche Bindung setzt einen tatsächlichen oder normativen Konsens voraus, auf seiten des Verpflichteten einen ausdrücklich oder vertrauenstheoretisch erklärten Rechtsfolgewillen. Fehlt es an einer solchen Willenskundgabe, tritt keine rechtliche Verpflichtung im Sinne eines obligatorischen Schuldverhältnisses ein (KRAMER, Allgemeine Einleitung in das schweizerische Obligationenrecht, N 62; MERZ, Vertrag und Vertragsschluss, S. 4 ff. Rz. 4 ff.). Ob ein Rechtsfolgewille oder Geschäftswille tatsächlich geäussert und vom Erklärungsempfänger übereinstimmend mit dem Erklärenden verstanden wurde, ist Tatfrage, welche vom kantonalen Sachrichter grundsätzlich abschliessend zu beurteilen ist. Rechtsfrage ist dagegen, wie die Geschäftspartner die gegenseitigen Willensäusserungen nach Treu und Glauben verstehen durften und mussten (BGE 113 II 50).
b) Das Obergericht stellt beweismässig keinen tatsächlich erklärten Geschäftswillen des Beklagten im Hinblick auf die Gesamtkoordination der Heizungsanlage fest. Ob der Beklagte ein Verhalten an den Tag gelegt hat, aus dem der Kläger in guten Treuen auf das Vorhandensein eines solchen Willens schliessen durfte (BGE 69 II 322), prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei. Massgebend sind die Umstände, die den Parteien im fraglichen Zeitpunkt bekannt oder erkennbar waren, sowie der Verständnishorizont
BGE 116 II 695 S. 697
des Empfängers einer konkludent geäusserten Willensäusserung (BGE 107 II 418 E. 6). Dabei sind wiederum Tatfragen, was die Parteien im damaligen Zeitpunkt wussten und erkannten, wie der äussere Handlungsablauf erfolgte sowie welche Umstände beweismässig erstellt sind und damit für die normative Auslegung tatsächlich in Betracht gezogen werden können.
aa) Das Obergericht hält für unbewiesen, dass die Initiative zur Mitarbeit vom Beklagten ausgegangen sei, dass dieser Pläne und Berechnungen erstellt oder konzeptionelle Weisungen an die Handwerker erteilt habe. Beweismässig stellt es demgegenüber fest, der Beklagte habe Projektpläne mit seinem Firmenstempel versehen, um dem Kläger Materialbezüge zu günstigeren Konditionen zu ermöglichen, habe einzelne Ausführungsweisungen für das Verlegen von Leitungen erteilt und sich für gewisse Vermittlerdienste zur Verfügung gestellt. Dagegen habe der Kläger die Verträge mit den Handwerkern selbst abgeschlossen und sei das Projekt der Heizungsanlage durch zwei Architekten erstellt und gezeichnet worden. Unter diesen Umständen aber habe der Kläger nach dem Vertrauensprinzip nicht davon ausgehen dürfen, der Beklagte habe sich zur Gesamtkoordination verpflichtet und die Verantwortung dafür übernommen.
bb) Die Auffassung des Obergerichts ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz lassen den Schluss auf einen rechtsgeschäftlichen und damit vertraglichen Bindungswillen des Beklagten nicht zu. Zwar trifft zu, dass namentlich im Bereich der Arbeitsleistungen für Dritte die Schwelle vertraglicher Bindungen relativ tief angesetzt ist, indem vordringlich auf das tatsächliche Leistungsversprechen abzustellen ist (etwa Art. 320 Abs. 2 OR), die Vereinbarung eines Entgelts für die Arbeitsleistung nicht Gültigkeitsvoraussetzung (Art. 320 Abs. 2, 322 Abs. 1, 374 und 394 Abs. 3 OR) und im Auftragsrecht nicht einmal essentiale des Vertrages ist (Art. 394 Abs. 3 OR). Indessen kommen auch im Bereich der Arbeitsleistungen unverbindliche Gefälligkeiten vor, welche eine Vertragsbindung nicht entstehen lassen und insbesondere zu keiner Vertragshaftung des Leistenden bei Nicht- oder Schlechterfüllung führen (vgl. zum Gesamten KRAMER, a.a.O., N 61 ff.; SCHÖNENBERGER/JÄGGI, N 121 ff. zu Art. 1 OR; HOFSTETTER, SPR VII/2, S. 14 f.; BUCHER, Obligationenrecht, Besonderer Teil, 3. Aufl., S. 226/7). Ob Vertrag oder Gefälligkeit vorliegt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Art der
BGE 116 II 695 S. 698
Leistung, ihrem Grund und Zweck, ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung, den Umständen, unter denen sie erbracht wird, und der bestehenden Interessenlage der Parteien. Für einen Bindungswillen spricht ein eigenes, rechtliches oder wirtschaftliches Interesse des Leistenden an der gewährten Hilfe oder ein erkennbares Interesse des Begünstigten, fachmännisch beraten oder unterstützt zu werden. Dabei obliegt es demjenigen, welcher sich auf eine vertragliche Bindung beruft, die Umstände darzutun, unter denen er nach dem Vertrauensgrundsatz auf einen Rechtsfolgewillen des Leistenden schliessen durfte (Art. 8 ZGB). Solche Umstände aber sind vorliegend jedenfalls für die beanspruchte Koordinationsleistung nicht festgestellt. Aus den Tatsachen, dass der Beklagte dem Kläger zu günstigen Materialbezügen verhalf und ihn bei der Arbeitsausführung unterstützte, durfte dieser nach Treu und Glauben nicht darauf schliessen, er habe sich als Projektleiter verpflichtet und übernehme die Verantwortung für ein mängelfreies Anlagekonzept. Bundesrechtskonform verneint daher das Obergericht eine vertragliche Haftung des Beklagten. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen die Verwandtschaft des Beklagten zu der Lebensgefährtin des Klägers für den Beizug ausschlaggebend war und die Arbeitskoordination grundsätzlich durch die Lebensgefährtin selbst besorgt wurde.
cc) An dieser Rechtslage ändert entgegen der Auffassung des Klägers nichts, dass der mit Ersatzansprüchen konfrontierte Beklagte seinen Haftpflichtversicherer benachrichtigt hat. Abgesehen davon, dass die Meldung eines an sich bestrittenen Versicherungsfalls ebenfalls zu den Obliegenheiten eines (vorsichtigen) Versicherungsnehmers gehört, vermöchte das spätere Verhalten des Beklagten höchstens ein Indiz für einen ursprünglichen, tatsächlichen Willen abzugeben, wirkt indessen nicht mehr vertrauensbildend (BGE 107 II 418 E. 6). Einen tatsächlichen Bindungswillen aber verneint die Vorinstanz verbindlich.

