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Urteilskopf

119 V 208


30. Urteil vom 5. Mai 1993 i.S. S. gegen Bundesamt für Militärversicherung und Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Regeste

Art. 4 BV, Art. 12, 29 VwVG, Art. 49, 60 BZP, Art. 11 Abs. 1 und 4 MVG: Einvernahme des Sachverständigen in Abwesenheit des Versicherten.
- Die nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens erfolgende Rücksprache mit dessen Verfasser wird im Bereich der Militärversicherung durch Art. 11 Abs. 1 MVG gedeckt, welche Bestimmung verlangt, dass der wesentliche Gehalt des Gesprächs im Protokoll festzuhalten ist; insofern wird im vorliegenden Fall eine summarische Aktennotiz als ungenügend erachtet (E. 4c).
- Verzicht auf die aus dem Gehörsanspruch fliessenden Rechte verneint, obwohl deren Verletzung erstmals im letztinstanzlichen Verfahren gerügt wurde (E. 5a).
- Bejahung eines Anspruchs des Versicherten auf Teilnahme am Gespräch mit dem Sachverständigen, bei dem es darum ging, seine gegen das Gutachten erhobenen Einwendungen zu erörtern; mögliche Voraussetzungen, unter denen die Verwaltung vom Beizug des Versicherten absehen könnte (E. 5b, c).
- Heilung der Gehörsverletzung verneint, da die Abwesenheit des Versicherten oder seiner Rechtsvertreterin bei der Einvernahme des Gutachters durch die nachträglichen Äusserungsmöglichkeiten nicht annähernd aufgewogen wird (E. 6).

Sachverhalt ab Seite 209

BGE 119 V 208 S. 209

A.- Der 1964 geborene, als Landwirt im Betrieb seines Vaters tätige Urs S. verunfallte am 18. Januar 1988 während eines militärischen Wiederholungskurses und zog sich dabei verschiedene Verletzungen, namentlich des linken Handgelenkes zu, die mehrere Operationen zur Folge hatten. Ab 1. März 1989 richtete ihm die Militärversicherung eine Erwerbsausfallentschädigung von 30% aus. Seinerseits stimmte er am 13.
Dezember 1989 einem Vorschlag der Militärversicherung zu, wonach ihm eine Integritätsentschädigung von 5% - unter gleichzeitiger Anordnung ihres Auskaufs im Betrag von Fr. 27'859.45 per 1. Januar 1989 - bezahlt werden sollte.
Gemäss Bericht des Kreisarztes vom 19. Juli 1989 beträgt die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten zwischen einem Viertel und einem Drittel. Mit Blick auf die erwerblichen Auswirkungen dieser Arbeitsunfähigkeit veranlasste das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) - im Einverständnis mit dem Versicherten - ein betriebswirtschaftliches Gutachten, das am 31. August 1990 erstattet wurde.
BGE 119 V 208 S. 210
Mit vorläufiger Mitteilung vom 30. Oktober 1990 eröffnete das BAMV dem Versicherten, dass er für die medizinisch-theoretische Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit von 30% in Form von Krankengeld bis 31. Dezember 1990 entschädigt werde, weitere Leistungen ab diesem Zeitpunkt hingegen ausser Betracht fielen. Gegen den gleichlautenden Vorschlag vom 14. November 1990 liess Urs S. am 17. Dezember 1990 Einspruch erheben mit dem Antrag, es sei ihm eine Invalidenrente auf der Grundlage 20%iger Erwerbsunfähigkeit auszurichten. Hierauf verfügte das BAMV am 5. März 1991, dass dem Versicherten für die Folgen der dienstlichen Schädigung - unter Wahrung seiner künftigen Rechte - zur Zeit keine Invalidenrente ausgerichtet werde. Zur Begründung wurde unter Berufung auf das Gutachten vom 31. August 1990 im wesentlichen angeführt, für den gut ausgebildeten Versicherten lasse sich im vielseitigen väterlichen Betrieb zumutbarerweise eine vollzeitige Beschäftigung finden.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 10. Februar 1992 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Urs S. die Ausrichtung einer Invalidenrente ab 1. Januar 1991, errechnet auf der Grundlage 25%iger Erwerbsunfähigkeit und eines entgehenden Jahreseinkommens von wenigstens Fr. 36'480.-- beantragen.
Das BAMV schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. (Kognition)

