Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Urteilskopf

122 III 61


13. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. Januar 1996 i.S. W. gegen R. (Berufung)

Regeste

Architektenvertrag; Haftung für die Überschreitung des Kostenvoranschlages; Bemessung des Schadens (Art. 398 Abs. 2 OR).
Der Schaden, den der Architekt dem Bauherrn wegen seines Vertrauens in die Verlässlichkeit des Kostenvoranschlages zu ersetzen hat, entspricht nicht dem objektiven Mehrwert der Baute; er besteht in der Differenz zwischen dem objektiven Wert der Baute und dem subjektiven Nutzen für den Bauherrn.

Sachverhalt ab Seite 61

BGE 122 III 61 S. 61
Mit Vertrag vom 19. Februar 1981 übertrug W. als Bauherr (nachfolgend Kläger) dem Architekten R. (nachfolgend Beklagter) verschiedene Architekturarbeiten für den Neubau eines Einfamilienhauses. Sie vereinbarten eine Entschädigung von pauschal Fr. 32'000.-- und erklärten die SIA-Norm 102 (Ausgabe 1969) mit Ausnahme der Art. 5.5 und 6.1 zum integrierenden Vertragsbestandteil.
Am 12. Mai 1981 erstellte der Beklagte einen "approximativen Kostenvoranschlag", der Gesamtbaukosten von Fr. 507'600.-- vorsah. Am 16. Juni 1981 wurde dieser durch einen weiteren "approximativen Kostenvoranschlag" ersetzt, der mit Gesamtbaukosten von Fr. 440'700.-- (ohne die Garage von Fr. 26'000.--) rechnete.
Mit Schreiben vom 13. April 1982 beanstandete der Kläger die Arbeiten des Beklagten. In der Folge rügte er eine massive Kostenüberschreitung und entzog schliesslich dem Beklagten mit Schreiben vom 14. August 1982 den Auftrag.
BGE 122 III 61 S. 62
Der Kläger machte einen Schaden von Fr. 100'000.-- geltend, der durch eine Kostenüberschreitung von 30 bis 50% entstanden sei und für den der Beklagte einzustehen habe. Mit Urteil vom 10. Oktober 1991 verpflichtete das Bezirksgericht Werdenberg den Beklagten, dem Kläger einen Betrag von Fr. 76'400.-- nebst Zins von 5% seit dem 14. August 1987 zu zahlen. Im anschliessenden Berufungsverfahren schützte das Kantonsgericht St. Gallen am 14. November 1994 die Berufung des Beklagten teilweise und verpflichtete ihn, dem Kläger Fr. 51'000.-- nebst Zins zu bezahlen; die Anschlussberufung des Klägers wies es hingegen ab.
Beide Parteien gelangen mit Berufung an das Bundesgericht. Während der Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage beantragt, verlangt der Kläger, der Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 100'000.-- nebst Zins zu verpflichten.
Das Bundesgericht weist die Berufung ab, soweit es darauf eintritt, und bestätigt das angefochtene Urteil.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Beide Parteien beanstanden die Bemessung des Schadens durch die Vorinstanz. Während der Beklagte vorbringt, seine mangelnde Berufserfahrung und ein angebliches Mitverschulden des Klägers seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, rügt der Kläger, die Vorinstanz habe ihm als Schadenersatz in Verletzung der Grundsätze der Schadensbemessung nicht den gesamten Betrag der nach Abzug der Schätzungsungenauigkeit verbleibenden Mehrkosten zugesprochen.
