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Urteilskopf

123 V 45


10. Auszug aus dem Urteil vom 9. April 1997 i.S. B. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Regeste

Art. 15 UVG, Art. 24 Abs. 2 und 4 UVV.
Bei der erstmaligen Rentenfestsetzung nach mehreren invalidisierenden Unfällen und einem Rentenbeginn später als fünf Jahre nach dem ersten Unfall bestimmt sich der massgebende versicherte Jahresverdienst nach Art. 24 Abs. 2 UVV.

Erwägungen ab Seite 46

BGE 123 V 45 S. 46
Aus den Erwägungen:
Streitig und zu prüfen ist, welcher Jahresverdienst der Rentenberechnung zugrunde zu legen ist.

1. a) Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 erlässt der Bundesrat Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei: (a) langdauernder Taggeldberechtigung; (b) Berufskrankheiten; (c) Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten; (d) Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind.
b) Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat in Art. 24 UVV unter dem Titel "Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen" ergänzende Vorschriften erlassen. Die Absätze 2 und 4 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"2 Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem
Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der
Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem
Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem
Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn.
...
4 Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten
Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente
der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall
bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist
dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene
Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend."
BGE 123 V 45 S. 47

2. a) Der Beschwerdeführer hat zwei Unfälle erlitten, den ersten am 26. Mai 1987 und den zweiten am 5. Juni 1990. Für beide Unfälle hat die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen erbracht und bis Ende Oktober 1992 ein Taggeld ausgerichtet. Mit Wirkung ab 1. November 1992 hat sie dem Beschwerdeführer eine als Komplementärrente zur Auszahlung gelangende Invalidenrente zugesprochen, welche sie aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100% und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 63'987.-- festgesetzt hat. Bei der Ermittlung des versicherten Jahresverdienstes ist sie in analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 4 UVV vom mutmasslichen Lohn ausgegangen, welchen der Versicherte in der Zeit vom 5. Juni 1989 bis 4. Juni 1990 vor dem zweiten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein Unfall eingetreten wäre. Sie begründet dies im wesentlichen damit, dass allein Art. 24 Abs. 4 UVV die Folgen mehrerer Unfälle für den Jahresverdienst bei der Invalidenrente regle, wogegen Abs. 2 der Bestimmung ausschliesslich den Sachverhalt eines einzigen Unfalls bei langdauernder Taggeldberechtigung zum Gegenstand habe.
Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, auf die Festsetzung des für die Rentenberechnung massgebenden Jahresverdienstes sei Art. 24 Abs. 2 UVV anwendbar mit der Folge, dass auf den (höheren) mutmasslichen Verdienst in der Lohnperiode vom 1. November 1991 bis 31. Oktober 1992 abzustellen sei. Er beruft sich auf den Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 lit. a UVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 UVV und macht geltend, die Anwendbarkeit von Art. 24 Abs. 2 UVV ergebe sich auch aus Sinn und Zweck von Art. 15 UVG, indem die in Abs. 3 dieser Bestimmung vorgesehenen Sonderregeln darauf gerichtet seien, Versicherte vor unbilligen Nachteilen zu schützen, welche sich aus der Grundregel von Abs. 1 ergäben.