2. Streitig ist zur Hauptsache, ob der Beschwerdeführer ab 1. Januar 1991 Anspruch auf die Ausrichtung einer Invalidenrente hat. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden indes zugleich Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, welche Rügen - aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs - vorweg zu behandeln sind (BGE 118 Ia 18 E. 1a mit Hinweisen).

3. a) Der Beschwerdeführer sieht seinen Gehörsanspruch deshalb verletzt, weil die Verwaltung ohne sein Beisein nach Erhalt des betriebswirtschaftlichen Gutachtens vom 31. August 1990 mit dessen Verfasser über ihre - in einem mehrseitigen Arbeitspapier festgehaltene - Würdigung des Gutachtens diskutiert habe. Überdies sei die Verwaltung mit dem Gutachter im Blick auf die Widerlegung
BGE 119 V 208 S. 211
der im Einspruch vom 17. Dezember 1990 geäusserten Einwände in eine intensive Debatte eingetreten, deren Ergebnisse sich in einem vierseitigen Bericht niedergeschlagen hätten, ohne dass ihm selbst oder seiner damaligen Rechtsvertreterin Gelegenheit zur Teilnahme und ergänzenden Fragestellung eingeräumt worden wäre.
b) Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsrichter von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht des betroffenen Versicherten (BGE 117 V 263 E. 3b) sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (BGE 117 V 283 E. 4a). In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des einzelnen eingreift (BGE 118 Ia 19 E. 1c, 109 E. 3b). Dazu gehört auch das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 117 V 283 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Im Verwaltungsverfahren gilt dieses Mitwirkungs- oder Äusserungsrecht des Betroffenen namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins (BGE 116 Ia 99 E. 3b, BGE 113 Ia 82 E. 3a, BGE 112 Ia 5 E. 2c), der Befragung von Zeugen (BGE 92 I 260 E. 3) sowie bezüglich eines Expertengutachtens (BGE 101 Ia 311 E. 1b und E. 2a, BGE 99 Ia 46). Infolgedessen darf auf diese Beweismittel bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (zum Ganzen: BGE 117 V 283 E. 4a mit weiteren Hinweisen).
c) Diese aus Art. 4 BV abgeleiteten Minimalgarantien haben ihren positivrechtlichen Niederschlag im VwVG (Art. 12 f., 18, 19, 29 ff.) gefunden (KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 86, Rz. 127; SALADIN, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 131 Rz. 16.225; unveröffentlichtes Urteil M. vom 20. Oktober 1992; vgl. ferner BGE 111 Ib 328 am Ende), welches Gesetz im Verwaltungsverfahren
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der Militärversicherung grundsätzlich Anwendung findet (Art. 1 Abs. 1 und 2 lit. a VwVG).
Für die im Falle des Beschwerdeführers erfolgte Beweiserhebung enthält das VwVG eine eigene Regelung (Art. 12-18), die sowohl durch das MVG selbst (Art. 11 MVG in Verbindung mit Art. 4 VwVG) als auch durch das Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess (Art. 37, 39-41, 43-61 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG) ergänzt wird. Danach fallen als Beweismittel nebst Urkunden, Auskünften der Parteien und Augenschein (Art. 12 lit. a, b, d VwVG) insbesondere Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen (Art. 12 lit. c VwVG) sowie Gutachten von Sachverständigen in Betracht (Art. 12 lit. e VwVG). Als spezialgesetzliche Bestimmung sieht sodann Art. 11 Abs. 1 MVG vor, dass die Militärversicherung jederzeit den Leistungsansprecher, seine Angehörigen, aber auch Drittpersonen einvernehmen kann (Satz 2), wobei über jede Einvernahme ein Protokoll zu erstellen ist (Satz 3). Endlich findet sich im Schrifttum die - hier nicht weiter zu überprüfende - Ansicht, dass im Verwaltungsverfahren auch weitere, im Gesetz nicht genannte Beweismittel berücksichtigt werden könnten; zugleich wird allerdings klargestellt, dass Drittpersonen ohne Parteistellung nur insoweit in Pflicht genommen werden dürften, wie es das Gesetz vorsehe (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 80, Rz. 116).
d) In Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs vermittelt das Gesetz dem betroffenen Versicherten bei Sachverständigengutachten das Recht (Art. 11 Abs. 4 MVG, Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 und 58 Abs. 2 BZP), sich vorgängig zur Fragestellung zu äussern, Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen, aber auch zur in Aussicht genommenen Person des Gutachters Stellung zu nehmen (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 92, Rz. 140). Sodann besteht für ihn im Rahmen des Zeugenbeweises grundsätzlich Anspruch darauf, der Einvernahme beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 18 VwVG).
Was die Form der einzelnen Beweisvorkehren anbelangt, ist zunächst für die Auskünfte von Drittpersonen festzuhalten (Art. 12 lit. c VwVG), dass diese gemäss dem hier ergänzend anwendbaren Art. 49 BZP schriftlich zu erfolgen haben, wobei sie unter Umständen der Bekräftigung durch (gerichtliches) Zeugnis bedürfen (BGE 117 V 284 E. 4b). Immerhin fällt die mündliche Auskunft im Bereich des militärversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens insofern nicht ausser Betracht, als Art. 11 Abs. 1 die Möglichkeit der - naturgemäss mündlichen - Einvernahme vorsieht.
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Hinsichtlich der Gutachten von Sachverständigen spricht sodann Art. 60 Abs. 1 BZP von der Erstattung "in mündlicher Verhandlung zu Protokoll". Ob diese auf die Bedürfnisse des Zivilprozesses zugeschnittene Möglichkeit auch im Verwaltungsverfahren besteht, scheint zweifelhaft. Wie sich indes aus Art. 11 Abs. 4 Satz 5 MVG zumindest sinngemäss ergibt, sind jedenfalls die im militärversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten schriftlich zu erstatten (vgl. bereits SCHATZ, Kommentar zur Eidgenössischen Militärversicherung, Zürich 1952, zu alt Art. 11 Abs. 3 MVG, S. 96), so dass dieser Frage hier nicht weiter nachzugehen ist.

