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Urteilskopf

119 II 97


22. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. März 1993 i.S. X. AG c. Y. (Berufung)

Regeste

Widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit durch eine Presseäusserung; Feststellungsanspruch (Art. 28 und 28a ZGB).
1. Wenn eine Zeitung eine Stellungnahme der betroffenen Person als Leserbrief veröffentlicht hat, entfällt dadurch der Anspruch auf Feststellung, dass die Zeitung mit einem Artikel jemanden in seiner Persönlichkeit durch unwahre Behauptungen verletzt hat, nicht (E. 2a).
2. Ob ein bestimmter Ausdruck in einer Pressemitteilung ehrverletzend ist oder nicht, bestimmt sich nach dem Sinn, der diesem Ausdruck aufgrund des gesamten Zusammenhangs zukommt. Die Verletzung in der beruflichen Ehre genügt für das Vorliegen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 98

BGE 119 II 97 S. 98
Am 6. April 1990 erschien in der Zeitschrift "Z." unter dem Titel "Keine Grenze für Schnüffler" eine Meldung mit folgendem Wortlaut:
"Y., Kommandant der Kantonspolizei Aargau, FBI-geschulter
"Wanzen"-Spezialist, Waffennarr und militärisch oberster Heerespolizist,
werden die Grenzen der helvetischen Alpenrepublik zu eng. Er gestattet
sich deshalb, das Organ des Schweizerischen Polizeibeamten-Verbandes auf
einen Vorstoss des Aargauer SVP-Nationalrates Maximilian Reimann
aufmerksam zu machen. Der hat den Bundesrat per Postulat ermuntert, mit
den Nachbarn der Schweiz zu verhandeln, damit die schweizerischen
Polizisten ab 1993 ebenfalls grenzüberschreitend Gangster jagen dürfen.
Y.: 'Es bahnt sich in Europa ein grosser Rechts- und Fahndungsraum an, an
welchem die Schweizer Polizei auch mitpartizipieren muss, um die
Verbrechensbekämpfung in den kommenden Jahren wirkungsvoll zu gestalten.'"
Neben dem Artikel war eine Fotografie von Y. mit folgender Untertitelung abgebildet: "Lust aufs Ausland: Aargauer Kapo-Kommandant Y."
Eine Stellungnahme von Y. zu dieser Pressemitteilung veröffentlichte "Z." als Leserbrief.
Am 29. Mai 1990 klagte Y. gegen die X. AG als Herausgeberin der Zeitschrift "Z." auf Feststellung, dass der genannte Artikel seine Persönlichkeit widerrechtlich verletzt habe. Zudem verlangte er die Veröffentlichung des Urteils und Genugtuung. Das Bezirksgericht Aarau hiess die Klage mit Urteil vom 3. Juli 1991 teilweise gut, stellte fest, dass der Artikel die Persönlichkeit des Klägers widerrechtlich verletzt habe und ermächtigte diesen, das Urteil auf Kosten der Beklagten im "Z." veröffentlichen zu lassen.
Eine gegen dieses Urteil gerichtete Appellation der X. AG wurde am 26. Juni 1992 vom Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen.
Die X. AG gelangt mit Berufung ans Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sowie die Abweisung der Klage.
Y. beantragt die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
BGE 119 II 97 S. 99

