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Urteilskopf

117 Ia 372


58. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 21. August 1991 i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft und Anklagekammer des Kantons Thurgau (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 5 Ziff. 4 EMRK; Haftüberprüfung, richterliche Behörde, Beschleunigungsgebot.
1. Die Anklagekammer des Kantons Thurgau erfüllt die Voraussetzungen einer richterlichen Behörde i.S. v. Art. 5 Ziff. 4 EMRK. Dies trifft auch für den Fall zu, dass der Präsident der Anklagekammer, der im Haftprüfungsverfahren mitwirkt, bereits eine frühere Hafterstreckung bewilligt hat (E. 2).
2. Die Garantien von Art. 5 Ziff. 4 EMRK gelten auch für den Untersuchungs- bzw. Sicherheitshäftling, der sich im vorzeitigen Straf- oder Massnahmevollzug befindet (E. 3a).
3. Umstände unter denen ein Haftprüfungsverfahren, welches bis zur Versendung des Entscheiddispositives 29 Tage und bis zur Ausfertigung der Urteilsmotivation 47 Tage gedauert hat, den Anforderungen des Beschleunigungsgebotes genügt (E. 3b-c).

Sachverhalt ab Seite 373

BGE 117 Ia 372 S. 373
Gegen A. ist ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Betrug, Diebstahl und weiteren Delikten hängig. Am 15. Februar 1991 wurde A. durch das Bezirksamt Frauenfeld in Untersuchungshaft gesetzt. Mit Verfügungen vom 2. März und 11. April 1991 bewilligte der Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau die Haftverlängerung. Mit Verfügung des Präsidenten des Kriminalgerichtes des Kantons Thurgau vom 16. April 1991 wurde Rechtsanwalt Dr. X. als amtlicher Verteidiger von A. bestellt. Seit 13. Mai 1991 befindet sich A. im vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmevollzug. Am 27. Mai 1991 erteilte A. Rechtsanwalt Y. Vollmacht zur Einreichung eines Haftprüfungsbegehrens, welches vom 28. Mai 1991 datiert. Die Anklagekammer des Kantons Thurgau behandelte die Eingabe als Haftbeschwerde und wies sie mit Beschluss vom 25. Juni 1991 ab. Die von A. dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde weist das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Gemäss thurgauischem Gesetz über die Strafrechtspflege vom 30. Juni 1970 entscheidet der zuständige Untersuchungsrichter innert dreier Tage über Haftentlassungsgesuche (§ 122 Abs. 2 StPO/TG). Daneben besteht die Möglichkeit, die Rechtmässigkeit der Haft mittels Beschwerde zu prüfen (§§ 223 ff. i.V.m. § 207 Abs. 3 StPO/TG).
Der Beschwerdeführer rügt, die Anklagekammer des Kantons Thurgau könne im Haftprüfungsverfahren nicht als unabhängige richterliche Instanz im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK betrachtet werden. Dass diese Auffassung nicht zutrifft, hat das Bundesgericht bereits in mehreren Entscheiden, welche dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt sind, mit ausführlicher Begründung
BGE 117 Ia 372 S. 374