b) Im angefochtenen Entscheid vom 15. März 1994 ist die Vorinstanz der Auffassung der SUVA gefolgt, wonach Art. 24 Abs. 4 UVV die einzige Bestimmung ist, die sich mit der Rentenfestsetzung nach mehreren Unfällen befasst. Allerdings gehe der Wortlaut der Verordnung davon aus, dass der erneut Verunfallte bereits eine Invalidenrente beziehe. Wenn aber schon bei Rentenbezügern frühere Unfalldaten ausser Betracht gelassen würden, rechtfertige es sich um so mehr, bei Taggeldbezügern analog vorzugehen. Einerseits sei nicht einzusehen, weshalb die beiden Versichertenkategorien unterschiedlich behandelt werden sollten; anderseits sei in Fällen, in denen keine Rente festgesetzt worden sei, ungewiss, ob es ohne neuen Unfall
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überhaupt je dazu gekommen wäre. Dies dürfte wahrscheinlich auch der Grund sein, weshalb der Verordnungsgeber diesen Fall gar nicht als regelungswürdig erachtet habe, da er die bloss hypothetische Anwartschaft auf eine spätere Rente für unbeachtlich gehalten habe.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Anwendung von Art. 24 Abs. 4 UVV gesetzwidrig sei, weil Art. 15 Abs. 3 UVG hiezu keine gesetzliche Grundlage enthalte, ändere hieran nichts. Die Delegationsnorm von Art. 15 Abs. 3 UVG sei klarerweise nicht abschliessend formuliert, indem die mit dem Wort "namentlich" eingeleitete Aufzählung der Sonderfälle als beispielhaft zu verstehen sei.
c) Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ist der Meinung, dass keine der angeführten Begründungen zu überzeugen vermag. Mit den Parteien sei davon auszugehen, dass die UVV den vorliegenden Tatbestand als Gesamtereignis nicht erfasse. Hingegen setze er sich aus zwei Sachverhalten zusammen, die beide je eine Regelung in der Verordnung erfahren hätten. Aus den Materialien zur UVV gehe freilich nicht hervor, dass der Verordnungsgeber die vorliegende Situation nicht habe regeln wollen. Auszugehen sei vom Legalitätsprinzip, welches verlange, dass gegebene rechtliche Normen anzuwenden seien. Eine willkürfreie Anwendung der Rechtsnormen erfordere im vorliegenden Fall die Berücksichtigung beider Vorschriften. Konkret bedeute dies, dass derjenige Teil der Rente, welchen der Beschwerdeführer aufgrund des ersten Unfalls zugute habe, anhand der Regel des Art. 24 Abs. 2 UVV (Rentenbeginn mehr als fünf Jahre nach dem Unfall) zu berechnen sei. Für den anderen Teil der Rente, welcher aufgrund der Erwerbsunfähigkeit zufolge des zweiten Unfalls zu leisten sei, sei der nach der Regel von Art. 24 Abs. 4 UVV ermittelte Lohn massgebend. Diese Berechnung möge auf den ersten Blick als kompliziert erscheinen. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass auch in andern Fällen festgestellt werden müsse, welcher Anteil einer Beeinträchtigung auf welche Ursache zurückzuführen sei (so beispielsweise, wenn gleichzeitig ein versichertes und ein nicht versichertes Ereignis vorlägen). Zudem dürfte es sich beim vorliegenden Fall um einen nicht alltäglichen Sachverhalt handeln, der kaum häufig bearbeitet werden müsse.

