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Urteilskopf

126 II 26


4. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 17. November 1999 i.S. X. und Mitbeteiligte gegen Blaser AG, Einwohnergemeinde Walkringen, Regierungsstatthalter von Konolfingen, Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 98a Abs. 3 OG; Beschränkung der Beschwerdegründe.
Ist eine kantonale baurechtliche Bestimmung, welche die Beschwerde gegen einen Bauentscheid nur im Rahmen der Einsprachegründe zulässt, mit Art. 98a Abs. 3 OG vereinbar? Frage offen gelassen (E. 2).
Art. 9 und 31 ff. USG, Art. 15 ff. TVA; Abfallplanung und raumplanungsrechtliche Anforderungen in Bezug auf eine Reststoffverfestigungsanlage; Umweltverträglichkeitsprüfung.
Unterschiedliche Anforderungen an die Abfallplanung bei Siedlungsabfällen (Art. 31b USG) und bei den übrigen Abfällen (Art. 31c USG) (E. 3c). Bedarfsnachweis bei der Abfallanlage (E. 3d, e und 5b).
Raumplanungsrechtliche Anforderungen an die Reststoffverfestigungsanlage: Keine Pflicht zur Richtplanfestsetzung (E. 4b, c) und zur Durchführung einer Sondernutzungsplanung (E. 4d).
Zulässigkeit der gewählten Verfestigungsmethode mit Zement (E. 5c). Die Voraussetzungen der Empfängerbewilligung für Sonderabfälle müssen nicht im Baubewilligungsverfahren geprüft werden (E. 5d,e). Lärmrechtliche Beurteilung: Die Anlage hat gestützt auf das Vorsorgeprinzip den Anforderungen an eine neue Anlage zu entsprechen (E. 5f).

Sachverhalt ab Seite 27

BGE 126 II 26 S. 27
Die Blaser AG betreibt in der Gewerbezone Gringleche in der Gemeinde Walkringen ein Betonwerk. Gestützt auf ein Baugesuch mit Umweltverträglichkeitsbericht bewilligte der Regierungsstatthalter von Konolfingen der Blaser AG unter Bedingungen und Auflagen den Umbau und die Umnutzung des Betonwerkes in eine Reststoffverfestigungsanlage.
X. und weitere Mitbeteiligte beschwerten sich gegen diese Bewilligung bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, welche die Beschwerde abwies. Ein Weiterzug der Sache an das Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg.
BGE 126 II 26 S. 28
Die erwähnten Personen haben gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Bauvorhaben sei nicht zu bewilligen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Die Beschwerdeführer haben vor Verwaltungsgericht die Aufhebung der Baubewilligung unter anderem mit dem Argument verlangt, das Vorhaben verletze die Planungspflicht im Abfallbereich im Sinne der Art. 31 ff. des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01). Das Verwaltungsgericht ist (im Hauptstandpunkt) auf diese Rüge nicht eingetreten. Keiner der Beschwerdeführer habe im Einspracheverfahren ein entsprechendes Begehren gestellt. Nach Art. 40 Abs. 2 des Baugesetzes des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 (BauG) seien die Einsprecher indessen lediglich im Rahmen ihrer Einsprachegründe zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführer bezweifeln, dass Art. 40 Abs. 2 BauG zum Tragen gelangen könne, soweit die Anwendung von Bundesumweltrecht im Streit liegt, und erblicken im Nichteintreten des Verwaltungsgerichts eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs.
a) In der Literatur ist die Frage aufgeworfen worden, ob Art. 40 Abs. 2 BauG mit den Rechtsschutzgarantien von Art. 33 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700) vereinbar sei (CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 159 ff.). Problematisch sei insbesondere der Umstand, dass der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 40 Abs. 2 BauG noch vor Erlass der ersten beschwerdefähigen Verfügung festgelegt werde. Während Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdeinstanz verlange, führe Art. 40 Abs. 2 BauG zu einer Beschränkung dieser Überprüfung, weil eine umfassende Prüfung nur im Bewilligungsverfahren selbst vorgesehen sei (AUER, a.a.O., S. 172 ff.).
b) Gemäss Art. 98a Abs. 1 OG bestellen die Kantone richterliche Behörden als letzte kantonale Instanzen, soweit gegen deren Entscheide unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist. Nach Art. 98a Abs. 3 OG sind Beschwerdelegitimation
BGE 126 II 26 S. 29
und Beschwerdegründe mindestens im gleichen Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gewährleisten. Diese Bestimmung soll verhindern, dass die kantonalen richterlichen Instanzen in Fällen, in denen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht, gar nicht zum Zuge kommen und die angestrebte Entlastung des Bundesgerichts und die Verbesserung des Rechtsschutzes unterlaufen werden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 848).
Während sich im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus Art. 105 Abs. 2 OG eine Beschränkung von neuen Vorbringen tatsächlicher Art ergibt (BGE 121 II 97 E. 1c), ist es nach der Rechtsprechung zulässig, rechtliche Rügen erstmals vor Bundesgericht vorzubringen, weil in diesem Verfahren das Recht von Amtes wegen angewendet wird (Art. 114 Abs. 1 OG; BGE 118 Ib 530 E. 4a; BGE 113 Ib 327 E. 2b S. 331, vgl. auch BGE 124 II 511 E. 1 und BGE 120 Ib 360 E. 3a S. 366). Art. 40 Abs. 2 BauG hat daher bei Verfügungen, die letztinstanzlich beim Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden können, unter Umständen zur Folge, dass Rügen, die vor Bundesgericht ohne weiteres zulässig sind, vom Verwaltungsgericht nicht geprüft werden. Das stellt die Vereinbarkeit von Art. 40 Abs. 2 BauG mit Art. 98a Abs. 3 OG in Frage.
c) Wie es sich mit diesen Fragen letztlich verhält, kann indessen offen bleiben, da das Verwaltungsgericht in einer Eventualerwägung zur Frage Stellung genommen hat, ob die umstrittene Anlage die Planungspflicht im Abfallbereich verletzt. Es kann daher überprüft werden, ob diese subsidiäre Erwägung mit Bundesrecht vereinbar ist (vgl. BGE 123 II 337 E. 9 S. 357). Eine Rückweisung der Sache wegen Verletzung von Art. 98a OG erübrigt sich.