a) Wird der Kostenvoranschlag überschritten und ist der Architekt dafür verantwortlich, so ist zu unterscheiden, ob die Mehrkosten auf Zusatzkosten oder auf Ungenauigkeit des Voranschlages bzw. auf mangelnde Kostenüberwachung zurückzuführen sind (BGE 119 II 249 E. 3b/aa). Die Haftung für vertragswidrig verursachte Zusatzkosten, die dem Bauherrn bei richtiger Bauführung erspart geblieben wären, besteht unabhängig von der Erstellung eines Kostenvoranschlages; der Architekt hat diese Mehrkosten als Schaden zu ersetzen, soweit er sie schuldhaft (durch unwirtschaftliche oder fehlerhafte Planung, ungünstige Vergebung, unrichtige Weisungen usw.) verursacht hat (PETER GAUCH, Überschreitung des Kostenvoranschlages - Notizen zur Vertragshaftung des Architekten [oder Ingenieurs], in BR 1989 S. 79 ff., 79 [zitiert: Kostenvoranschlag]; PETER GAUCH, Die Haftung des Architekten für die Überschreitung seines Kostenvoranschlages, in
BGE 122 III 61 S. 63
Festschrift Wolfgang Heiermann, S. 82 [zitiert: Architektenhaftung]). Die Vorinstanz hat unter Verweis auf die vom Bezirksgericht eingeholte Expertise erwogen, dass die Zusatzkosten, welche der Beklagte vertragswidrig - durch fehlerhafte Planung, mangelnde Bauleitung usw. - verursacht hat und welchen ein baulicher Mehrwert nicht entspricht, Fr. 40'000.-- betragen. Dies wird von keiner Partei in Frage gestellt.
b) Die Vorinstanz hat gemäss der Expertise, auf die sie ausdrücklich verweist, einen objektiven Wert des Einfamilienhauses des Klägers von rund Fr. 565'700.-- festgestellt. Der Kläger rügt diesbezüglich ein offensichtliches Versehen der Vorinstanz. In der Expertise ist den Kostenkomponenten gemäss dem Voranschlag vom 16. Juni 1981 ihr effektiver Wert gegenübergestellt worden; der Experte hat die Schätzung des effektiven Werts des Gebäudes unter Abzug von Mehrkosten aus fehlerhafter Planung als "effektiven Wert" definiert. Inwiefern das Kantonsgericht einem offensichtlichen Versehen erlegen sein sollte, wenn es den vom Experten aufgeführten effektiven Wert von total Fr. 565'726.-- als objektiven Wert des erstellten Einfamilienhauses betrachtet hat, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Versehensrüge des Klägers ist daher unbegründet, soweit sie überhaupt den formellen Anforderungen genügt (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 115 II 399 E. 2a, BGE 113 II 522 E. 4b). Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich einen objektiven Mehrwert des erstellten Einfamilienhauses von rund Fr. 100'000.-- (Fr. 565'726.-- ./. Fr. 466'700.-- [Kostenvoranschlag]) festgehalten.
c) Ist von einem objektiven Mehrwert des Hauses im Umfang von rund Fr. 100'000.-- gegenüber dem Kostenvoranschlag auszugehen, so steht den Mehrkosten insoweit ein Mehrwert des Hauses gegenüber und der Kläger hat durch diese Mehrkosten objektiv keine Vermögenseinbusse erlitten (kritisch zu diesem Schadensbegriff HEINRICH HONSELL, in AJP 1993 S. 1260 ff., 1261). Nach den Feststellungen der Vorinstanz handelt es sich bei den zusätzlichen Baukosten (insgesamt rund Fr. 165'000.--) durchwegs um notwendige Bauleistungen zur Ausführung des Projekts nach den Plänen, die dem Kostenvoranschlag zugrunde lagen. Die Vorinstanz hat die Behauptung des Klägers als glaubhaft erachtet, dass er bei rechtzeitiger Kenntnis der effektiven Baukosten verschiedene Einsparungen, etwa bei Garage, Raumprogramm und Hauskubatur vorgenommen hätte. Das mögliche Ausmass solcher Einsparungen hat sie indes nicht festgestellt, was aber nicht
BGE 122 III 61 S. 64
gerügt wird. Sie hat dem Kläger rund 2/3 des objektiven Mehrwerts, das heisst Fr. 70'000.-- als Vorteil angerechnet; dies erachtet der Kläger als bundesrechtswidrig.