4. a) Im vorliegenden Fall steht ausser Frage, dass die Verwaltung bei der Einholung des Gutachtens im Lichte der anwendbaren Bestimmungen (Art. 11 Abs. 4 und 5 MVG; Art. 57 f. BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG) einwandfrei verfahren ist, indem sie dem Expertenvorschlag des Beschwerdeführers stattgab, die von ihm unterbreiteten Fragen aufgriff und ihn nicht nur über die Bestellung des Gutachters, sondern auch über das Ergebnis der getroffenen Abklärungen einlässlich unterrichtete. Ebenso muss sich die Verwaltung mit Bezug auf die Einräumung einer Gelegenheit zur nachträglichen Stellungnahme zum Gutachten selbst keine Versäumnisse vorwerfen lassen. Zu Recht wird denn auch in dieser Hinsicht keinerlei Kritik geübt.
Fraglich ist indes, ob das Vorgehen der Verwaltung insoweit standhält, als sie nach Einsicht in das Gutachten mit seinem Verfasser zweimal Rücksprache nahm, zuerst um mit ihm über ihre eigene Interpretation der Expertise zu diskutieren (22. Oktober 1990) und schliesslich um seine Stellungnahme zu den im Einspruch des Beschwerdeführers gegen das Gutachten erhobenen Einwänden einzuholen (9. Januar 1991). Beide Rücksprachen geschahen mündlich, ohne vorgängige Orientierung des Beschwerdeführers und ohne dessen Beisein, wobei von der ersten Kontaktnahme bloss eine äusserst kurz gehaltene Aktennotiz zeugt, während die zweite Besprechung ihren Niederschlag in einem rund vierseitigen Protokoll fand, das der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 28. Januar 1991 eröffnet wurde.
b) Im Lichte der dargelegten Beweisformen und des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs weckt das - auf die Klärung des Sachverhaltes abzielende und damit ohne weiteres der Beweiserhebung zuzuordnende - Vorgehen der Verwaltung in der Tat Bedenken. Zwar kann es ihr keinesfalls von vornherein versagt sein, nach Erstattung eines Gutachtens mit dessen Verfasser Kontakt aufzunehmen,
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um den einen oder anderen unklaren Punkt zu erhellen. Im Hinblick auf die dabei in Frage stehenden Verfahrensrechte des betroffenen Versicherten hat sie indes die von Verfassungs- und Gesetzes wegen bestehenden Vorgaben zu beachten. Namentlich wenn es - wie im vorliegenden Fall - nicht nur darum geht, blosse Nebenpunkte, insbesondere Indizien oder Hilfstatsachen festzustellen, sondern um den Gehalt eines Gutachtens, dem für Beurteilung des geltend gemachten Leistungsanspruchs grundlegende Bedeutung zukommt, kann es die Verwaltung nicht bei formlosen mündlichen Rücksprachen mit dem Gutachter bewenden lassen. Selbst wenn die Ergebnisse einer solchen Rücksprache in einer Aktennotiz festgehalten werden, fehlt dem Betroffenen jede Möglichkeit zur Überprüfung der gestellten Fragen und der gemachten Sachverhaltsangaben; ebenso fehlt die Gelegenheit, der Auskunftsperson Ergänzungsfragen zu stellen und allenfalls unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsangaben zu korrigieren oder zu ergänzen (BGE 117 V 285; 101 Ib 276).