3. Die umstrittene Reststoffverfestigungsanlage stellt eine Abfallanlage im Sinne von Art. 30h und Art. 7 Abs. 6bis und 7 USG sowie Art. 3 Abs. 4 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA, SR 814.600) dar. Die Beschwerdeführer machen geltend, für die Anlage bestehe keine hinreichende Grundlage in der kantonalen Abfallplanung.
a) Gemäss Art. 31 USG erstellen die Kantone eine Abfallplanung. Sie ermitteln insbesondere ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest. Der Begriff der Abfallplanung, wie er in dieser Bestimmung verwendet wird, umfasst sowohl die Sachplanung (insbesondere die
BGE 126 II 26 S. 30
Ermittlung des Bedarfs und die vorgesehenen Massnahmen) als auch die Standortplanung (Botschaft des Bundesrates vom 7. Juni 1993 zu einer Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz, BBl 1993 II 1445 ff., 1494).
Im Hinblick auf die Planungspflicht hält Art. 31a USG die Kantone an, bei der Abfallplanung und der Entsorgung zusammenzuarbeiten. Sofern sie sich nicht einigen können, hat der Bund aufgrund von Lösungsvorschlägen der Kantone zu vermitteln; bleibt dies erfolglos, hat der Bund die erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 31a Abs. 2 USG anzuordnen. Gemäss Art. 31b Abs. 2 USG legen die Kantone für die Siedlungsabfälle - deren Entsorgung den Kantonen obliegt (Art. 31b Abs. 1 USG) - Einzugsgebiete fest und sorgen für einen wirtschaftlichen Betrieb der Abfallanlagen. Ferner besteht bei Siedlungsabfällen ein Entsorgungsmonopol des Gemeinwesens bzw. eine Abgabepflicht des Inhabers (BGE 125 II 508 E. 5b S. 511 f.; 123 II 359 E. 5b). Gemäss Art. 31c Abs. 2 USG erleichtern die Kantone soweit nötig die Entsorgung der übrigen Abfälle, d.h. jener Abfälle, die von den Inhabern zu entsorgen sind. Die Kantone können insbesondere Einzugsgebiete festlegen. Erfordert die Entsorgung der übrigen Abfälle gesamtschweizerisch nur wenige Einzugsgebiete, so kann der Bundesrat diese festlegen (Art. 31c Abs. 3 USG).
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen lässt sich folgern, dass die Planungspflicht, auch soweit es um die Sachplanung geht, differenziert zu handhaben ist. Die Tatsache, dass Kantone und allenfalls der Bundesrat hinsichtlich der sogenannten übrigen Abfälle Einzugsgebiete nur soweit nötig, d.h. subsidiär, festzulegen haben, spricht gegen einen umfassenden Planungsauftrag im Sinne einer planwirtschaftlichen Regelung.
Die Art. 15 ff. TVA konkretisieren die gesetzlichen Vorgaben über die Abfallplanung. Art. 15 TVA verpflichtet die Kantone zur Führung eines aussagekräftigen Abfallverzeichnisses. Die beiden im Planungsbegriff von Art. 31 USG enthaltenen Schritte - Sachplanung und Raumplanung - werden in Art. 16 und 17 TVA getrennt behandelt (vgl. HANS-PETER FAHRNI, Abfallplanung und Entsorgungspflicht, in: URP 1999 S. 16 ff., 25). Art. 16 TVA listet insbesondere auf, welche Bereiche die Abfallplanung zu umfassen hat (Abs. 2) und gibt dafür Grundsätze vor (Abs. 3). Gemäss Art. 17 TVA bestimmen die Kantone entsprechend der Abfallplanung die Standorte der Abfallanlagen, insbesondere der Deponien und der wichtigen anderen Abfallanlagen. Sie weisen die vorgesehenen
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Standorte in ihren Richtplänen aus und sorgen für die Ausscheidung der erforderlichen Nutzungszonen.
b) Der Bundesrat hat in der Botschaft zur Änderung des Umweltschutzgesetzes darauf hingewiesen, dass sich die Abfallplanungspflicht auf alle im Kanton entstehenden Abfälle bezieht, also sowohl auf diejenigen, die nach Art. 31b USG, als auch auf diejenigen, die nach Art. 31c USG entsorgt werden müssen (BBl 1993 II 1494 und 1496). Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurde zur Planungspflicht der Kantone festgehalten, dass die Planung der Entsorgung der Siedlungsabfälle verbessert werden müsse und Überkapazitäten zu vermeiden seien (vgl. etwa die Voten Meyer und Baumberger im Nationalrat, AB 1995 N 1304 und 1306). Verworfen wurde ein Antrag auf Streichung der Planungspflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 USG sowie ein Antrag, wonach Art. 31c Abs. 2 USG ausdrücklich hätte festhalten sollen, dass sich die Kantone an privaten Entsorgungsanlagen beteiligen könnten (AB 1995 N 1308). Gemischtwirtschaftliche Trägerschaften für Anlagen zur Entsorgung von "übrigen" Abfällen sollten damit nicht ausgeschlossen werden; indessen sei es nicht notwendig, die Kantone gewissermassen in solche Trägerschaften hineinzudrängen (AB 1995 N 1306). Die vom Nationalrat eingefügten Zusätze zu Art. 31, 31a und 31b USG bringen zum Ausdruck, dass der Rat Gewicht auf die Vermeidung von Überkapazitäten und auf eine wirtschaftliche Betriebsweise legte.