dargetan (unver. Urteile vom 17. August 1990 i.S. U., E. 2a sowie vom 28. September 1989 i.S. W., E. 4b = EuGRZ 1989 S. 441 ff.; vgl. BGE 116 Ia 63 E. 2). Schon im zitierten Urteil vom 17. August 1990 musste der gleiche Rechtsvertreter darauf hingewiesen werden, dass die neuerlich identisch erhobene Rüge füglich hätte unterbleiben können.
b) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Anklagekammer sei im besonderen deshalb nicht als unbefangenes Gericht im Haftprüfungsverfahren anzuerkennen, weil der Präsident der Anklagekammer am 2. März und 11. April 1991 schon über die Bewilligung der Hafterstreckungen entschieden habe. Diese Rüge erscheint nicht nur unbegründet, sondern geradezu mutwillig erhoben. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Vernehmlassung vom 19. Juni 1991 selber die Frage der Vorbefassung des Präsidenten der Anklagekammer aufgeworfen hatte, trat dieser für den angefochtenen Entscheid vom 25. Juni 1991 vorsorglich in den Ausstand. Dies wird schon aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides deutlich, ist dieses doch ausdrücklich nicht vom Präsidenten der Anklagekammer sondern an dessen Stelle von "ein(em) Mitglied" (Fürsprech A. Biedermann) unterzeichnet. Für den Beschwerdeführer und seinen Anwalt war somit erkennbar, dass der Präsident der Anklagekammer am angefochtenen Entscheid gar nicht mitgewirkt hat.
c) Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass selbst für den Fall, dass der Präsident der Anklagekammer am angefochtenen Entscheid mitgewirkt hätte, keine unzulässige Vorbefassung des Gerichtes vorläge. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes vermag der Umstand, dass ein Richter in einem früheren Verfahren in der Sache des Gesuchstellers gegen diesen entschieden hat, keinen tauglichen Ausstandsgrund zu bilden (BGE 114 Ia 279 E. 1; BGE 105 Ib 304 E. 1c mit Hinweisen). Das gilt auch für den Fall, dass ein Richter in einem Strafverfahren die Hafterstreckung bewilligt und in einem späteren Stadium über eine weitere Haftverlängerung zu entscheiden hat (unver. Urteil vom 5. September 1990 i.S. G., E. 5, S. 8).
d) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Rüge der Verletzung des Anspruches auf einen unabhängigen Haftprüfungsrichter gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK unbegründet ist. Nachdem die Rüge geradezu mutwillig erhoben wurde, ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf aufmerksam zu machen, dass bei erneuter ungebührlicher Prozessführung die Verhängung einer
BGE 117 Ia 372 S. 375
Ordnungsbusse in Betracht gezogen werden müsste (Art. 31 Abs. 2 OG).
Inwiefern über Art. 5 Ziff. 4 EMRK hinaus der Anspruch auf den "verfassungsmässig garantierten Richter" verletzt worden sein soll, legt der Beschwerdeführer im übrigen (entgegen den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) nicht dar, so das diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