c) Nach dem Gesagten vermag jedenfalls die durch die Aktennotiz vom 22. Oktober 1990 ausgewiesene, mit Blick auf ihre Tragweite aber nur angedeutete Kontaktnahme mit dem Sachverständigen keiner der gesetzlich vorgegebenen Beweisformen zu genügen. Denn wenn diese - als Möglichkeit weder in Art. 11 Abs. 4 MVG noch in Art. 12 lit. c VwVG in Verbindung mit Art. 49 BZP vorgesehene - mündliche Rücksprache den Einvernahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 MVG zugeordnet würde, wäre die Verwaltung bereits kraft Gesetzes verpflichtet gewesen, wenigstens den wesentlichen Gehalt des Gesprächs im Protokoll festzuhalten. Selbst wenn das ergänzende Gespräch mit dem Gutachter als vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Beweisvorkehr anerkannt würde - was sich allerdings auch im Lichte der vorerwähnten Lehrmeinung kaum halten liesse (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 80, Rz. 116) -, hätte dieselbe Verpflichtung unmittelbar aufgrund von Art. 4 BV bestanden (vgl. zum Ganzen: BGE 117 V 285; BGE 106 Ia 75; unveröffentlichter Bundesgerichtsentscheid B. vom 25. November 1987; Thomas COTTIER, Der Anspruch auf rechtliches Gehör, "recht" 1984 Nr. 4 S. 123; Rolf TINNER, Das rechtliche Gehör, ZSR 83/1964 II S. 346 ff.).
Um dem Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers zu genügen, hätte es somit die Verwaltung nicht beim kurzen Vermerk bewenden lassen dürfen, der Sachverständige stimme mit all ihren Schlussfolgerungen überein bzw. könne ihre Interpretation des Gutachtens voll unterstützen; dies um so weniger, als im Rahmen
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derselben Aktennotiz ebenfalls festgehalten wurde, das zum Gutachten erstellte Arbeitspapier der Verwaltung sei "eingehend diskutiert" worden, womit immerhin minimale Anzeichen dafür bestehen, dass der fraglichen Rücksprache ein gewisses Mass an Kontroverse nicht abging. Gerade bei dieser Sachlage müsste das Protokoll näheren Aufschluss über den konkreten Verlauf des Gesprächs geben in dem Sinne, dass wenigstens die zentralen Diskussionspunkte aufzuzeichnen gewesen wären. Nachdem es bereits hieran gebricht, leidet die Rücksprache vom 22. Oktober 1990 an einem Verfahrensmangel, der einer Verletzung des Gehörsanspruchs gleichkommt. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen darüber, ob dieses Gespräch in Anwesenheit des Beschwerdeführers zu führen gewesen wäre, wie auch der Frage nicht weiter nachzugehen ist, ob sich die Verwaltung gar telefonisch mit dem Gutachter unterhielt.
d) Welche Verfahrensweise bei der gegebenen Sachlage angezeigt gewesen wäre, ist hier nicht zu entscheiden. Am Rande sei jedoch zuhanden der Verwaltung erwähnt, dass sie sich mit Blick auf die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers am besten mittels schriftlicher Anfrage an den Experten gewandt hätte, um diesen zu einer ebenfalls schriftlichen Stellungnahme zu bewegen, die alsdann dem Beschwerdeführer - im Rahmen der Akteneinsicht - zu eröffnen gewesen wäre. Nachdem letzterer nach Erhalt des Gutachtens seinerseits keine ergänzende Abklärung verlangt hatte (Art. 11 Abs. 5 MVG), hätte es sich in diesem Verfahrensstadium erübrigt, ihm die Zusatzfragen vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten (Art. 57 Abs. 2 BZP; vgl. auch KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 81, Rz. 119). Mit diesem Vorgehen wäre zugleich die bei einer mündlichen Einvernahme sich stellende Frage eines allfälligen Beizugs des Beschwerdeführers von selbst erledigt gewesen; desgleichen hätten die Unzulänglichkeiten, wie sie der Protokollierung an sich anhaften, von vornherein vermieden werden können.