Insgesamt führen die Materialien entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer nicht zum Schluss, dass der Gesetzgeber mit dem Ausbau der Planungspflicht für alle Abfallanlagen das freie Marktsystem bei der Abfallbehandlung und -entsorgung bewusst einschränken wollte. Vielmehr lässt sich feststellen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass der Art. 31b und 31c USG die Entsorgung von Siedlungsabfällen und der übrigen Abfälle unterschiedlich behandeln wollte.
c) Die systematische und teleologische Auslegung der Art. 31 ff. USG hat - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - der unterschiedlichen Zuständigkeit für die Entsorgung der Siedlungsabfälle und der übrigen Abfälle gemäss Art. 31b und 31c USG Rechnung zu tragen. Auch wenn der Begriff der Abfallplanung in Art. 31 USG den gesamten Abfallbereich erfasst, so ist im Rahmen der Abfallplanung inhaltlich auf die Regelung der Entsorgungspflicht Rücksicht zu nehmen. So ist bei der Beantwortung der Frage, welche Anforderungen die Abfallplanung erfüllen muss und welche Wirkungen sie zeitigt, zu beachten, über welche Rechte und Pflichten
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der Planungsträger im Bereich der Entsorgung verfügt und insbesondere, ob er auch die Investitionsentscheidungen trifft (FAHRNI, a.a.O., S. 21). Weil die Kantone für die Entsorgung des Siedlungsabfalls zuständig sind und dabei regelmässig gewichtige abfall- und raumplanerische Probleme zu lösen haben, namentlich im Zusammenhang mit dem Investitionsbedarf und der Standortfestlegung bei Deponien und Verbrennungsanlagen, trifft die Kantone in diesem Bereich eine umfassende Planungspflicht. Hingegen sind die Kantone hinsichtlich der übrigen Abfälle nicht zwingend gehalten, im Rahmen einer Planung Standorte für Abfallanlagen verbindlich vorzugeben, weil der Entscheid, ob diese Anlagen zu bauen sind, ebenso wie deren Finanzierung und Betrieb primär den (privaten) Abfallinhabern obliegen. Soweit sich die Kantone nicht an Trägerschaften beteiligen, trifft sie keine direkte Verantwortung für den Betrieb (einschliesslich der Wirtschaftlichkeit) von Anlagen zur Behandlung der übrigen Abfälle. Aufgabe der Kantone ist es damit nur, dafür zu sorgen, dass private Entsorgungsanlagen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, namentlich im Bereich Umweltschutz, genügen. Dieser beschränkten Verantwortung kann keine umfassende Planungspflicht gegenüberstehen. Kantonale Abfallplanung im Bereich der übrigen Abfälle heisst deshalb in erster Linie: Bereitstellen von zweckdienlichen Entscheidungsgrundlagen, zum Beispiel von Statistiken über Art und Menge der im Kantonsgebiet anfallenden Sonderabfälle (FAHRNI, a.a.O., S. 31). Weitergehende Planungsmassnahmen wie z.B. das Festlegen von Einzugsgebieten sind subsidiäre Aufgaben, die nach Bedarf wahrzunehmen sind. Ob eine entsprechende Notwendigkeit besteht, haben vorab die für die Entsorgung verantwortlichen Inhaber zu beurteilen, denen die kantonale Planungspflicht die Entsorgungsaufgabe erleichtern soll (Art. 31c Abs. 2 USG). Allenfalls müssen die Kantone auch deshalb tätig werden, weil eine umweltverträgliche Entsorgung bestimmter "übriger Abfälle" andernfalls nicht gesichert erscheint. Hingegen ist die Planungspflicht gemäss den Art. 31 ff. USG nicht so auszulegen, dass die Privaten geradezu daran gehindert würden, die in ihren Verantwortlichkeitsbereich fallenden Entsorgungsanlagen zu errichten und zu betreiben (FAHRNI, a.a.O., S. 32).
d) Unzutreffend ist auch die Auffassung der Beschwerdeführer, aus der Pflicht zur Abfallplanung ergebe sich, dass für Abfallanlagen generell ein Bedarfnachweis zu führen sei. Dies trifft auch nach dem revidierten Umweltschutzgesetz nur zu für Deponien (Art. 30e Abs. 2 USG) und für andere öffentliche Abfallanlagen, für die der
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Bedarf im Rahmen der Abfallplanung auszuweisen ist (Art. 16 Abs. 2 lit. d TVA), die wirtschaftlich zu betreiben sind (Art. 31b Abs. 2 USG) und bei denen Überkapazitäten zu vermeiden sind (Art. 31 Abs. 1 und Art. 31a Abs. 1 USG).
Nichts anderes ergibt sich vorliegend aus den Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Gemäss Art. 9 USG ist das UVP-pflichtige Vorhaben unter Umständen zu begründen. Die Begründung dient als Entscheidungsgrundlage bei der Abwägung, ob die projektbedingten Umweltbeeinträchtigungen durch das öffentliche Interesse am Projekt aufgewogen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Januar 1993, URP 1993 440 E. 2c; HERIBERT RAUSCH, Kommentar USG, Art. 9 N. 92 f.), was mitunter voraussetzt, dass ein Bedürfnisnachweis erbracht wird. Die Begründungspflicht besteht indessen nur bei öffentlichen und konzessionierten Anlagen. Ein Bedürfnisnachweis für private Anlagen wird auch bei UVP-pflichtigen Anlagen nicht verlangt.