3. War ein Rechtsbindungswille des Beklagten weder tatsächlich gegeben noch objektiv zu interpretieren, entfällt auch eine Haftung aus culpa in contrahendo. Diese Haftung beruht auf der Überlegung, dass die Parteien sich während der Vertragsverhandlungen nach Treu und Glauben zu verhalten haben (BGE 105 II 79 E. 2a), setzt mithin begriffsnotwendig die Führung von Vertragsverhandlungen voraus. Erfolgten aber die Leistungen des Beklagten subjektiv wie vertrauenstheoretisch bloss gefälligkeitshalber,
BGE 116 II 695 S. 699
bleibt für die Annahme von Vertragsverhandlungen und damit für eine culpa in contrahendo kein Raum.

4. Der Kläger beruft sich schliesslich auf eine deliktische Haftung des Beklagten nach Art. 41 OR. Entgegen der Meinung des Beklagten fällt dieses Vorbringen nicht unter das Novenverbot des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG. Vielmehr hat das Bundesgericht nach Massgabe des festgestellten Sachverhalts das Recht von Amtes wegen anzuwenden, ohne an die Rechtsauffassungen der Parteien gebunden zu sein (BGE 115 II 58 E. 1a und 465 E. 1, je mit Hinweisen), und sind daher neue rechtliche Vorbringen im Berufungsverfahren zulässig, sofern sie nicht auf einer Ausweitung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts beruhen (BGE 109 II 283 E. 2, BGE 108 II 217 E. 1, je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht wertet Gefälligkeiten, welche weder in Ausübung eines Gewerbes noch gegen Entgelt erfolgen, als ausservertragliches Handeln (BGE 112 II 350 E. 1a mit Hinweis). Es hat dabei den Grundsatz entwickelt, dass aus Art. 41 OR schadenersatzpflichtig wird, wer aufgrund seines Fachwissens in Anspruch genommen wird, wunschgemäss Auskünfte erteilt oder Gefälligkeitsleistungen erbringt und dabei wider besseres Wissen oder leichtfertig unrichtige Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt, die ihm bekannt sind und von denen er sich sagen muss, dass ihre Kenntnis den in Frage stehenden Entschluss beeinflussen könnten (BGE 111 II 474 E. 3). Der Befragte übernimmt dabei eine Garantenstellung, die eine ausservertragliche Sorgfaltspflicht und bei deren schuldhafter Verletzung eine Schadenersatzpflicht begründet (MERZ, a.a.O., S. 77 Rz. 135; KRAMER, a.a.O., N 68; FLUME, Das Rechtsgeschäft, S. 90 ff.).
Eine deliktische Haftung des Beklagten wäre in Betracht zu ziehen, wenn er eine ausserhalb eines Vertrages übernommene Koordinationsaufgabe hinsichtlich der Erstellung der Heizungsanlage schuldhaft nicht oder schlecht gelöst, insbesondere die objektiv gebotene Sorgfalt vorsätzlich oder fahrlässig missachtet hätte. Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz aber hat der Beklagte eine solche Koordination weder übernommen noch tatsächlich bewirkt oder zu bewirken versucht. Mithin hat er nach diesen Feststellungen auch keine Gefälligkeit in dieser Richtung geleistet und kann daher nicht aus behaupteter Sorgfaltspflichtverletzung belangt werden. Die Berufung erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 2 3 4

Referenzen

BGE: 107 II 418, 113 II 50, 105 II 79, 115 II 58 mehr...

Artikel: Art. 41 OR, Art. 320 Abs. 2 OR, Art. 394 Abs. 3 OR, Art. 1 OR mehr...