5. a) Was sodann die nach dem Einspruch des Beschwerdeführers am 9. Januar 1991 erfolgte zweite Rücksprache mit dem Gutachter anbetrifft, wird auch sie von den in Art. 11 Abs. 4 MVG und in Art. 12 lit. c VwVG in Verbindung mit Art. 49 BZP geregelten Beweisformen nicht erfasst, und es bleibt als ausdrückliche gesetzliche Grundlage wiederum einzig die Einvernahme gemäss Art. 11 Abs. 1 MVG.
Verglichen mit der ersten Rücksprache verhält es sich mit der zweiten insofern anders, als die dabei ergangene Stellungnahme des
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Gutachters durch einen eingehenden Bericht aktenkundig ist. Obwohl darin die seitens der Verwaltung gestellten Fragen nicht im einzelnen festgehalten wurden, gehen sie daraus zumindest indirekt hervor, womit sich gegen den betreffenden Bericht aus Sicht der Protokollierungspflicht (Art. 11 Abs. 1 MVG) nichts einwenden lässt. Gleiches gilt ferner in bezug auf die Gelegenheit zur nachträglichen Stellungnahme (BGE 117 V 283 E. 4a), indem die Verwaltung am 28. Januar 1991 eine Kopie des Berichts der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zustellte, wobei von dieser Seite bis zu dem am 5. März 1991 erfolgten Verfügungserlass keine Einwendungen ergingen.
Erst im Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht wird nunmehr erstmals bemängelt, dass auch das zweite Gespräch mit dem Gutachter ohne Beisein des Beschwerdeführers oder seiner Rechtsvertreterin geführt wurde. Dieser späten Geltendmachung steht prozessual nichts entgegen. Denn zum einen kann die (Rechts-)Frage einer allfälligen Verletzung des Gehörsanspruchs vom Sozialversicherungsrichter ohnehin von Amtes wegen aufgegriffen werden (BGE 116 V 185 E. 1a). Zum andern darf unter den gegebenen Umständen nicht kurzerhand darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe sich durch sein Verhalten im kantonalen Beschwerdeverfahren mit einer Verletzung seiner Verfahrensrechte im Sinne eines diesbezüglichen endgültigen Verzichts bereits abgefunden (BGE 107 V 248 E. 1b).
b) Das Eidg. Versicherungsgericht hat in seinem hier bereits mehrfach zitierten Urteil W. vom 6. Dezember 1991 festgehalten (BGE 117 V 282), dass bei einer (ausnahmsweise) mündlich erfolgenden Befragung einer Auskunftsperson dem betroffenen Versicherten in der Regel Gelegenheit eingeräumt werden muss, der Einvernahme beizuwohnen. Soweit Sachverständige nicht mit einem schriftlichen Gutachten beauftragt, sondern als Auskunftspersonen mündlich befragt werden, ist ihnen vorgängig Einblick in die Akten zu gewähren und ist die Einvernahme in der Regel ebenfalls in Anwesenheit des Betroffenen durchzuführen, damit dieser Ergänzungsfragen stellen und Einwendungen erheben kann (BGE 117 V 285 f. mit Hinweisen).
Obwohl das Gesetz mit Bezug auf die Einvernahme im Sinne von Art. 11 Abs. 1 MVG die Anwesenheit des betroffenen Versicherten nicht ausdrücklich verlangt, kann nicht zweifelhaft sein, dass dieser - unmittelbar aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch herleitbaren, als Regel vorgesehenen - Verfahrensweise auch im