3. a) Parteien, Vorinstanz und BSV ist darin beizupflichten, dass der vorliegende Sachverhalt einer erstmaligen Rentenfestsetzung nach mehreren invalidisierenden Unfällen und einem Taggeldbezug von mehr als fünf Jahren
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(bzw. einem Rentenbeginn später als fünf Jahre nach dem ersten invalidisierenden Unfall) in Gesetz und Verordnung nicht ausdrücklich geregelt ist:
Art. 24 Abs. 2 UVV regelt den Fall des Rentenbeginns mehr als fünf Jahre nach dem Unfall. Die Verordnung sieht vor, dass in solchen Fällen der Lohn massgebend ist, welchen der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. Wie der versicherte Lohn festzusetzen ist, wenn vor dem Rentenbeginn ein oder mehrere weitere versicherte Unfälle eingetreten sind, lässt sich der Bestimmung nicht entnehmen.
Art. 24 Abs. 4 UVV regelt demgegenüber den Fall des Rentenbezügers, welcher einen weiteren Unfall erleidet, der zu einer höheren Invalidität führt. Massgebend für die Berechnung der neuen Rente ist diesfalls der Lohn, welchen der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre, es sei denn dieser Lohn sei kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung bezieht sich die Vorschrift allein auf Fälle, wo eine laufende Rente aufgrund eines invalidisierenden weiteren Unfalls neu festzusetzen ist, nicht dagegen auf den Fall der erstmaligen Rentenfestsetzung.
Der vorliegende Fall entspricht weder dem Sonderfall von Art. 24 Abs. 2 UVV, weil der Rentenanspruch mehr als fünf Jahre nach dem versicherten (ersten) Unfall entstanden ist, in der Folge jedoch ein weiterer, für den Rentenanspruch relevanter Unfall eingetreten ist, noch dem Sonderfall von Art. 24 Abs. 4 UVV, weil der Beschwerdeführer zwar einen zweiten versicherten Unfall erlitten hat, vor Eintritt dieses Unfalles jedoch noch keine Rente der obligatorischen Unfallversicherung bezogen hatte.
b) Der Umstand, dass der vorliegende Fall Tatbestandselemente beider Sonderregelungen aufweist, ohne jedoch einer der beiden Verordnungsbestimmungen voll zu entsprechen, lässt eine Berücksichtigung beider Vorschriften, wie sie das BSV vorschlägt, als naheliegend erscheinen. Dieser Lösung stehen indessen grundsätzliche Erwägungen entgegen.
Das Rentensystem der obligatorischen Unfallversicherung beruht auf dem Grundsatz der Gesamtbeurteilung mehrerer versicherter Unfälle und ihrer Folgen. Daraus folgt zum einen, dass mehrere versicherte Schäden zu
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vereinen und durch eine Rente für die Gesamtinvalidität zu entschädigen sind, welche nicht einfach der Summe der aus den einzelnen Unfällen resultierenden Invaliditätsgrade entspricht ( BGE 98 V 171 Erw. 4a; vgl. zum neuen Recht OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 138 f.). Zum andern ergibt sich daraus, dass der Festsetzung der Gesamtrente einheitliche Berechnungsgrundlagen zugrunde zu legen sind. Auf diesem Grundsatz beruhen sowohl Art. 15 UVG und Art. 22 UVV als auch die Bestimmungen von Art. 23 und 24 UVV, welche den massgebenden Lohn für Taggelder und Renten in Sonderfällen regeln. Insbesondere lässt auch Art. 24 Abs. 4 UVV darauf schliessen, dass eine Gesamtbetrachtung mit einheitlichen Berechnungsgrundlagen zu erfolgen hat (vgl. OMLIN, a.a.O., S. 138). Wenn aber der Verordnungsgeber einheitliche Berechnungsgrundlagen für den Fall der revisionsweisen Neufestsetzung einer laufenden Rente vorgesehen hat, ist nicht einzusehen, weshalb dies nicht auch dann zu gelten hat, wenn erstmals über den Rentenanspruch aufgrund mehrerer versicherter Unfälle zu entscheiden ist. Der Vorschlag des BSV, welcher darauf hinauslaufen würde, dass bei der (erstmaligen) Rentenfestsetzung im Anschluss an mehrere Unfälle zwar eine einheitliche Invaliditätsbemessung, jedoch eine für den einzelnen Unfall separate Festsetzung des versicherten Verdienstes zu erfolgen hätte, ist daher als systemwidrig abzulehnen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGE 118 V 293 ff., wo das Eidg. Versicherungsgericht es bei der revisionsweisen Neufestsetzung einer altrechtlichen Invalidenrente zufolge Rückfalls abgelehnt hat, dem auf den Rückfall entfallenden Rententeil einen aktuellen Jahresverdienst zugrunde zu legen).
c) Entfällt eine kombinierte Berechnungsweise, wie sie das BSV vorschlägt, bleibt zu prüfen, ob auf den vorliegenden Fall Art. 24 Abs. 2 UVV oder Art. 24 Abs. 4 UVV sinngemäss anzuwenden ist und ob demzufolge auf den mutmasslichen Jahresverdienst vor Beginn des Rentenanspruchs (1. November 1992) oder auf denjenigen vor dem zweiten Unfall (5. Juni 1990) abzustellen ist.