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Die Beklagte bestreitet, dass ein Feststellungsinteresse bestehe. Sie habe in einer späteren Ausgabe die Stellungnahme des Klägers veröffentlicht. Damit sei diesem die Möglichkeit eingeräumt worden, sich zur Sache öffentlich zu äussern. Ein Rechtsschutzinteresse an einer Persönlichkeitsschutzklage sei damit erloschen.
Gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Feststellung der Widerrechtlichkeit, wenn sich die Persönlichkeitsverletzung weiterhin störend auswirkt. Mit einem Leserbrief (oder einer Gegendarstellung) kann aber in aller Regel die durch eine ehrverletzende Presseäusserung bewirkte widerrechtliche Störung der Persönlichkeit nicht beseitigt werden. Es wird nur die eine Sachverhaltsdarstellung der anderen entgegengesetzt. Ob aber die Darstellung des Presseorgans die Persönlichkeit widerrechtlich verletzt hat, wird damit nicht festgestellt. Die betroffene Person hat ein Interesse an einer hoheitlichen Feststellung, wer recht hat. Nur dadurch kann die sich aus einer abgeschlossenen Persönlichkeitsverletzung noch weiter ergebende Störung beseitigt werden. Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB stellt einen ausdrücklich geregelten Spezialfall des Feststellungsanspruchs dar, wie er allgemein aufgrund des Bundeszivilrechts besteht (vgl. BBl 1982 II, S. 662; ANDREAS BUCHER, Personnes physiques et protection de la personnalité, Basel 1992, Rz. 581).
Mit der Veröffentlichung des Leserbriefes ist dem Publikum nur die Sicht des Klägers bekanntgegeben worden. Es ist damit den Lesern und Leserinnen aber nicht mitgeteilt worden, ob der Kläger zu Recht in der Veröffentlichung der Beklagten eine widerrechtliche Verletzung seiner Persönlichkeit erblickt hat. Zudem erfolgte die Publikation nicht in der Rubrik "Leute", wie die ursprüngliche Mitteilung, sondern als Leserbrief. Es erscheint fraglich, ob damit überhaupt der mit der Stellungnahme vorgesehene Zweck erreicht werden konnte. Für die Gegendarstellung bestimmt - der vorliegend allerdings nicht anwendbare - Art. 28k Abs. 1 ZGB, die Veröffentlichung habe so zu erfolgen, "dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht". Auch wenn sich daraus nicht eine starre Pflicht ergibt, die Gegendarstellung in der gleichen Rubrik beziehungsweise auf der gleichen Seite wie die ursprüngliche Mitteilung abzudrucken, so muss es sich doch um eine vom gleichen Publikum ebenso berücksichtigte Veröffentlichungsweise handeln (DENIS BARRELET, Droit suisse des mass media, Bern 1987, Rz. 679; TERCIER, Le nouveau droit de la personnalité,
BGE 119 II 97 S. 100
Zürich 1984, Rz. 1568 f.). Diese Voraussetzung erfüllt eine Veröffentlichung auf der Leserbriefseite vorliegend nicht.