Immerhin stellt sich die Frage, welche Konsequenzen es hat, dass in der hier umstrittenen Anlage unter anderem Filterstäube aus der Rauchgasreinigung und Schlämme aus der Abgaswäsche von Kehrichtverbrennungsanlagen verfestigt werden sollen. Insofern liegt, was im kantonalen Verfahren nicht weiter gewürdigt wurde, eine Entsorgung von Siedlungsabfällen vor. Für den entsprechenden Anteil ist ein Bedarfnachweis erforderlich.
e) Der Kanton Bern hat seine Abfallplanung im 1997 überarbeiteten Abfall-Leitbild dokumentiert. Das Abfall-Leitbild hat die Bedeutung einer Sachplanung; es ist behörden-, nicht aber grundeigentümerverbindlich. Die Standorte von Deponien und Kehrichtverbrennungsanlagen bezeichnet das Leitbild nicht konkret, sondern bestimmt sie nach den Regionen. Weitergehende Standortfestlegungen werden nicht vorgenommen (vgl. Leitbild S. 15). Die Reststoffe, die in der im Streit liegenden Anlage verfestigt werden sollen, erscheinen im Abfall-Leitbild als "übrige Sonderabfälle". Das Leitbild erwähnt, dass diese Abfälle mengenmässig weniger ins Gewicht fallen, dass indessen dafür in der Schweiz heute zum Teil Entsorgungsschwierigkeiten bestehen. Das Leitbild äussert sich zur Behebung dieser Schwierigkeiten nicht weiter und sieht auch keine besonderen Massnahmen vor. Insbesondere ist die Liste der wichtigsten bestehenden Anlagen zur Behandlung von Sonder- und Problemabfällen im Kanton Bern (Leitbild S. 69) nicht vollständig. Sie soll die Errichtung neuer Anlagen weder positiv noch negativ präjudizieren.
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Nach dem zuvor Ausgeführten entspricht das Abfall-Leitbild hinsichtlich der hier betroffenen Reststoffe den Anforderungen des Bundesrechts. Diese Reststoffe sind zum grösseren Teil übrige Abfälle im Sinne von Art. 31c USG, deren Entsorgung den Inhabern obliegt. Die Kantone trifft insoweit nur eine beschränkte Planungspflicht, welche mit den Angaben im Leitbild wahrgenommen wurde.
Das Verwaltungsgericht hat den Bedarf für die Reststoffverfestigungsanlage gestützt auf das Abfall-Leitbild des Kantons Bern generell bejaht. Nach dem zuvor Ausgeführten bedarf es nur hinsichtlich der zu verfestigenden Stoffgruppen, die aus der Verbrennung von Siedlungsabfall stammen, eines Bedarfnachweises. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer werden die Rückstände aus der Rauchgasreinigung heute grösstenteils in deutsche Untertagedeponien verbracht. Das widerspricht dem Ziel der Entsorgung im Inland (Art. 30 Abs. 3 USG). Ein Bedarf für die Reststoffverfestigungsanlage lässt sich insofern bejahen.
Der Vorwurf der mangelhaften Abfallplanung geht daher fehl. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, welche rechtlichen Folgen allfällige Mängel der Abfallplanung nach sich ziehen könnten.

4. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, der Standort der Reststoffverfestigungsanlage sei nicht in Übereinstimmung mit dem Raumplanungsrecht geplant. Er sei weder im kantonalen noch im regionalen Richtplan vorgesehen, wodurch namentlich auch Art. 17 TVA verletzt werde. Schliesslich gehöre die Anlage auch nicht in die dafür vorgesehene Gewerbezone. Vielmehr sei das Projekt nur zulässig, wenn zuvor eine Sonderzone für die Abfallbehandlung im Sinne einer Überbauungsordnung nach Art. 19 BauG ausgeschieden werde.
a) In der Reststoffverfestigungsanlage sollen pro Jahr zwischen 5'300 und 16'000 t Sonderabfälle mit Zement verfestigt werden, wodurch rund 7'600 bis 22'900 t ablagerungsfähige Reststoffe entstehen werden. Die betreffenden Sonderabfälle gehören den Kategorien 7 (Siede-, Schmelz- und Verbrennungsrückstände), 11 (Abfälle der Abwasserreinigung und der Wasseraufbereitung) und 12 (Verunreinigte Materialien und Geräte) gemäss Anhang 2 der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen vom 12. November 1986 (VVS, SR 814.610) an und werden unter sechs VVS-Codes erfasst. Aus der Menge, die jährlich verarbeitet werden soll, und aus dem Einzugsgebiet der Anlage leiten die Beschwerdeführer ab, dass es sich um eine wichtige andere Abfallanlage im Sinne von Art. 17 TVA handelt.
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b) Art. 17 TVA stellt seinem Gehalt nach eine raumplanungsrechtliche Norm dar. Er ist daher entsprechend den Zielen und Grundsätzen und den einschlägigen Bestimmungen über die Richt- und Nutzungsplanung des Raumplanungsrechts auszulegen. Indem er vorschreibt, dass die Kantone die vorgesehenen Standorte von Abfallbehandlungsanlagen in ihren Richtplänen ausweisen, ergänzt er auch Art. 5 der Verordnung über die Raumplanung vom 2. Oktober 1989 (RPV, SR 700.1). Der Richtplan bestimmt in den Grundzügen, wie sich ein Gebiet räumlich entwickeln soll (Art. 6 Abs. 1 RPG). Nach Art. 5 Abs. 1 RPV zeigt der Richtplan die im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung wesentlichen Ergebnisse der Planung im Kanton und der Zusammenarbeit mit den angrenzenden Kantonen, dem Bund und dem benachbarten Ausland auf. Er bestimmt die Richtung der weiteren Planung und Zusammenarbeit, insbesondere mit Vorgaben für die Zuweisung der Bodennutzungen und für die Koordination der einzelnen Sachbereiche, und er bezeichnet die dafür notwendigen Schritte. Von wesentlichen Planungsergebnissen ist zu sprechen, wenn Aufgaben mit qualifizierter Raumwirksamkeit vorliegen, die von erheblicher räumlicher Bedeutung sind und für die weitere Richtplanung oder für die zu steuernde raumwirksame Tätigkeit sach- oder prozessbestimmende Tragweite aufweisen (vgl. PIERRE TSCHANNEN, Kommentar RPG, Art. 8 Rz. 4 ff.; BGE 119 Ia 362 E. 4a S. 367 f.).
