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Urteilskopf

121 V 234


36. Auszug aus dem Urteil vom 21. Dezember 1995 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Z. und Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Regeste

Art. 52 AHVG, Art. 82 Abs. 1 AHVV, Art. 250 SchKG.
Für die Frage nach dem Zeitpunkt der Schadenskenntnis, welche die einjährige Verwirkungsfrist auslöst, ist - im Falle der regelmässig massgeblichen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu veröffentlichenden Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars - auf die tatsächliche Einsichtnahme auf dem Konkursamt abzustellen oder - sofern auf diese Vorkehr verzichtet wird - auf das Ende der Auflagefrist.

Sachverhalt ab Seite 235

BGE 121 V 234 S. 235

A.- Über die Firma X-Bausystem AG, wurde am 10. Dezember 1991 der Konkurs eröffnet. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern meldete in diesem Verfahren am 10. März 1992 eine Forderung von insgesamt Fr. 106'577.45, bestehend aus unbezahlt gebliebenen paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen (inkl. Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen), zur Aufnahme in den Kollokationsplan an. Die Mitteilung des Konkursamtes Y über die Auflage des Kollokationsplans mit Frist bis 25. August 1993 wurde im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) sowie im kantonalen Amtsblatt publiziert. Die Ausgleichskasse verzichtete, wie regelmässig, auf eine Einsichtnahme.
Mit Verfügung vom 25. August 1994 verpflichtete die Ausgleichskasse Z., einen ehemaligen Verwaltungsrat der in Konkurs gefallenen und damit als Schuldnerin ausgeschiedenen Firma, zur Leistung von Schadenersatz für nicht mehr einbringbare paritätische bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen) in der Höhe von Fr. 93'563.15.

B.- Nachdem der Belangte gegen diese Verfügung Einspruch erhoben hatte, reichte die Ausgleichskasse am 5. Oktober 1994 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Schadenersatzklage mit dem Begehren ein, Z. sei zur Leistung von Schadenersatz im erwähnten Betrag zu verurteilen. Dieser verzichtete auf eine Klageantwort.
Das Verwaltungsgericht führte am 10. Februar 1995 eine Instruktionsverhandlung durch, an welcher die Parteien auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt der Klageverwirkung hingewiesen und zur Sache einvernommen wurden. Mit Entscheid vom 30. Mai 1995 wies das kantonale Gericht die Klage zufolge Verwirkung des Anspruchs ab.

C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung bestreitet mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Verwirkung der Schadenersatzforderung. Es beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zurückweisung der Sache zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht.
Während sich die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung diesem Rechtsbegehren anschliesst, trägt Z. auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an.
BGE 121 V 234 S. 236