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Anwendungsbereich der betreffenden Bestimmung Nachachtung zu verschaffen ist. Damit eröffnet sich freilich die - bislang nie ausdrücklich abgehandelte - Frage, unter welchen Umständen Abweichungen von der Regel zuzulassen sind.
c) Für die Beantwortung der gestellten Frage bietet nebst der gesetzlichen Ausgestaltung der Zeugeneinvernahme (Art. 18 VwVG) die zur Teilnahme am Augenschein ergangene Rechtsprechung (BGE 116 Ia 100 oben) eine brauchbare Entscheidungshilfe. In sinngemässer Anwendung der dort erarbeiteten Grundsätze ist der Verwaltung die Möglichkeit einer Einvernahme ohne Beisein des Betroffenen jedenfalls dann zuzugestehen, wenn schützenswerte Interessen Dritter oder des Staates dies gebieten (vgl. Art. 18 Abs. 2 VwVG; BGE 116 Ia 100 oben). Des weiteren liesse sich erwägen, von einem Beizug des Versicherten auch dann abzusehen, wenn besondere zeitliche Dringlichkeit besteht oder wenn die Einvernahme ihren Zweck überhaupt nur in dessen Abwesenheit erfüllen kann (BGE 116 Ia 100 oben; vgl. ferner Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 82 lit. c).
Ob die beiden letzteren - im Zusammenhang mit dem Augenschein zusätzlich anerkannten - Ausnahmen auch im hier beschlagenen Bereich (Art. 11 Abs. 1 MVG) zuzulassen sind, mag offenbleiben, zumal im vorliegenden Fall nichts ersichtlich ist, was in diese Richtung weisen könnte. Fehlt es anderseits zugleich an wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen, die eine Einvernahme des Sachverständigen in Abwesenheit des Betroffenen geboten hätten, ergibt sich im weiteren die Frage, ob allenfalls - bezogen auf Art. 11 Abs. 1 MVG - weitere Ausnahmen von der Regel anzuerkennen sind. Indes besteht im vorliegenden Fall auch diesbezüglich kein Anlass zu einer abschliessenden Antwort, sondern es genügt, wenn sie mit Blick auf den konkreten Fall verneint wird. Dabei ist insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Rücksprache vom 9. Januar 1991 nicht mit einer beliebigen Drittperson erfolgte, sondern mit dem Verfasser eines 25seitigen Gutachtens. Es wurde also mit dem Sachverständigen eine Person befragt, deren Stellungnahmen wesensgemäss gewichtig, in manchen Fällen gar streitentscheidend sind. Hinzu kommt im vorliegenden Fall das bereits Gesagte, dass sich die fragliche Rücksprache keineswegs in der Erörterung irgendwelcher Nebenpunkte erschöpfte, sondern sich auf die seitens des Beschwerdeführers am Gutachten selbst geübte Kritik bezog, die dessen Verwendung an sich in Frage gestellt hatte. Insofern handelte es sich bei
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der Rücksprache um eine zentrale Beweisvorkehr, wobei unerheblich bleibt, dass es dabei nicht mehr um die Erstattung des Gutachtens an sich ging, dieses vielmehr längst vorlag und dem Beschwerdeführer bereits eröffnet worden war.
Unter diesen Umständen ist nichts zu ersehen, was den Beizug des Beschwerdeführers von vornherein erübrigt hätte oder die entsprechende Unterlassung der Verwaltung zu rechtfertigen vermöchte.