Im Hinblick darauf, dass sich die in Art. 24 Abs. 2 und 4 UVV geregelten Sachverhalte überschneiden, könnte eine sachgerechte Abgrenzung allenfalls darin erblickt werden, dass darauf abgestellt wird, welcher Unfall an der Gesamtinvalidität überwiegt. Eine solche Lösung vermöchte indessen nicht zu befriedigen, weil der Versicherte dadurch gerade dann schlechter gestellt würde, wenn der spätere Unfall überwiegt. Die Abgrenzung kann daher nur
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darin bestehen, dass einer der beiden Regelungen der Vorrang eingeräumt wird. Dabei ist von Sinn und Zweck der beiden Bestimmungen auszugehen.
Tatbeständliche Grundlage der Sonderregelung von Art. 24 Abs. 4 UVV bildet der Umstand des Bezuges einer Invalidenrente mit der Folge, dass in der Regel ein reduzierter Lohn verdient wird. Um die Rente nicht (gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 UVV) auf dem wegen Invalidität reduzierten Lohn zu bemessen, wurde mit Art. 24 Abs. 4 UVV eine Sondernorm geschaffen, dergemäss auf den hypothetischen Lohn abgestellt wird, welchen der Versicherte im Jahr vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn er früher keinen versicherten Unfall erlitten hätte, es sei denn, der so ermittelte Lohn sei niedriger als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn (MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 334; ferner RKUV 1991 Nr. U 123 S. 151 f. Erw. 3a). Als Ausführungsvorschrift zu Art. 15 Abs. 3 lit. a UVG ("langdauernde Taggeldberechtigung") hat Art. 24 Abs. 2 UVV seine Grundlage demgegenüber darin, dass sich die Rentenfestsetzung insbesondere wegen einer langen Heilungsdauer verzögert (MAURER, a.a.O., S. 331). Die Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 UVV, wonach für die Rentenberechnung der vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend ist, kann bei steigenden Löhnen zu unbilligen Ergebnissen führen. Die Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV trägt diesem Umstand dadurch Rechnung, dass auf den Lohn abzustellen ist, welchen der Versicherte ohne den Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn erzielt hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn.
Aufgrund dieser Zweckbestimmungen erweist es sich als sachgerecht, wenn im vorliegenden Fall die Regelung von Art. 24 Abs. 2 und nicht diejenige von Abs. 4 zur Anwendung gebracht wird. Sie ist für den Versicherten im allgemeinen günstiger als die für den Fall der revisionsweisen Neufestsetzung der Renten geltende Regelung, indem bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes auf den Rentenbeginn und nicht auf den Unfallzeitpunkt abgestellt wird. Weshalb diese Begünstigung nicht auch dann Platz greifen sollte, wenn während der langdauernden Taggeldberechtigung ein weiterer, den Invaliditätsgrad möglicherweise nur in geringem Masse erhöhender Unfall eintritt, ist nicht ersichtlich. Es besteht daher kein Grund, Art. 24 Abs. 4 UVV über den klaren Wortlaut der Bestimmung hinaus auch auf Fälle anzuwenden, wo es nicht um die revisionsweise Neufestsetzung einer Rente, sondern um die erstmalige Rentenzusprechung geht. Der Einwand
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der SUVA, wenn schon bei Rentenbezügern frühere Unfälle ausser Betracht gelassen würden, habe dies um so mehr bei Taggeldbezügern zu gelten, lässt unbeachtet, dass Art. 24 Abs. 2 UVV nur unter qualifizierten Voraussetzungen, nämlich dann zur Anwendung gelangt, wenn die Rentenfestsetzung mehr als fünf Jahre nach dem (ersten) Unfall erfolgt; in allen übrigen Fällen sind Renten- und Taggeldbezüger bei der Rentenberechnung insofern gleichgestellt, als auf den effektiven oder hypothetischen Lohn im Zeitpunkt des (ersten oder weiteren versicherten) Unfalls und nicht auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns abgestellt wird. Wenn die SUVA geltend macht, es bestehe kein sachlicher Grund dafür, den Bezüger einer Invalidenrente, der einen weiteren invalidisierenden Unfall erleide, bei der Ermittlung des versicherten Jahresverdienstes schlechter zu stellen als den Versicherten, der nach mehreren invalidisierenden Unfällen eine einmalige Gesamtrente erhalte, so ist dem entgegenzuhalten, dass es unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit ebensowenig zu befriedigen vermag, wenn ein einmal Verunfallter, dessen Rente wegen langer Heilungsdauer nach Art. 24 Abs. 2 UVV festgesetzt wird, besser gestellt ist als ein wiederholt Verunfallter, dessen Rente ebenfalls noch nicht festgesetzt werden konnte. Auch wenn die Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht unter allen Umständen in gleicher Weise zu überzeugen vermag, führt sie insgesamt doch zu befriedigenderen Ergebnissen, weshalb ihr der Vorzug zu geben ist.

Inhalt

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Erwägungen 1 2 3

Referenzen

BGE: 98 V 171, 118 V 293

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