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. a) Das Eidg. Versicherungsgericht hat im Urteil G. vom 25. Januar 1993 (BGE 119 V 89 ff.) erkannt, dass, wenn die Kenntnis des Schadens mit Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars im Konkursverfahren eingetreten sei, die einjährige (Verwirkungs)-Frist des Art. 82 Abs. 1 AHVV zur Geltendmachung des Schadenersatzes frühestens mit der entsprechenden Publikation im SHAB zu laufen beginne, sofern das Konkursamt an diesem Tag der Öffentlichkeit zugänglich sei (BGE 119 V 93 Erw. 4a mit Hinweis). Die Frage, ob für die fristauslösende Kenntnis auf die öffentliche Bekanntmachung im SHAB, auf die tatsächliche Einsichtnahme auf dem Konkursamt oder auf das Ende der Auflagefrist abzustellen sei, hat das Gericht jedoch offengelassen (BGE 119 V 93 Erw. 4a i.f. mit Hinweis auf die nachfolgenden Erw. 4b-d).
b) Das vorinstanzliche Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass sich aufgrund der Akten keinerlei Anhaltspunkte ergäben, gemäss welchen der Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 AHVV ausnahmsweise auf einen späteren Zeitpunkt als die Auflage des Kollokationsplans fallen würde. Die Ausgleichskasse habe auf eine Einsichtnahme in den Kollokationsplan verzichtet, so dass zum vornherein nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Einsichtnahme abgestellt werden könne. Es bleibe deshalb zu prüfen, wann die Ausgleichskasse bei der ihr vernünftigerweise zumutbaren Aufmerksamkeit frühestens hätte erkennen können, dass die finanzielle Lage der konkursiten Firma eine Schadenersatzpflicht begründen könnte. Dazu führt das kantonale Gericht aus (Erw. 3c und 4 des angefochtenen Entscheids):
"In Anlehnung an die Praxis zum Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist für die Wahrung eines Rückforderungsanspruchs gemäss Art. 47 Abs. 2 AHVG beginnt die Frist in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Ausgleichskasse bei der gebotenen Aufmerksamkeit erstmals hätte merken können, dass die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht bestehen. Um diesen Punkt beurteilen zu können, müssen der Ausgleichskasse alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Schadenersatzanspruch dem Grundsatze nach und in seinem Ausmass gegenüber einem rückerstattungspflichtigen Organ der konkursiten Firma ergibt (vgl. BGE 112 V 181 Erw. 4a mit Hinweisen)."
"Fällt die fristauslösende Kenntnis des Schadens wie vorliegend mit der Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars zusammen, so kann die Ausgleichskasse frühestens am ersten Tag nach der Bekanntgabe der Auflage im SHAB in Erfahrung bringen, ob und in welchem Umfange ihre im Konkurs eingegebene Forderung möglicherweise nicht befriedigt werden kann. Der
BGE 121 V 234 S. 237
Beginn des Fristenlaufs setzt allerdings voraus, dass das Konkursamt an diesem Tag der Öffentlichkeit auch zugänglich ist. Die Frist des Art. 82 Abs. 1 AHVV beginnt deshalb am ersten Werktag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars zu laufen, an welchem das Konkursamt, bei dem die Auflage stattfindet, dem Publikumsverkehr geöffnet ist. Vor diesem Zeitpunkt ist es der Ausgleichskasse in der Regel nicht möglich, sich Kenntnis vom Inhalt des Kollokationsplanes zu verschaffen.
Dagegen ist für den Beginn der Frist des Art. 82 Abs. 1 AHVV nicht auf das Ende der Auflagefrist des Kollokationsplanes abzustellen, da die Ausgleichskasse bei der gebotenen pflichtgemässen Sorgfalt - wozu auch die tatsächliche Einsichtnahme in den Kollokationsplan mitsamt Inventar im Falle einer möglichen Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG gehört - bereits früher - entweder im Zeitpunkt der tatsächlichen Einsichtnahme oder aber im Zeitpunkt der frühest möglichen Einsichtnahme - vom Schaden Kenntnis hat bzw. haben konnte."
Vorliegend habe die Frist des Art. 82 Abs. 1 AHVV mit dem ersten Werktag nach der Bekanntmachung der Auflage im SHAB - mithin am 16. August 1993 (Montag) - zu laufen begonnen. Die Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse vom 25. August 1994 erweise sich damit als verspätet, so dass die Klage zufolge Verwirkung des Schadenersatzanspruchs abzuweisen sei. Im übrigen wäre der Anspruch auch verwirkt, so das kantonale Gericht weiter, wenn für den Beginn des Fristenlaufs auf das Datum der am Mittwoch, den 18. August 1993, erfolgten Publikation der Auflage des Kollokationsplanes im Amtsblatt des Kantons Bern abgestellt würde.
c) Das Bundesamt begründet die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im wesentlichen damit, dass das Eidg. Versicherungsgericht - entgegen dem Anschein - in BGE 119 V 89 ff. doch die beiden Extrempunkte für die Fristauslösung festgelegt habe. Nachdem es für die Kenntnis des Schadens grundsätzlich auf die Möglichkeit der Einsichtnahme (BGE 119 V 93 Erw. 4a) ankomme, sei für die Fristauslösung in der hier zur Diskussion stehenden Konstellation auf die tatsächliche Kenntnisnahme während der Kollokationsplanauflagefrist bzw. auf den letzten Tag dieses Zeitraumes abzustellen. Mutatis mutandis solle für den Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 AHVV das gleiche gelten wie für den Start der Rechtsmittelfrist bei Zustellung eingeschriebener Postsendungen. Diesbezüglich verweist die Verwaltung auf das nicht publizierte Urteil B. vom 24. Juli 1995.