4. Das Obergericht betrachtete die drei Ausdrücke "Schnüffler", "Waffennarr" und "FBI-geschulter "Wanzen"-Spezialist" als ehrverletzend sowie unwahr und damit als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung.
a) Es ist unbestritten, dass sich für den durchschnittlichen Leser der eingeklagten Meldung der Ausdruck "Schnüffler" auch auf den Kläger und nicht nur auf die international tätigen Beamten bezog.
Das Obergericht sah in dieser Bezeichnung die Aussage, dass der Kläger "als Polizeikommandant ohne gesetzliche Grundlage die Privatsphäre von Bürgern ausgekundschaftet" habe. Dies entspreche nicht der Wahrheit. Die gegen den Kläger im Zusammenhang mit der Aargauer Abhöraffäre geführte Strafuntersuchung sei eingestellt worden. Die Beklagte wendet sich gegen diese Auslegung des eingeklagten Zeitungsartikels. Der Ausdruck "Schnüffler" sei damals im Schlepptau der Fichen-Affäre geradezu inflatorisch verwendet worden. Der Kläger habe unbestrittenermassen in seiner dienstlichen Stellung Vorbereitungen für den Einbau von versteckten Abhörgeräten im Polizeikommando in Aarau angeordnet. Mit dem genannten Ausdruck werde ohne weiteres diese Tätigkeit gemeint.
aa) Der Beklagten ist zuzugeben, dass unter einem "Schnüffler" - namentlich im Zusammenhang mit der Fichen-Affäre - nicht nur eine Person verstanden werden kann, die sich durch ein unerlaubtes Erforschen von privaten Daten strafbar gemacht hat. Darunter waren vielmehr auch Personen zu verstehen, die sich in einer mehr oder weniger grauen Zone betätigten. Dem Ausdruck "Schnüffler" musste der Leser die Behauptung entnehmen, der Kläger habe sich am Zusammentragen persönlichkeitsbezogener Daten ausserhalb konkreter Strafverfolgungen beteiligt. Das ändert nichts daran, dass die Bezeichnung als "Schnüffler" ehrenrührig ist. Nicht nur der Vorwurf, sich strafbar gemacht zu haben, sondern auch das Vorhalten von rechtsstaatlich bedenklichem Handeln verletzt das Ehrgefühl der betroffenen Person.
bb) Es ist unbestritten, dass der Kläger vor vielen Jahren für die bauliche Vorbereitung zur Installation von Abhöreinrichtungen im Polizeikommando in Aarau verantwortlich war, wofür er auch disziplinarisch bestraft worden ist. Dass der Kläger darüber hinaus an der Sammlung personenbezogener Daten ausserhalb von konkreten Strafuntersuchungen beteiligt gewesen wäre, wie die Bezeichnung als "Schnüffler" unterstellt, hat die Beklagte nicht einmal behauptet.
BGE 119 II 97 S. 101
Die Bezeichnung des Klägers als "Schnüffler" trifft somit nicht die Wahrheit und lässt diesen in einem negativen Licht erscheinen. Sie ist damit persönlichkeitsverletzend. Ein Rechtfertigungsgrund für diese Persönlichkeitsverletzung ist nicht gegeben. Da es sich um eine unwahre Behauptung handelt, kann sich das Medienunternehmen insbesondere nicht auf ein Informationsinteresse berufen. Der Berufung kann insoweit somit kein Erfolg beschieden sein.
b) Das Obergericht sieht die Persönlichkeit des Klägers auch durch die Bezeichnung als "FBI-geschulter "Wanzen"-Spezialist" verletzt. Der Kläger habe bei der amerikanischen Polizei eine Spezialausbildung absolviert. Insofern seien die Bezeichnungen "FBI-geschult" und "Spezialist" wohl zutreffend. Durch das Dazwischenschieben des Wortes "Wanzen" sei aber ein anderer Eindruck entstanden. Der unbefangene Leser müsse annehmen, der Kläger habe bei der amerikanischen Polizei eine Ausbildung für Abhörgeräte - sogenannte "Wanzen" - genossen. Dies entspreche aber offensichtlich nicht den Tatsachen. Mit den "Wanzen" sei bewusst wiederum auf die erwähnte Aargauer Abhöraffäre angespielt und damit dem Kläger eine illegale Tätigkeit unterschoben worden.