3. Der Beschwerdeführer macht im weiteren geltend, dass Haftüberprüfungsverfahren vor der Anklagekammer verstosse im vorliegenden Fall gegen das Beschleunigungsgebot von Art. 5 Ziff. 4 EMRK.
a) Gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht raschestmöglich ("à bref délai") über die Rechtmässigkeit der Freiheitsentziehung entschieden und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird. Nach der neueren Praxis des Bundesgerichtes ist die Zustimmung des Angeschuldigten zum vorzeitigen Strafvollzug zwar unwiderruflich, der Angeschuldigte ist indessen berechtigt, jederzeit ein Begehren um Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug zu stellen (BGE 117 Ia 78 E. 1d). Insofern gelten die Garantien von Art. 5 Ziff. 4 EMRK auch für den Untersuchungs- bzw. Sicherheitshäftling, der sich im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Diese Vorschrift verpflichtet das Gericht, über ein Haftentlassungsbegehren so rasch als möglich zu befinden. Dabei kann die Frage, innerhalb welcher Frist entschieden werden muss, nicht abstrakt beurteilt werden; der Entscheid hängt vielmehr von der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles ab. Der Anspruch auf einen raschestmöglichen Entscheid wird dann nicht verletzt, wenn der Behörde auf Grund der Umstände des Falles ein früherer Entscheid vernünftigerweise nicht möglich war (BGE 115 Ia 61; BGE 114 Ia 91 E. 5c, je mit Hinweisen). So hat die Rechtsprechung etwa schon eine Verfahrensdauer von 31 bzw. 46 Tagen (Urteil Sanchez-Reisse, EGMR Série A, vol. 107 = EuGRZ 1988 S. 523 ff.) oder von 41 Tagen (BGE 114 Ia 92 E. c) als übermässig betrachtet. Ein Haftprüfungsverfahren vor der Anklagekammer des Kantons Thurgau, welches 30 Tage gedauert hat, hält nach der Praxis des Bundesgerichtes vor dem Beschleunigungsgebot von Art. 5 Ziff. 4 EMRK nicht stand, sofern der Haftfall keine besonderen verfahrensrechtlichen oder materiellen Schwierigkeiten aufweist und das Verhalten des Beschwerdeführers
BGE 117 Ia 372 S. 376
zu keinen Verzögerungen Anlass gegeben hat (unver. Urteil des Bundesgerichtes vom 17. August 1990 i.S. U., E. 6b). Ein Haftprüfungsverfahren nach Thurgauer Strafprozessordnung, welches mehr als 50 Tage gedauert hat, ist auch dann als überlang zu qualifizieren, wenn der Beschwerdeführer Verzögerungen von ca. zehn Tagen zu verantworten hat (unver. Urteil des Bundesgerichtes vom 28. September 1989 i.S. W., E. 4d, cc).
Im vorliegenden Fall ist das Haftprüfungsgesuch am 29. Mai 1991 bei der Anklagekammer eingegangen. Am 27. Juni 1991 erfolgte der Versand des Entscheiddispositives, und am 15. Juli 1991 wurde die Urteilsmotivation expediert.
b) Ein Haftüberprüfungsverfahren, welches bis zur Versendung des Entscheiddispositives 29 Tage und bis zur Ausfertigung der Urteilsmotivation 47 Tage dauert, muss angesichts des Beschleunigungsgebotes von Art. 5 Ziff. 4 EMRK gewisse Bedenken wecken. Im vorliegenden Fall sind allerdings verschiedene besondere Umstände zu berücksichtigen. Am 28. Mai 1991 hat der Beschwerdeführer gleichzeitig dem Verhörrichteramt, der Staatsanwaltschaft, der Anklagekammer sowie dem Präsidium des Obergerichtes des Kantons Thurgau eine gleichlautende Eingabe eingereicht. Die Eingabe wurde weder als Haftentlassungsgesuch gemäss § 122 Abs. 2 noch als Haftbeschwerde gemäss §§ 223 ff. StPO/TG bezeichnet. Sie war mit dem Vermerk "an den zuständigen Richter" versehen und nur kursorisch begründet. Noch in seiner Vernehmlassung vom 19. Juni 1991 hat der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der Anklagekammer für die anbegehrte Haftprüfung ausdrücklich bestritten. Bevor die Anklagekammer die Eingabe als Beschwerde behandelte, waren daher verschiedene Abklärungen insbesondere betreffend sachliche Zuständigkeit notwendig. Es wurden unverzüglich die Vernehmlassungen des Verhörrichteramtes sowie des damaligen amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers eingeholt, welche am 10. Juni 1991 wiederum dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme bis zum 14. Juni vorgelegt wurden. Einen Tag vor Ablauf der Frist verlangte der Beschwerdeführer dafür eine Fristerstreckung bis zum 17. Juni 1991. Am letzten Tage der auf 17. Juni verlängerten Frist ersuchte der Beschwerdeführer um eine nochmalige Fristerstreckung bis zum 19. Juni 1991. Diese dritte Frist schöpfte der Beschwerdeführer wiederum voll aus, bevor er seine Vernehmlassung einreichte, welche am 20. Juni 1991 bei der Anklagekammer eintraf. In der gleichen Vernehmlassung warf der Beschwerdeführer erstmals die