Diese Voraussetzungen sind bei Abfalldeponien regelmässig erfüllt, weshalb sie in Art. 17 TVA ausdrücklich erwähnt werden. Wichtige andere Abfallanlagen sind solche, bei denen wegen ihrer räumlichen, organisatorischen oder politischen Bedeutung (vgl. TSCHANNEN, a.a.O., Art. 6 Rz. 8) ein raumplanerischer Abstimmungsbedarf vorhanden ist, der zu wesentlichen Ergebnissen im erwähnten Sinne führt. Das ist vor allem bei Kehrichtverbrennungsanlagen und Sondermüllverbrennungsanlagen der Fall (vgl. BGE 119 Ia 285 E. 5a S. 296; Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 1997 in RDAF 1998 1 S. 150 E. 2a). Ob und allenfalls welche weiteren Abfallanlagen eine Bedeutung haben, die ihre Behandlung im Richtplan rechtfertigt, ist hier nicht allgemein zu entscheiden. Jedenfalls kann festgestellt werden, dass die hier umstrittene Anlage keine entsprechende Bedeutung besitzt. Die zu verarbeitenden Tonnagen entsprechen knapp jenen des zuvor betriebenen Betonwerks, ebenso das Verkehrsaufkommen. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer stehen auch nicht besonders problematische Stoffe zur Diskussion, die nur in einem raumplanerisch besonders ausgewählten
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Gebiet verarbeitet werden könnten. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Filterstäube aus der Rauchgasreinigung von Kehrichtverbrennungsanlagen verfestigt werden, die möglicherweise Dioxine und Furane enthalten. Vielmehr bestehen weder beim Transport noch bei der Verarbeitung Risiken, die über das hinaus gingen, was von verschiedenen in einer Industriezone gelegenen Betrieben zu erwarten ist (vgl. in diesem Zusammenhang die Beurteilung des Kurzberichts zur Störfallvorsorge durch das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 30. September 1997). Es trifft zu, dass das Einzugsgebiet der Anlage auf jeden Fall mehrere Kantone umfasst, wahrscheinlich neben Bern die Kantone Basel-Landschaft, Solothurn, Aargau und Luzern, möglicherweise auch weitere. Auch dieser Umstand gebietet nicht zwingend die Behandlung der Anlage im Richtplan. Entscheidend ist, dass sie sich hinsichtlich ihrer räumlichen Auswirkungen und ihrer raumplanerischen Bedeutung nicht wesentlich von einer beliebigen Produktionsanlage in einer Industriezone unterscheidet.
c) Art. 17 TVA bezweckt im Übrigen vor allem, für Abfallanlagen die erforderlichen Standorte sicherzustellen. Diese Notwendigkeit ergibt sich primär bei Anlagen, die besondere Standortbedingungen zu erfüllen haben, wie etwa Deponien (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 1998 in URP 1999 S. 448). Generell soll, wie das BUWAL zu Recht ausführt, mit Art. 17 TVA in erster Linie verhindert werden, dass die für die Abfallentsorgung erforderlichen Standorte durch widersprechende Nutzungsansprüche blockiert werden. Für die hier umstrittene Reststoffverfestigungsanlage besteht im Rahmen der Richtplanung kein zwingender Festsetzungsbedarf. Die entsprechenden Einwände der Beschwerdeführer erweisen sich als unbegründet.
d) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Reststoffverfestigungsanlage dürfe nur auf der Grundlage einer demokratisch legitimierten Sondernutzungsplanung realisiert werden. Sie berufen sich dabei zu Unrecht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Gemäss der Rechtsprechung dürfen für Bauten und Anlagen, die ihrer Natur nach nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden können, keine Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG erteilt werden (BGE 120 Ib 207 E. 5 S. 212 mit Hinweisen). Angesprochen sind damit Anlagen ausserhalb der Bauzone. Aus BGE 124 II 252 ergibt sich nichts anderes. Vorliegend ist nicht eine Anlage ausserhalb der Bauzone, sondern die Änderung einer in der Gewerbezone "Gringleche" gelegenen Anlage zu beurteilen.
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Dementsprechend wurde auch nie eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG beantragt oder erteilt. Die Frage nach der Abgrenzung zwischen Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG und Schaffung einer Nutzungszone stellt sich daher nicht.
Die Beschwerdeführer deuten allerdings auch an, dass die Gewerbezone "Gringleche" rechtlich fragwürdig sei. In dieser Kritik könnte das Begehren um die akzessorische Überprüfung der Nutzungsplanung erblickt werden. Da die Beschwerdeführer aber mit keinem Wort darlegen, inwiefern die strengen Voraussetzungen für eine akzessorische Planüberprüfung erfüllt sein sollen (BGE 123 II 337 E. 3a S. 342; 120 Ia 227 E. 2 mit Hinweisen), fällt eine solche von vornherein ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die 1992 rechtskräftig festgelegte Gewerbezone "Gringleche" trotz ihrer Bezeichnung den Charakter einer Industriezone aufweist und die Reststoffverfestigungsanlage in dieser Zone zonenkonform ist. Ferner hat es ausgeführt, dass die Gemeinde eine besondere Überbauungsordnung zwar vorsehen könnte, dazu aber nicht verpflichtet ist, weil das Projekt nicht wesentlich von der baurechtlichen Grundordnung der Gemeinde abweicht (Art. 88 und 19 BauG). Die Beschwerdeführer bringen gegen diese Feststellungen nichts Stichhaltiges vor.