Was den Ausdruck "Wanzen" betrifft, so kann im ganzen Zusammenhang darunter in der Tat nichts anderes als Abhörgeräte verstanden werden. Dass diese Bezeichnung gegenüber dem technisch korrekten Ausdruck einen abfälligen Beigeschmack hat, vermag allerdings noch keine Persönlichkeitsverletzung zu begründen. Die Negativfärbung bezieht sich auf das Gerät und nicht auf die Personen, die sich damit befassen. Für den Leser ist ohne weiteres ersichtlich, dass damit Geräte gemeint sind, die von der Polizei und den Geheimdiensten zum unbemerkten Abhören von Personen verwendet werden. Das gegebenenfalls mitenthaltene Werturteil ist als solches erkennbar wie auch, auf welchen Sachverhalt (Abhörgeräte) es sich bezieht. Es handelt sich in diesem Sinne isoliert betrachtet um eine grundsätzlich zulässige Wertung, d.h. um eine umgangssprachliche Ausdrucksweise.
Die Bezeichnung als "Spezialist" ist zweifellos mehrdeutig. In erster Linie ist darunter jemand zu verstehen, der von der entsprechenden Sache etwas versteht. Ein Spezialist für Abhörgeräte kennt die verschiedenen Techniken mit ihren Vor- und Nachteilen und weiss die entsprechenden Geräte einzusetzen. Über einen bestimmten Sachverstand zu verfügen kann aber nicht als negativ angesehen werden; dies jedenfalls solange als sich die entsprechende Fertigkeit legal anwenden lässt. Dass aber die Polizei in gewissen Fällen
BGE 119 II 97 S. 102
zulässigerweise auf solche Geräte zurückgreifen kann - und sinnvollerweise auch muss -, lässt sich nicht bestreiten. Die Behauptung, jemand sei Sachverständiger für Abhörgeräte, ist nicht ehrverletzend.
In einem umgangssprachlichen Sinn wird als "Spezialist" indessen auch eine Person bezeichnet, die ohne besondere Kenntnisse mit einer bestimmten Sache viel und insbesondere in zwielichtiger Weise zu tun hat. Insofern kann unter einem "Wanzen-Spezialisten" eine Person verstanden werden, die durch eine entsprechende, dubiose Tätigkeit aufgefallen ist. Darin ist zweifellos eine negative Wertung zu erblicken, welche persönlichkeitsverletzend sein kann.
Für den unbefangenen - d.h. nicht durch Kenntnisse über die lokalen Verhältnisse vorbelasteten - Leser des fraglichen Zeitungsartikels, steht diese Bedeutung allerdings nicht im Vordergrund. Insbesondere die Verbindung mit "FBI-geschult" gibt der Bezeichnung "Wanzen-Spezialist" den Sinn, der Kläger sei Sachverständiger für Abhörgeräte. Entgegen der Ansicht der Beklagten muss der unbefangene Leser in der Tat schliessen, der Kläger habe beim FBI eine Spezialausbildung in Abhörtechnik genossen. Nun besteht aber ein Zusammenhang mit der Bezeichnung als "Schnüffler" und "Waffennarr". Die zur Bezeichnung des Klägers verwendeten Ausdrücke haben mit Bezug auf ihren tatsächlichen Kern keine selbständige Bedeutung. Der Ausdruck "Schnüffler" erscheint zwar ausschliesslich im Titel des Artikels und ist räumlich vom "Wanzen-Spezialisten" wesentlich entfernter als die Bezeichnung "FBI-geschult". Doch ist der Titel "Schnüffler" Leitlinie und überstrahlt den ganzen Artikel. "Schnüffler", "Wanzen-Spezialist" und "Waffennarr" folgen sich auf nur fünf kurzen - teilweise nur zwei Wörter umfassenden - Zeilen. Sie wirken auf den unbefangenen Durchschnittsleser weitgehend als Einheit. Das Gewicht der Aussage liegt damit nicht bei der Spezialkenntnis, sondern bei negativ geartetem Umgang mit Abhörgeräten. Dem Leser wird suggeriert, der Kläger habe solche Geräte für eine rechtsstaatlich jedenfalls fragwürdige Überwachung von Bürgern verwendet. Damit ist der überdies unwahre Ausdruck "FBI-geschulter "Wanzen"-Spezialist" ebenfalls ehrverletzend; dies zumindest in beruflicher Hinsicht, was genügt (BGE 103 II 164).
c) Das Obergericht hat schliesslich eine Ehrverletzung auch im Ausdruck "Waffennarr" erblickt. Damit werde dem Kläger unterstellt, er interessiere sich über die Massen für Waffen, indem er diese nicht nur zu dienstlichem Gebrauch verwende. Es handle sich um ein gemischtes Werturteil, das insbesondere auf einen Polizisten bezogen geeignet sei, diesen in seiner beruflichen Ehre zu verletzen. Der