BGE 117 Ia 372 S. 377
Frage der Befangenheit des Präsidenten der Anklagekammer auf, die noch im Verfahren vor Bundesgericht ausdrücklich (wenn auch zu Unrecht, s. E. 2b) gerügt worden ist. Die Anklagekammer sah sich dadurch veranlasst, während des bereits angelaufenen Beschwerdeverfahrens von Amtes wegen auch noch ein Ausstandsverfahren durchzuführen.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seinem prozessualen Verhalten einen erheblichen Teil des Zeitaufwandes für das Beschwerdeverfahren selbst zu verantworten hat. Im weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Anklagekammer zwar keinen besonders schwierigen Sachverhalt zu beurteilen hatte, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht indessen eher komplizierte Verhältnisse vorlagen. So war in Betracht zu ziehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sondern im vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzug befand. Ausserdem war der Beschwerdeführer amtlich verteidigt, schaltete für die Haftüberprüfung aber einen zusätzlichen Anwalt ein. Es waren aufgrund des prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers besondere Zuständigkeits- und Ausstandsfragen zu klären. Schliesslich waren auch die zu entscheidenden materiellen Rechtsfragen nicht völlig anspruchslos, insbesondere war die in Rechtsfortbildung begriffene Praxis der Strassburger Organe zu Art. 5 EMRK sowie die neueste einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtes beim Entscheid zu berücksichtigen.
c) Die Anklagekammer hat ihren Entscheid am 25. Juni 1991 und damit immerhin fünf Tage nach Vorliegen der notwendigen Vernehmlassungen gefällt. Zwei Tage später wurde das Entscheiddispositiv versandt. Obwohl das Beschwerdeverfahren bis zur Expedierung des Entscheides 29 Tage beansprucht hat, erscheint dem Beschleunigungsgebot von Art. 5 Ziff. 4 EMRK im vorliegenden Fall damit in Würdigung sämtlicher Umstände noch Genüge getan. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, nach ständiger Praxis dürfe ein Haftüberprüfungsverfahren nicht länger als sieben Tage dauern, dann verwechselt er Art. 5 Ziff. 4 mit Ziff. 3 EMRK. Die Pflicht zur "unverzüglichen" Vorführung vor einen Haftrichter gilt nur für die erste Anordnung der Haft gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK (vgl. FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, Kehl 1985, Art. 5 N. 94; BGE 107 Ia 138 ff.), nicht aber für das Haftprüfungsverfahren gemäss Ziff. 4.
Dass die Ausfertigung des motivierten Entscheides noch zusätzlich 18 Tage in Anspruch genommen hat, erscheint unter dem
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Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebotes weder EMRK- noch verfassungswidrig, war doch der Beschwerdeführer schon nach Versand des Dispositives über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens so weit informiert, dass er den Entscheid sachgerecht beim Bundesgericht anfechten konnte. Im Verfahren vor Bundesgericht wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli 1991 noch einmal zusätzlich Gelegenheit eingeräumt, zum Beschwerdeverfahren - und damit auch zur am 15. Juli 1991 versandten Entscheidbegründung - Stellung zu nehmen. Auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht hat der Beschwerdeführer im übrigen Verzögerungen verursacht: Der Termin zur Einreichung einer allfälligen Replik wurde im Interesse der beförderlichen Behandlung auf 26. Juli 1991 - somit innerhalb der vom 15. Juli bis und mit 15. August 1991 dauernden Gerichtsferien - angesetzt. In seiner Beschwerdeschrift vom 8. Juli 1991 hatte sich der Beschwerdeführer eine zweite Eingabe ausdrücklich vorbehalten. Der Beschwerdeführer hätte nach Ansetzung des Termines entweder eine Replik einreichen oder den Verzicht auf eine Replik erklären können. Da er dies nicht getan hat, musste dem Beschwerdeführer angesichts der Wirkungen der Gerichtsferien das rechtliche Gehör bis zum ersten Werktag nach deren Ablauf, nämlich bis zum 16. August 1991 (Postaufgabe), gewährleistet werden (vgl. POUDRET, Commentaire OJ, vol. 1, Bern 1990, Art. 34 n. 2.2.).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 2 3

Referenzen

BGE: 116 IA 63, 114 IA 279, 105 IB 304, 117 IA 78 mehr...

Artikel: Art. 5 Ziff. 4 EMRK, § 122 Abs. 2 StPO, § 207 Abs. 3 StPO, Art. 31 Abs. 2 OG mehr...