6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zweifach verletzt wurde. Einerseits ist zu bemängeln, dass die Verwaltung die am 22. Oktober 1990 genommene erste Rücksprache mit dem Gutachter nicht hinreichend protokollierte; anderseits missachtete sie die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers insofern, als die zweite Rücksprache vom 9. Januar 1991 in dessen Abwesenheit stattfand, ohne dass dieser Schritt sachlich begründet gewesen wäre. Der Verfügung vom 5. März 1991 und dem angefochtenen Gerichtsentscheid liegt demnach eine in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangene Sachverhaltsfeststellung zugrunde, die mit dem Gehalt des letztlich streitentscheidenden Gutachtens einen wesentlichen Punkt beschlug. Aufgrund des Zusammenhanges zwischen dem Gutachten und den mit dessen Verfasser erfolgten Rücksprachen ändert hieran der Umstand nichts, dass als eigentliche Entscheidungsgrundlage - wenigstens dem Anschein nach - letztlich nur mehr das Gutachten selbst diente.
Schliesslich ist die von der Rechtsprechung in nicht besonders schwerwiegenden Fällen ausnahmsweise zugelassene Möglichkeit einer Heilung der Verfahrensmängel zu verwerfen (BGE 116 V 186 E. 1b; ZAK 1992 S. 92 E. 2b, 1991 S. 99 E. 4). Zwar liesse sich der unzulänglichen Protokollierung der ersten Rücksprache im Rahmen der Beweiswürdigung noch insofern Rechnung tragen, als der betreffenden Aktennotiz schlicht jeglicher Beweiswert abgesprochen würde. Weit schwerer wiegt indes der zweite Mangel, zumal die Abwesenheit des Beschwerdeführers oder seiner Rechtsvertreterin bei der damaligen Einvernahme des Gutachters durch die nachträglichen Äusserungsmöglichkeiten nicht annähernd aufgewogen wird (BGE 116 V 187 E. 3c; BGE 105 Ia 197 E. 1b/cc). Richtet sich im übrigen das Interesse des Beschwerdeführers offenbar nicht auf eine möglichst beförderliche Beurteilung seines Anspruchs (vgl. BGE 116 V 187 E. 3d), sondern auf die Durchsetzung eines in formeller Hinsicht korrekten Verfahrens, sind die Verfügung und der
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angefochtene Gerichtsentscheid aufzuheben, ohne dass es darauf ankäme, ob Aussicht besteht, dass nach einem richtig durchgeführten Beweisverfahren anders entschieden würde (BGE 117 V 286 E. 5b mit Hinweisen).

7. Parteientschädigung

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 1992 sowie die Verfügung des Bundesamtes für Militärversicherung vom 5. März 1991 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

Inhalt

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Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3 4 5 6 7

Dispositiv

Referenzen

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