5. Die Beschwerdeführer erneuern ihren bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Vorwurf, der Umweltverträglichkeitsbericht genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht.
a) Aktenwidrig ist die Behauptung der Beschwerdeführer, der Umweltverträglichkeitsbericht sei von den kantonalen Instanzen als ungenügend bezeichnet worden. Richtig ist, dass die kantonalen Umweltschutzfachstellen punktuelle Ergänzungen des Berichts, vor allem die Ergänzung durch einen Kurzbericht zur Störfallvorsorge, verlangt haben, anschliessend aber die Unterlagen als vollständig und ausreichend bezeichneten. Auch das BUWAL hält den Bericht für ausreichend und erwähnt ausdrücklich, dass er die gemäss Art. 19 TVA erforderlichen Angaben enthält.
b) Die Beschwerdeführer bemängeln, dass sich der Umweltverträglichkeitsbericht nicht damit auseinandersetzt, dass in Sissach und Oulens bereits Anlagen für die Verfestigung von Reststoffen bestehen, und dass sich der Bericht auch weder mit den richtplanerischen Erfordernissen noch mit dem Genügen der Gewerbezone "Gringleche" befasse.
Der Umweltverträglichkeitsbericht hat sich mit jenen Themen zu befassen, die für den im massgeblichen Verfahren gemäss Art. 5
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Abs. 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV, SR 814.011)
zu treffenden Entscheid wesentlich sind (BGE 118 Ib 206 E. 13 S. 228). Hierzu gehört vorliegend, wie vorne (E. 3d) ausgeführt, der Bedarfsnachweis nur zum Teil. Die fehlenden Aussagen zum Bedarf für die Verfestigung von Rückständen aus der Abluft- und Abwasserreinigung der Kehrichtverbrennungsanlagen rechtfertigen unter den gegebenen Umständen keine Weiterungen des Verfahrens. Nachdem die Anlage als zonenkonforme Anlage in einer bereits 1992 ausgeschiedenen Gewerbezone geplant ist, erübrigten sich auch eine Auseinandersetzung mit der Richtplanung und der Rechtmässigkeit der Nutzungszone.
c) Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, der Umweltverträglichkeitsbericht hätte sich mit der Frage befassen müssen, ob und allenfalls für welche Schadstoffkomponenten die gewählte Verfestigungstechnologie langfristig verantwortbar sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 30c Abs. 1 USG müssen Abfälle für die Ablagerung so behandelt werden, dass sie möglichst wenig organisch gebundenen Kohlenstoff enthalten und möglichst wasserunlöslich sind. Die TVA konkretisiert diese Vorschrift namentlich mit der Verbrennungspflicht gemäss Art. 11 TVA. Auch die Frage, wie die zur Verfestigung vorgesehenen Sonderabfälle zu behandeln sind, wird in der TVA grundsätzlich beantwortet. Danach muss das Verfestigungsverfahren sicherstellen, dass die Eluattests gemäss Anhang 1 Ziff. 2 der TVA bestanden sind, damit ein Abfall auf einer Reststoffdeponie abgelagert werden kann. Wird der Eluattest bestanden, ist die Deponierung zulässig. Für eine grundsätzliche Infragestellung dieser Anforderung, wie sie die Beschwerdeführer verlangen, besteht im Rahmen des vorliegenden Bewilligungsverfahrens kein Anlass. Vielmehr ist die Verfestigung mit Zement heute die allgemein anerkannte Methode, um gewisse Sonderabfälle für die Ablagerung vorzubereiten.
d) Die Beschwerdeführer stellen auch das Verhältnis zwischen der Baubewilligung für die Reststoffverfestigungsanlage und der Empfängerbewilligung gemäss Art. 16 Abs. 1 und Art. 29 ff. VVS zur Diskussion. Sie machen geltend, die Gesamtbaubewilligung dürfe nur erteilt werden, wenn auch die für die VVS-Bewilligung erforderlichen Nachweise vorlägen. Aus umweltrechtlicher Sicht handle es sich gerade bei diesen Fragen um die zentralen, im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu beurteilenden Gesichtspunkte.
BGE 126 II 26 S. 39
Gemäss Art. 5 Abs. 2 UVPV wird das für die UVP massgebliche Verfahren durch den Anhang zur UVPV bestimmt. Soweit der Anhang die Wahl dem kantonalen Recht überlässt, haben die Kantone ein Verfahren zu wählen, welches eine frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht. Die Reststoffverfestigungsanlage ist eine Anlage gemäss Ziff. 40.7 Anhang UVPV, für welche das massgebliche Verfahren durch das kantonale Recht bestimmt wird. Danach ist das Baubewilligungsverfahren das massgebliche Verfahren. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, Gegenstand der UVP im Baubewilligungsverfahren sei allein die Frage, ob die geplante Anlage für die Annahme und Verfestigung der vorgesehenen Sonderabfälle baulich geeignet sei. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Beurteilung rechtswidrig sein sollte.