BGE 119 II 97 S. 103
Bürger vertraue darauf, dass das bewaffnete Staatspersonal eine sachliche und zurückhaltende Beziehung zu Waffen habe. Ein "Waffennarr" habe hingegen ein neurotisches Verhältnis zu Waffen. Ein "Waffennarr" sei in diesem negativen Sinn als Polizeikommandant kaum tragbar.
Die Beklagte sieht darin eine falsche Würdigung des Ausdrucks "Waffennarr". Für den durchschnittlichen Leser bedeute dies nicht, dass die betreffende Person ein "neurotisches Verhältnis" zu Waffen habe. Es werde damit vielmehr bloss eine "ausgeprägte, allenfalls übertrieben scheinende, letztlich aber harmlose Zuwendung" gekennzeichnet.
Der Begriff "Narr" - und die entsprechend zusammengesetzten Wörter - sind allerdings mehrdeutig. Unter einem "Narren" ist einerseits ein törichter Mensch zu verstehen. Davon leitet sich auch die Bezeichnung für einen Possenreisser ab. Andererseits taucht umgangssprachlich das Wort "Narr" insbesondere in Zusammensetzungen mit der Bedeutung auf, etwas in übertriebener Weise gern zu mögen (so: "Einen Narren an jemandem gefressen haben", vgl. DUDEN, Das grosse Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd. 4, Mannheim/Wien/Zürich 1978). In der Tat weisen die von der Beklagten aufgeführten anderen Kombinationen mit dem Wort "Narr" in die von ihr gezeichnete Richtung. Weder bei einem "Kindernarren" noch bei einem "Büchernarren" wird ein neurotisches Verhältnis ausgedrückt. Bei diesen Wortzusammensetzungen ist vielmehr eine Person mit einer ausgeprägten Liebhaberei zum entsprechenden Objekt gemeint, jemand, der bereit ist, viel Zeit und möglicherweise auch Geld für die entsprechende Tätigkeit aufzuwenden. Der Umgang mit den genannten Gegenständen braucht auch nicht unsachlich zu sein.
Es darf aber nicht übersehen werden, dass die Bedeutung des Wortteils "Narr" auch von der Wortkombination abhängt. Während die von der Beklagten zum Vergleich verwendeten Begriffe ("Büchernarr" und "Kindernarr") sich im allgemeinen Sprachgebrauch eingebürgert haben, womit auch deren Bedeutung eine gewisse Abnutzung erfahren hat, lässt sich Gleiches von "Waffennarr" nicht sagen. Zudem ist auch der Zusammenhang zu beachten, in dem der Ausdruck im fraglichen Zeitungsartikel steht. Namentlich mit Blick auf die Bezeichnung als "Schnüffler" und die Abbildung des Klägers in Uniform mit militärisch strammer Haltung wird dem Leser suggeriert, der Betroffene habe ein unsachliches Verhältnis zu Waffen. Die Bezeichnung als "Waffennarr" vermag mit der im Ausdruck "FBI-geschult" enthaltenen Anspielung auf amerikanische Verhältnisse
BGE 119 II 97 S. 104
auch die Färbung erhalten, der Kläger greife schnell zur Waffe und benütze diese leichtfertig. Auch der Titel des Artikels, der die Lust des Klägers suggeriert, Grenzen zu überschreiten, gibt dem Ausdruck "Waffennarr" eine ehrverletzende Färbung. Dieser Ausdruck kann aufgrund des Zusammenhangs doch auch so verstanden werden, dass der Betroffene sich nicht an die dem Waffengebrauch im Polizeidienst gesteckten Grenzen halten wolle. Dass die so verstandene Aussage auf den Kläger zutreffe, ist aber in keiner Weise dargetan.
Wer ein leichtfertiges, unsachliches Verhältnis zu Waffen hat, ist als höherer Polizeioffizier ungeeignet. Dieser wahrheitswidrige Vorwurf hat den Kläger somit in seiner beruflichen Ehre verletzt. Der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz erfasst auch die berufliche Ehre (BGE 103 II 164). Eine Rechtfertigung für diese unwahre und ehrverletzende Äusserung ist nicht zu sehen. Der Berufung ist somit auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 2 4

Referenzen

BGE: 103 II 164

Artikel: Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 28 und 28a ZGB, Art. 28k Abs. 1 ZGB