aa) Vom verantwortlichen Architekten zu ersetzen ist der Schaden, den der Bauherr wegen seines Vertrauens in die Verlässlichkeit der Kosteninformation erlitten hat; der Schaden des Bauherrn entspricht aber nicht dem objektiven Mehrwert der Baute, den diese durch die Kostenüberschreitung erfahren hat (BGE BGE 119 II 249 E. 3b/bb S. 252; RAINER SCHUMACHER, Die Haftung des Architekten für seine Kosteninformation, in recht 1994 S. 126 ff., insbesondere S. 134; GAUCH, Kostenvoranschlag, S. 81; vgl. auch THOMAS KOLLER, Bemerkungen zur Subjektivierung des Vermögensbegriffs im Privatrecht, in recht 1994 S. 25, insbesondere S. 28; anderer Meinung HANNES ZEHNDER, Die Haftung des Architekten für die Überschreitung seines Kostenvoranschlages, Diss. Freiburg 1993, der den Sachwert für massgebend hält, S. 157). Der Kläger ist als Bauherr insoweit geschädigt, als er bei Kenntnis der Unrichtigkeit des Kostenvoranschlages über seine finanziellen Mittel anders disponiert hätte und der - aufgedrängte - Mehrwert des Hauses für ihn nutzlos ist oder die Investition gar seine wirtschaftlichen Möglichkeiten übersteigt. Da der Mehrwert dem Bauherrn insoweit als Vorteil anzurechnen ist, als er ein persönliches Interesse daran hat, kann der massgebliche Schaden als Differenz zwischen dem objektiven Wert der Baute und dem subjektiven Nutzen des Bauherrn daran umschrieben werden (BGE BGE 119 II 249 E. 3b/bb S. 253). Soweit aus BGE 119 II 249 E. 3c abgeleitet werden könnte, dass sich der dem Bauherrn als Vorteil anzurechnende Wert der Baute auf die im Kostenvoranschlag berechnete Summe zuzüglich eines Prozentsatzes wegen der Schätzungsungenauigkeit sowie allfälliger vom Bauherrn zu vertretender Mehrkosten beschränkt, könnte daran nicht festgehalten werden (vgl. GAUCH, Anmerkung zu BGE 119 II 249 ff., in BR 1994 S. 49 [zitiert: Anmerkung]). Die Differenz zwischen diesem Betrag und den Ausführungskosten bildet vielmehr die obere Grenze des Schadens, der aus der Ungenauigkeit des Kostenvoranschlages dem Bauherrn entstehen kann. Daher kann der Auffassung des Klägers in der Berufung insoweit nicht gefolgt werden, als er den subjektiven Wert der Baute mit dem Kostenvoranschlag zuzüglich der Toleranzlimite von 10% gleichsetzt. Dass der Kostenvoranschlag die Grundlage für seine Willensbildung und Entscheidung als Bauherr gebildet hat und er darauf vertrauen durfte, bedeutet nicht, dass er keinen subjektiven Nutzen am aufgedrängten Mehrwert
BGE 122 III 61 S. 65
hätte und sein Schaden daher vollumfänglich im verbleibenden Differenzbetrag von Fr. 81'000.-- bestehen würde (Kostenüberschreitungen von Fr. 165'000.-- ./. Toleranz von Fr. 44'000.-- = Fr. 121'000.-- ./. Fr. 40'000.-- aus anderweitiger Vertragsverletzung des Beklagten). Dass er diese Meinung nicht ernsthaft vertritt, ergibt sich beiläufig bemerkt auch daraus, dass er einen Betrag von Fr. 100'000.-- und nicht von Fr. 120'000.-- eingeklagt hat.
bb) Existenz und Ausmass des subjektiven Vorteils bedürfen als Teil der Schadensbemessung richterlicher Schätzung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR (BGE 119 II 249 E. 3b/bb S. 253). Die ermessensweise Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR beruht auf Tatbestandsermessen, gehört mithin zur Feststellung des Sachverhalts und bleibt daher der Überprüfung im Berufungsverfahren grundsätzlich entzogen (MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, N. 28 ff., 61 und 75 zu Art. 4 ZGB; vgl. auch KUMMER, Berner Kommentar, N. 70 und 245 zu Art. 8 ZGB). Das Bundesgericht ist demnach an die tatsächlichen Feststellungen zu Bestand und Umfang des Schadens, die das Sachgericht getroffen hat, gebunden, soweit dieses nicht den Rechtsbegriff des Schadens oder Rechtsgrundsätze der Schadensberechnung verkannt hat (BGE 119 II 249 E. 3a, BGE 116 II 441 E. 3a). Eine Ausnahme gilt nur für Schlüsse und hypothetische