5. a) Die Rechtsprechung geht, was ebenfalls bereits die Vorinstanz dargelegt hat und im übrigen von den Parteien nicht bestritten wird, davon
BGE 121 V 234 S. 238
aus, dass in Haftungsfällen nach Art. 52 AHVG im Regelfall - zumal bei Konkursen und Nachlassverträgen mit Vermögensabtretung - die fristauslösende Kenntnis des Schadens mit der Eröffnung der Kollokation der Forderungen bzw. mit der Auflage von Kollokationsplan und Inventar zusammenfällt. Damit wurde der Zeitpunkt für den Beginn des Fristenlaufs für eine rechtzeitige Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs nur dem Grundsatz nach festgelegt, was aus BGE 119 V 93 Erw. 4a i.f. klar hervorgeht. Die in jenem Urteil offen gelassene Rechtsfrage nach dem genauen Zeitpunkt der nach Art. 82 Abs. 1 AHVV fristauslösenden Schadenskenntnis im genannten Regelfall, mithin ob dafür die öffentliche Bekanntmachung im SHAB, die tatsächliche Einsichtnahme auf dem Konkursamt oder das Ende der Auflagefrist massgebend ist, gilt es im folgenden zu beantworten.
b) Es trifft zu, dass es der Ausgleichskasse an sich möglich wäre, frühestens am Tag der Bekanntmachung im SHAB oder - wenn das Konkursamt an diesem Tag dem Publikum nicht zugänglich ist - am nächstfolgenden Werktag in den Kollokationsplan Einsicht zu nehmen (BGE 112 III 42). Es wäre daher nach den Grundsätzen über die Kenntnis oder die zumutbarerweise mögliche Kenntnis des Schadens durchaus denkbar, die Einjahresfrist an diesem Zeitpunkt zu eröffnen. Dies müsste dann aber logischer- und konsequenterweise immer gelten; d.h. auch in jenen Fällen, wo die Ausgleichskasse während der laufenden Auflagefrist tatsächlich in den Kollokationsplan Einsicht nimmt oder wo sie, wie vorliegend, auf diese Vorkehr verzichtet. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz, entweder auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Einsichtnahme oder aber - so darauf verzichtet wird - auf den Zeitpunkt der frühest möglichen Einsichtnahme abzustellen, erscheint in sich widersprüchlich. Eine Praxis, welche der wirklichen Einsichtnahme auf dem Konkursamt während der Auflagefrist keinerlei Rechtswirkung für die Fristauslösung beimessen würde, wäre weder sachgerecht noch vernünftig. Die Kenntnisnahme des Schadens - und dies ist der springende Punkt der in BGE 119 V 92 Erw. 3 wiedergegebenen Rechtsprechung - erfolgt durch die tatsächliche Einsichtnahme in den Kollokationsplan. Kommt es aber in erster Linie darauf an, kann sich dann, wenn dieses Recht nicht ausgeübt wird, rechtslogisch nur die Frage stellen, wann die Ausgleichskasse durch die entsprechende Vorkehr spätestens vom Schaden hätte Kenntnis nehmen können, und nicht, wann sie frühestens diese Möglichkeit gehabt hätte. Der Ausgleichskasse muss zugestanden werden, die
BGE 121 V 234 S. 239
Auflagefrist bis zum letzten Tag auszuschöpfen. Diese Auffassung teilte auch das Bundesgericht im bereits erwähnten BGE 112 III 44 Erw. 3a deutlich, indem es ausführte: "Das Bundesgericht hat (...) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass in jedem Fall die Einsicht in den Kollokationsplan gewährleistet sein muss und deshalb nicht ausschliesslich auf das Datum der Publikation abgestellt werden kann. Das versteht sich von selbst, lässt sich doch die ohnehin kurze Frist des Art. 250 Abs. 1 SchKG nur rechtfertigen, wenn dem Gläubiger über die ganze Frist hinweg die Möglichkeit zur Einsicht in den Kollokationsplan angeboten wird". Dass gesetzte Fristen bis zu ihrem Ablauf genutzt werden können, entspricht ausserdem einem allgemeinen und insbesondere prozessualen Rechtsgrundsatz sowie der Zielsetzung und Handhabung solcher Regelungen, wie sie gerade auch für Rechtsmittelfristen üblich sind (vgl. MESSMER/IMBODEN, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 23 ff. N 20). Im übrigen hat das Bundesgericht in besagtem Entscheid festgehalten: "Ob ein Gläubiger aus Gründen, die in seiner Person liegen, von dieser Möglichkeit (zur Einsichtnahme während der Frist) wirklich Gebrauch macht oder nicht, spielt dann allerdings - mindestens dem Grundsatz nach und unter Vorbehalt einer allfälligen Wiederherstellung der Frist - keine Rolle" (BGE 112 III 44 Erw. 3a i.f.). Wieso dies für den Fall, da es sich bei der Gläubigerin um eine Ausgleichskasse handelt, im Rahmen von Art. 82 Abs. 1 AHVV nicht gleichermassen gelten sollte, ist nicht einzusehen. Wenn sich die Vorinstanz an die Praxis für die Wahrung eines Rückforderungsanspruchs gemäss Art. 47 Abs. 2 AHVG anlehnt, scheint sie zu übersehen, dass dort in der Regel keine Fristen für die Akteneinsicht mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme des Schadens von Belang sind.

6. Aus dem Gesagten folgt für den vorliegenden Fall, wo der Kollokationsplan gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen bis zum 25. August 1993 aufgelegt war, dass die Schadenersatzverfügung vom 25. August 1994 gerade noch innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist des Art. 82 Abs. 1 AHVV und somit rechtzeitig erlassen worden ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es nach Prüfung der weiteren materiellen Haftungsvoraussetzungen über die Schadenersatzklage neu entscheide.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 4 5 6

Referenzen

BGE: 119 V 93, 119 V 89, 112 III 44, 112 V 181 mehr...

Artikel: Art. 82 Abs. 1 AHVV, Art. 52 AHVG, Art. 47 Abs. 2 AHVG, Art. 250 SchKG mehr...