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Urteilskopf

126 III 257


43. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Mai 2000 i.S. M.S. gegen A.A. und Obergericht des Kantons Luzern (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB bei umstrittener internationaler Zuständigkeit (Art. 62 Abs. 1 IPRG); Einfluss von im Ausland erwirkten und im Zivilstandsregister eingetragenen Statusänderungen (Art. 9 ZGB i.V.m. Art. 27 f. ZStV).
Ist glaubhaft gemacht, dass ein im Ausland ergangenes Scheidungsurteil in der Schweiz möglicherweise nicht anerkannt werden kann, und ist somit zweifelhaft, ob die internationale Zuständigkeit gegeben ist, darf der schweizerische Scheidungsrichter ohne Verletzung der Verfassung vorsorgliche Massnahmen treffen. Daran vermögen im Ausland erwirkte Statusänderungen, die bereits im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen sind, nichts zu ändern, weil der Scheidungsrichter die Einträge nach Art. 42 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 und 55 ZStV nötigenfalls berichtigen kann (E. 4b).

Sachverhalt ab Seite 258

BGE 126 III 257 S. 258
Mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 15. September 1999 wurden A.A. (Klägerin) und M.S. (Beklagter), die sich 1995 in Jordanien verheiratet hatten, geschieden. Zwischen den Parteien ist zur Zeit das Appellationsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Luzern hängig, in dem über die internationale Zuständigkeit der Luzerner Gerichte gestritten wird. Der Präsident des Amtsgerichts H. hatte mit Entscheid vom 27. Februar 1998 im Verfahren nach Art. 145 aZGB die 1996 geborene Tochter der Parteien unter die Obhut der Klägerin gestellt und dem Beklagten ein Besuchsrecht gewährt. Schliesslich wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'600.- für diese selbst und von Fr. 700.- zuzüglich Kinderzulage für das Kind zu entrichten (Dispositiv-Ziff. 4). Auf Rekurs des Beklagten bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 4. Mai 1998 die erstinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge.
Der beklagte M.S. ersuchte das Obergericht, Dispositiv-Ziff. 4 des amtsgerichtlichen Entscheids vom 27. Februar 1998 aufzuheben, A.A. persönlich keinen Unterhaltsbeitrag zuzusprechen und denjenigen für die Tochter auf Fr. 300.- im Monat herabzusetzen.
BGE 126 III 257 S. 259
Mit Entscheid vom 6. März 2000 wies die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Luzern das Gesuch ab.
Die staatsrechtliche Beschwerde von M.S., mit der er hauptsächlich die Aufhebung des obergerichtlichen Renten- und Kostenentscheids beantragt hat, bleibt erfolglos u. a.

Erwägungen

aus folgenden Erwägungen:

4. b) Weiter hält der Beschwerdeführer dem angefochtenen Entscheid entgegen, es sei willkürlich nicht auf die verbindlichen Eintragungen im Zivilstandsregister der Wohnsitzgemeinde abgestellt worden. Aus den Beweis im Sinne von Art. 9 ZGB schaffenden Registereinträgen gehe nämlich hervor, dass er von der Beschwerdegegnerin 1998 in Jordanien geschieden worden sei und sich dort 1999 erneut mit einer Jordanierin verheiratet habe.
Die Anerkennung eines ausländischen Urteils kann unter anderem von der Frage abhängen, ob das ausländische Verfahren vor dem in der Sache identischen schweizerischen rechtshängig gemacht worden ist. Denn danach richtet sich die Zuständigkeit im internationalen Verhältnis (Art. 9 und 25 lit. a IPRG (SR 291); BGE 124 III 83 E. 5a und 5b; BGE 123 III 414 E. 6c und 6d; BGE 118 II 188 E. 3b). Art. 29 Abs. 3 IPRG sieht vor, dass über die Anerkennung die angerufene inländische Behörde vorfrageweise befinden kann, wobei sich das Gesetz nicht dazu äussert, in welchem Stadium des schweizerischen Verfahrens diese Frage beurteilt werden muss. In der Literatur wird mehr oder weniger deutlich die Auffassung vertreten, dafür stehe primär das Verfahren über die Hauptsache, vorliegendenfalls das Scheidungsverfahren zur Verfügung (VOLKEN, in: IPRG-Kommentar, N. 37 und 39 zu Art. 25 IPRG sowie N. 7 und 9 zu Art. 29 IPRG; BERTI/SCHNYDER, Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, N. 14 f. zu Art. 29 IPRG; SIEHR, Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, N. 14 zu Art. 65 IPRG; DUTOIT, Droit international privé suisse, Commentaire de loi fédérale du 18 décembre 1987, 2. Auflage 1997, N. 1 zu Art. 29 IPRG und N. 2 zu Art. 65 IPRG). Vor diesem Hintergrund ist denn auch Art. 62 Abs. 1 IPRG zu sehen, wonach in der Schweiz Massnahmen so lange angeordnet werden dürfen, als die Unzuständigkeit des schweizerischen Richters nicht offensichtlich oder nicht rechtskräftig festgestellt ist; der Inhalt der Massnahmen richtet sich nach Art. 137 ZGB, bzw. vor dessen Inkrafttreten nach Art. 145 aZGB (Art. 62 Abs. 2 IPRG; BGE 116 II 97 E. 5; DUTOIT, a.a.O. N. 1 f. zu Art. 62 IPRG; VOLKEN, a.a.O. N. 3 bis 6
BGE 126 III 257 S. 260
und 8 zu Art. 62 IPRG; SIEHR, a.a.O. N. 5 f. und 9 zu Art. 62 IPRG). Zweifel an der schweizerischen Zuständigkeit genügen nach dem Gesagten nicht, die Kompetenz des Massnahmerichters hinfällig werden zu lassen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 1993 i.S. C., E. 4b; vgl. BGE 122 III 213 E. 3 f. und BGE 116 II 97 E. 4b). Somit hilft dem Beschwerdeführer der Hinweis, dass die 1998 in Jordanien vollzogene Scheidung und die dort 1999 geschlossene Ehe im Zivilstandsregister bereits eingetragen sind (vgl. BGE 122 III 344 zu Art. 32 IPRG), im Massnahmeverfahren nicht weiter. Denn das Zivilstandsregister schafft keinen unumstösslichen Beweis (Art. 9 ZGB i.V.m. Art. 27 f. der Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 [ZStV, SR 211.112.1]). Wie dem erstinstanzlichen Scheidungsurteil entnommen werden kann, hat die Beschwerdegegnerin hinreichend glaubhaft gemacht (SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, N. 1 und N. 23 zu Art. 137 ZGB; LEUENBERGER, Praxiskommentar Scheidungsrecht, herausg. von I. Schwenzer, N. 55 zu Art. 137 ZGB; vgl. allgemein BGE 118 II 376 E. 3 und BGE 118 II 378 E. 3b S. 381 zu Art. 145 aZGB und zum innerstaatlichen Zuständigkeitsstreit BGE 83 II 491 E. 1), dass das jordanische Scheidungsurteil, das in der Schweiz wohl gemäss Art. 133 und 137 ZStV eingetragen worden ist, möglicherweise nicht anerkannt werden kann. Diesfalls müsste die vom schweizerischen Richter bislang noch nicht ausgesprochene Scheidung eingetragen bzw. müssten die bestehenden Einträge berichtigt werden, weil die von den Registerbehörden vorgenommenen Eintragungen den richterlichen Entscheid in der Hauptsache nicht zu präjudizieren vermögen (Art. 42 Abs. 1 ZGB und Art. 45 Abs. 1 aZGB; Art. 51 und 55 ZStV; BGE 117 II 11 E. 4, BGE 91 I 364 E. 5 S. 373). Der Beschwerdeführer meint, es sei auf die bestehenden Einträge abzustellen, und will das ihm genehme Resultat vorweggenommen wissen, was offensichtlich nicht angeht. Er verkennt weiter, dass ein in der Schweiz gefälltes Scheidungsurteil erst eingetragen werden kann, wenn es rechtskräftig geworden ist (Art. 130 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZStV) mit der Folge, dass Scheidungen aus Ländern, die ein einfaches oder gar kein eigentliches Scheidungsverfahren kennen, durch die Registerbehörden regelmässig früher eingetragen werden können als die vom schweizerischen Richter ausgesprochenen.
Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), weshalb nicht glaubhaft gemacht sein soll, dass das ausländische Scheidungsurteil möglicherweise nicht
BGE 126 III 257 S. 261
anerkannt werden kann, und weshalb diese Frage uneingeschränkt im Massnahmeverfahren und nicht entsprechend den kantonalen Instanzen im Sachverfahren geprüft werden soll. Schliesslich behauptet er nicht einmal, die Beschwerdegegnerin sei von der Aufsichtsbehörde angehört worden, bevor diese die Eintragungen verfügt habe, oder in Jordanien seien die Parteirechte der Beschwerdegegnerin gewahrt worden (Art. 32 Abs. 1 und 3 IPRG; Art. 137 ZStV).

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 4

Referenzen

BGE: 116 II 97, 124 III 83, 123 III 414, 118 II 188 mehr...

Artikel: Art. 137 ZGB, Art. 9 ZGB, Art. 29 IPRG, Art. 62 IPRG mehr...

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