Bei komplexeren Vorhaben ist es zuweilen unumgänglich, dass der Grundsatzentscheid über die Zulässigkeit eines Vorhabens vor dem Entscheid über weitere Bewilligungen getroffen werden muss, weil es unmöglich ist, alle Gesichtspunkte, die Gegenstand einer Bewilligung bilden, in einem Entscheid zu behandeln. Das Bundesgericht hat erkannt, dass eine solche Aufteilung allenfalls zulässig ist, sofern dadurch die erforderliche materielle und soweit möglich formelle Koordination der Entscheide nicht vereitelt wird (BGE 119 Ib 254 E. 9c S. 277; BGE 121 II 378 E. 6 S. 392). Das setzt namentlich voraus, dass in der ersten Stufe der Prüfung alle Aspekte behandelt werden, die in der zweiten Stufe nicht mehr in Frage gestellt werden dürfen. Diese Prüfung ist vorliegend erfolgt (vgl. dazu auch nachfolgend E. 5e). Die weitere Frage, ob der Betreiber der Reststoffverfestigungsanlage die Voraussetzungen für die Empfängerbewilligung gemäss Art. 16 VVS erfüllt, muss und kann nicht zum Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens gemacht werden. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer präjudiziert das Baubewilligungsverfahren die Erteilung der VVS-Bewilligung nicht. Massgeblich ist, dass die Bewilligung nach Art. 16 VVS den Charakter einer Betriebsbewilligung aufweist. Die Aufteilung von Bau- und Betriebsbewilligung findet sich sowohl in anderen Bereichen des Umweltrechts (vgl. z.B. die Bau- und Betriebsbewilligung für eine Deponie gemäss Art. 30e USG und Art. 21 TVA) als auch in anderen Rechtsbereichen wie z.B. im Luftfahrtrecht (vgl. den Überblick in BGE 124 II 293 E. 9 und 10) oder im Arbeitsschutzrecht (Plangenehmigung und Betriebsbewilligung für industrielle Betriebe gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, SR 822.11). Die
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Aufteilung ist sachgerecht, denn sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Anforderungen für die Erteilung dieser Bewilligungen sachlich verschieden sind und unterschiedliche Vollzugszuständigkeiten betreffen können; für die Betriebsbewilligung sind überdies Angaben nötig (vgl. Art. 17 VVS), die im Zeitpunkt des Baubewilligungsverfahrens unter Umständen noch nicht bekannt sind und auch nicht bekannt sein müssen.
Aus den von den Beschwerdeführern erwähnten Urteilen des Bundesgerichts zur Koordinationspflicht ergibt sich nichts anderes. Gemäss dieser Rechtsprechung ist in Fällen, in denen auf ein Vorhaben in mehreren Verfahren verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, die einen derart engen Sachzusammenhang aufweisen, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden können, die Rechtsanwendung materiell zu koordinieren (BGE 116 Ib 50 E. 4b S. 57; BGE 118 Ib 66 E. 2c S. 76). Diese Praxis verlangt vor allem, dass für Vorhaben ausserhalb der Bauzone die erforderliche (Sonder-)Nutzungsplanung und die Anwendung des materiellen Umweltschutzrechts gemeinsam und koordiniert vorgenommen werden (BGE 123 II 88). Im Übrigen sind die Koordinationsgrundsätze nun in Art. 25a RPG ausdrücklich geregelt. Der vorliegend zu beurteilende Fall ist mit den erwähnten Fällen aus der Praxis nicht vergleichbar. Es ist auch im Lichte der Koordinationsgrundsätze zulässig, zunächst im Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob die bau- und umweltschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des Bauvorhabens erfüllt sind, um in einem weiteren Verfahren die innerbetrieblichen Voraussetzungen der Verarbeitung von Sonderabfällen zu Reststoffen zu kontrollieren. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Fragen, welche für die Erteilung der VVS-Bewilligung beantwortet werden müssen, nicht zum Gegenstand des Bauentscheids gemacht wurden.
e) Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist zu prüfen, ob die geplante Anlage grundsätzlich geeignet ist, Sonderabfälle der vorgesehenen Art umweltverträglich zu behandeln. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, die zu behandelnden Abfälle seien weder brennbar oder explosiv, noch radioaktiv oder giftig. Der Metallhydroxidschlamm sei immerhin schwach wassergefährdend (schwach ökotoxisch). Diese Feststellungen werden zwar von den Beschwerdeführern bezweifelt, indem sie von toxischen Betonmassen, der Anwesenheit hochtoxischer Substanzen in den Filterstäuben etc. schreiben. Dies vermag jedoch die auf die Mitberichte der kantonalen Umweltschutzbehörden gestützten Feststellungen
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des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern. Auch die Behauptung der Beschwerdeführer, es sei kein geschlossenes System für die Bearbeitung der Filterasche vorgesehen, entbehrt jeder Grundlage. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der Akten verbindlich festgestellt, dass die zu verfestigenden staubförmigen Reststoffe in Silofahrzeugen und die übrigen Stoffe in erdfeuchtem Zustand in geschlossenen Behältern angeliefert und über ein geschlossenes Transportband zum Mischer geführt werden. Die Anlage soll in einem geschlossenen System arbeiten, womit sichergestellt sei, dass auch bei einer Betriebsstörung keine Schadstoffe ins Freie gelangen könnten. An diese Sachverhaltsfeststellungen ist das Bundesgericht gebunden, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig sind oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften getroffen wurden (Art. 105 Abs. 2 OG). Von einem solchen Mangel bei der Sachverhaltsfeststellung kann vorliegend keine Rede sein. Aus dem von den Beschwerdeführern zitierten Schreiben des projektierenden Ingenieurbüros ergibt sich nicht, dass die Filterasche in einem offenen System verarbeitet werden soll, sondern nur, dass ein einzelner Vorgang, nämlich das Kippen der Mulden in das Verarbeitungssilo, in einem geschlossenen System technisch kaum realisierbar ist. Daraus entstehen dennoch keine unzulässigen Emissionen, weil die Filterasche zu den erdfeucht gelieferten Stoffen gehört, deren Abfüllen in das Verarbeitungssilo keinen Staub verursacht.