Annahmen, die sich ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung stützen und als abstrakte Erfahrungssätze nicht nur für den konkreten Sachverhalt, sondern allgemein für gleichgelagerte Fälle Geltung beanspruchen; da solche Erfahrungsregeln gleichsam die Funktion von Normen übernehmen, überprüft sie das Bundesgericht auf Berufung hin frei. Wo ein kantonales Gericht dagegen die allgemeine Lebenserfahrung bloss heranzieht, um aus erhobenen Beweisen oder den Umständen des konkreten Falles auf einen bestimmten Schaden zu schliessen, liegt unüberprüfbare Beweiswürdigung vor (BGE 117 II 256 E. 2b, BGE 115 II 440 E. 5b).
cc) Die Vorinstanz hat den subjektiven Nutzen des Klägers aus dem aufgedrängten Mehrwert der Baute gegenüber dem Kostenvoranschlag auf Fr. 70'000.-- oder 2/3 des gesamten Mehrwerts von rund Fr. 100'000.-- geschätzt und diesen Vorteil auf den verbleibenden Schaden von Fr. 81'000.-- angerechnet. Zur Bewertung des konkreten Nutzens des Klägers aus dem aufgedrängten Mehrwert hat das Gericht den konkreten Nutzen möglicher Alternativlösungen bei verlässlicher Kostenprognose nicht mit dem Nutzen der jetzt erstellten Baute verglichen; auch hat es das Interesse des Klägers an den Mehrleistungen, auf die er nach seiner Behauptung verzichtet
BGE 122 III 61 S. 66
hätte (Garage, besseres Raumprogramm, grössere Kubatur), nicht im einzelnen bewertet. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass der Mehraufwand gegenüber dem Kostenvoranschlag zur Verwirklichung des konkreten Projektes - mit Ausnahme einer (nützlichen) Investition von rund Fr. 2'600.-- insgesamt notwendig war und die Baute objektiv einen Mehrwert von Fr. 100'000.-- aufweist. Der Kläger hat - entgegen der in der Berufung beiläufig vorgebrachten Behauptung, wonach er bei Kenntnis der tatsächlichen Kosten das Einfamilienhaus nicht gebaut hätte - die Baute nicht veräussert. Dass er diese Dispositionsmöglichkeit der Realisierung behält, ist auch bei selbstgenutzten Liegenschaften nicht ohne subjektives Interesse. Ein subjektiver Nutzen ist überdies darin zu sehen, dass das verwirklichte Projekt den konkreten Bedürfnissen der Bauherrschaft regelmässig besser entspricht (hier bezüglich des Raumprogramms, grösserer Räume, einer sofort verfügbaren Garage) als mögliche Alternativlösungen, was die erforderlichen Zusatzanstrengungen und anderweitigen Einschränkungen (höhere Kreditkosten und zusätzliche Eigenleistungen) nicht aufzuwiegen vermögen. Die Vorinstanz hat Bundesrecht nicht verletzt, wenn sie dem Kläger einen subjektiven Nutzen am aufgedrängten objektiven Mehrwert anrechnete. Was der Kläger gegen die Bemessung dieses Vorteils - mindestens teilweise gestützt auf einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt - vorbringt, richtet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und ist der Überprüfung im vorliegenden Verfahren entzogen (Art. 63 Abs. 2 OG).
d) Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen Gründe für eine Reduktion des Ersatzes im Sinne der Art. 43/44 OR in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 OR nicht. Soweit sich die diesbezüglichen Vorbringen des Beklagten nicht ohnehin gegen die verbindlichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz richten, kann auf die zutreffende Erwägung im angefochtenen Urteil verwiesen werden.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 2

Referenzen

BGE: 119 II 249, 115 II 399, 113 II 522, 116 II 441 mehr...

Artikel: Art. 42 Abs. 2 OR, Art. 398 Abs. 2 OR, Art. 55 Abs. 1 lit. d OG, Art. 4 ZGB mehr...