Es besteht daher kein Anlass, an der Feststellung des Verwaltungsgerichts zu zweifeln, dass die projektierte Anlage den Anforderungen der TVA genügt. Die noch offenen Fragen können im Rahmen des VVS-Bewilligungsverfahrens beantwortet werden. Dazu gehört, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, insbesondere die Regelung von Einzelheiten in Bezug auf bestimmte Sonderabfälle, namentlich die Fragen der Behandlung von Dioxinen und Furanen im Elektrofilterstaub von Kehrichtverbrennungsanlagen, der Schwermetalle, der Eluat-Werte, der kritischen Menge des Zinkgehalts etc. Mit der Befristung der VVS-Betriebsbewilligung kann schliesslich gewährleistet werden, dass der Betrieb der Anlage regelmässig dem jeweiligen Stand der Technik angepasst wird (vgl. Art. 17 Abs. 2 lit. d, f und g VVS sowie Art. 30 Abs. 2 VVS). Die Bewilligung kann im Übrigen beschränkt oder gar entzogen werden, wenn der Bewilligungsinhaber die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt (Art. 31 Abs. 1 VVS). Dies dient ebenfalls der Verhinderung widerrechtlicher Zustände.
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f) Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Lärm der projektierten Anlage einlässlich und mit zutreffender Begründung befasst. Es hat im Ergebnis festgehalten, dass die geänderte Anlage nachts nicht betrieben werden darf und am Tag den Belastungsgrenzwert von 60 dB(A), d.h. den Planungswert der Empfindlichkeitsstufe III, einhalten muss. Damit hat die Anlage gestützt auf das Vorsorgeprinzip den Anforderungen an eine neue Anlage zu entsprechen, obwohl das Verwaltungsgericht davon ausging, dass nur eine (nicht wesentliche) Änderung einer bestehenden Anlage vorliege (vgl. Art. 8 der Lärmschutzverordnung des Bundes vom 15. Dezember 1986 [SR 814.41, LSV]).
Die Einwände der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid in lärmschutzrechtlicher Hinsicht in Frage zu stellen. Es trifft zwar zu, dass der ursprüngliche Umweltverträglichkeitsbericht und die Stellungnahme der kantonalen Koordinationsstelle für Umweltschutz vom 4. November 1997 nicht restlos deutlich machen, welcher Lärmpegel von der geänderten Anlage zu erwarten ist. Immerhin ergibt sich aus dem Bericht, dass die geänderte Anlage weniger Lärm als die bisherige verursacht, und mit Schreiben vom 26. August 1997 garantierte das projektierende Ingenieurbüro, dass die Reststoffverfestigungsanlage den Planungswert von 60 dB(A) einhalte. Vor allem steht seit der Stellungnahme der Lärmschutzfachstelle vom 19. Juni 1998 fest, von welcher Lärmbelastung die Fachstelle ausgeht. Danach liegen die Beurteilungspegel aller Einzelquellen der Anlage je unter 40 dB(A), woraus geschlossen werden könne, dass die geänderte Betonanlage gesamthaft betrachtet ohne weiteres den Beurteilungspegel von 60 dB(A) einhalte. Diese Annahme wird durch die Kritik der Beschwerdeführer nicht erschüttert.
Unter diesen Umständen erübrigten sich weitere Abklärungen zur erwarteten Lärmbelastung. Die Verweisung im angefochtenen Entscheid auf spätere Nachmessungen ist nicht rechtswidrig, dient sie doch nicht dazu, erforderliche Anordnungen auf später zu verschieben, sondern nur dazu, die bereits getroffenen Anordnungen durchzusetzen.
Keine Rolle spielt es, ob die gesamte Tätigkeit in der Zone "Gringleche" die Planungswerte der LSV einhält. Die Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich nicht für den Lärm der übrigen in der Gewerbezone ansässigen Betriebe verantwortlich. Allenfalls könnte es sich auf die im Baubewilligungsverfahren festzulegenden Emissionsbegrenzungen auswirken, wenn die verschiedenen Betriebe in
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der Gewerbezone insgesamt eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte verursachen würden (Art. 11 Abs. 3, Art. 13 und 15 USG; Art. 40 Abs. 2 LSV). Dass dies der Fall sei, behaupten die Beschwerdeführer nicht. Auch in einer solchen Situation hätten zudem in erster Linie jene Betriebe ihre Emissionen zu senken, die wesentlich zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen (vgl. Art. 13 Abs. 1 LSV).

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Erwägungen 2 3 4 5

Referenzen

BGE: 123 II 337, 121 II 97, 118 IB 530, 113 IB 327 mehr...

Artikel: Art. 16 und 17 TVA, Art. 9 und 31 ff. USG, Art. 31c USG, Art. 98a Abs. 3 OG mehr...

BGE 126 II 26 S. 38, Art. 30c Abs. 1 USG, Art. 11 TVA, Art. 16 Abs. 1 und Art. 29 ff. VVS, Art. 5 Abs. 2 UVPV, Art. 30e USG, Art. 21 TVA, Art. 17 VVS, Art. 25a RPG, Art. 30 Abs. 2 VVS, Art. 31 Abs. 1 VVS, Art. 8 der Lärmschutzverordnung des Bundes vom 15. Dezember 1986 [SR 814.41, LSV], Art. 13 und 15 USG, Art. 40 Abs. 2 LSV, Art. 13 Abs. 1 LSV