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Urteilskopf

127 III 538


91. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. September 2001 i.S. X. AG gegen A. (Berufung)

Regeste

Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung (Art. 60 OR).
Verjährungsfrist bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht (Art. 60 Abs. 2 OR; E. 4b).
Dauer der neuen Verjährungsfrist bei einer Unterbrechung i.S. von Art. 135 OR (E. 4c).

Sachverhalt ab Seite 538

BGE 127 III 538 S. 538
A. wurde am 23. April 1986 durch seinen Hausarzt notfallmässig und gegen seinen Willen in das von der X. AG betriebene Sanatorium Y. eingewiesen. Am 22. April 1996 betrieb A. die X. AG über einen Betrag von 2 Mio. Franken als Schadenersatz und Genugtuung.
Die X. AG reichte am 26. August 1999 beim Bezirksgericht Zürich Klage ein und verlangte im Wesentlichen die Feststellung, dass A. aufgrund seiner medizinischen Behandlung in der Zeit vom 23. April 1986 bis 20. Juni 1986 im Sanatorium Y. keinerlei Ansprüche gegen sie zuständen. Das Verfahren wurde auf die Frage der Verjährung einer allfälligen Forderung des Beklagten beschränkt.
BGE 127 III 538 S. 539
Mit Urteil vom 31. Mai 2000 hiess das Bezirksgericht Zürich die Klage gut. Das Obergericht des Kantons Zürich hob mit Rückweisungsbeschluss vom 25. April 2001 das Urteil des Bezirksgerichts Zürich auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Das Obergericht kam zum Schluss, für deliktische Ansprüche sei die Verjährung eingetreten. Allfällige Ansprüche des Beklagten gegenüber der Klägerin aufgrund der medizinischen Behandlung seien jedoch quasi-vertraglicher Natur und dementsprechend noch nicht verjährt.
Die Klägerin führt gegen diesen Rückweisungsbeschluss eidgenössische Berufung und verlangt dessen Aufhebung sowie die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache gemäss Art. 64 OG an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Der Beklagte leitet seine Ansprüche gegen die Klägerin aus unerlaubten Handlungen ab. Er macht namentlich geltend, mit der medizinischen Zwangsbehandlung seien die Straftatbestände der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB; Verfolgungsverjährung 10 Jahre), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB; Verfolgungsverjährung 5 Jahre), der Nötigung (Art. 181 StGB; Verfolgungsverjährung 5 Jahre), der Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB; Verfolgungsverjährung 10 Jahre), des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB; Verfolgungsverjährung 10 Jahre) und der Amtsanmassung (Art. 287 StGB; Verfolgungsverjährung 5 Jahre) erfüllt worden. Die Vorinstanz hat die Verjährung allfälliger Forderungen des Beklagten aus unerlaubter Handlung als eingetreten erachtet, was der Beklagte in der Antwort beanstandet.
a) Die Regelung der Haftung aus (widerrechtlicher) hoheitlicher Amtsverrichtung kann grundsätzlich auch dann öffentlichrechtlich geregelt werden, wenn die hoheitliche Tätigkeit an Private übertragen ist (BREHM, Berner Kommentar, N. 12 zu Art. 61 OR; POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1990, Bd. II, N. 2.3.34 zu Titre II). Abgesehen von hier nicht in Betracht fallenden bundesrechtlichen Verantwortlichkeitsregeln finden die Haftpflichtnormen der Art. 41 ff. OR daher insoweit keine Anwendung,
BGE 127 III 538 S. 540
als der Kanton eine Regelung tatsächlich getroffen hat. Die Vorinstanz hat jedoch festgehalten, die Klägerin als juristische Person des Privatrechts unterstehe dem kantonalen Haftungsgesetz nicht. Sie würde daher nach den massgebenden kantonalen öffentlichrechtlichen Bestimmungen für allfällige widerrechtliche Zwangsbehandlungen gegenüber dem Beklagten auch dann nicht haften, wenn sie im Rahmen des ihr vom zuständigen Kanton übertragenen Vollzugs einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung mit der Vornahme therapeutischer Massnahmen betraut worden wäre. Die Klägerin kann daher nach den insoweit verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ausschliesslich nach den allgemeinen Haftpflichtnormen des Bundesprivatrechts in Anspruch genommen werden und ihre negative Feststellungsklage ist gutzuheissen, sofern allfällige Forderungen des Beklagten aus unerlaubter Handlung verjährt sind, wie die Vorinstanz angenommen hat.
b) Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt in einem Jahre von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet (Art. 60 Abs. 1 OR). Wird jedoch die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch (Art. 60 Abs. 2 OR). Dass der Beklagte, der am 17. Juni 1986 aus der Klinik der Klägerin geflohen ist und die Klägerin am 22. April 1996 betrieben hat, die Verjährungsfrist von Art. 60 Abs. 1 OR eingehalten hätte, behauptet er nicht. Es kann sich allein fragen, ob die Vorinstanz den Eintritt der Verjährung insoweit zu Recht bejaht hat, als der Beklagte seine Ansprüche aus Straftaten herleitet. Dabei ist zu Recht nicht bestritten, dass sich der zivil- und der strafrechtliche Tatbestand auf dieselben Handlungen beziehen müssen (BGE 122 III 5 E. 2c) und dass allfällige längere strafrechtliche Verjährungsfristen vom Tage der (letzten) strafbaren Handlung an zu laufen beginnen (BGE 112 II 172 E. II/2b S. 189; BGE 111 II 429 E. 2d S. 441), vorliegend spätestens am 17. Juni 1986. Für die vom Beklagten angeführten Straftatbestände mit einer fünfjährigen Frist gemäss Art. 70 StGB ist daher die Verjährung unbestritten eingetreten. Von den drei vom Beklagten angeführten Straftatbeständen mit 10-jähriger Verjährungsfrist (Art. 122, Art. 183 und Art. 312 StGB) bezieht sich nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil allein derjenige der schweren Körperverletzung auf die medizinische Behandlung. Fraglich erscheint, ob nach den
BGE 127 III 538 S. 541
Sachvorbringen des Beklagten die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Die Vorinstanz hat insofern jedoch festgehalten, dass die 10-jährige Frist mit der Betreibung vom April 1996 unterbrochen worden ist. Sie hat die Verjährung dennoch als eingetreten erachtet mit der Begründung, die Delikte seien strafrechtlich verjährt, nachdem bis zum 17. Juni 1996 kein Strafverfahren eingeleitet worden sei, weshalb mit der verjährungsunterbrechenden Handlung des Beklagten nurmehr eine einjährige Verjährungsfrist begonnen habe.
c) Die Regel von Art. 60 Abs. 2 OR soll die zivilrechtliche Verjährung mit der strafrechtlichen harmonisieren. Es wäre stossend, wenn der Täter zwar noch bestraft werden könnte, die Wiedergutmachung des zugefügten Schadens aber nicht mehr verlangt werden dürfte (BGE 122 III 225 E. 5 mit Hinweisen). Diesem Sinn und Zweck entspräche, die Verjährungseinrede im Zivilrecht dann gelten zu lassen, wenn neben der zivilrechtlichen auch die strafrechtliche Verjährung eingetreten ist. In der Lehre wird daher die Ansicht vertreten, dass Art. 60 Abs. 2 OR nur die absolute Frist verlängere und die Unterbrechung der Verjährung gemäss Art. 135 OR nur eine der zivilrechtlichen, nicht eine der längeren strafrechtlichen Dauer entsprechende neue Verjährungsfrist in Gang setze (vgl. SPIRO, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Bd. I, Bern 1975, S. 199 ff., S. 206/207; OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. II/1, Zürich 1987, S. 115 N. 384). Das Bundesgericht hat diese, dem Sinn und Zweck von Art. 60 Abs. 2 OR wohl am besten entsprechende, mit dem Wortlaut der Bestimmung jedoch nur schwer zu vereinbarende Auslegung von Art. 60 Abs. 2 OR abgelehnt und erkannt, dass durch die Unterbrechung im Sinne von Art. 137 OR eine neue Verjährungsfrist mit der ursprünglichen, strafrechtlichen Dauer zu laufen beginnt (BGE 111 II 429 E. 2d S. 441; BGE 97 II 136 E. 3a; STARK, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2. Aufl., Zürich 1988, N. 1121, S. 238). Die im Ergebnis von den beiden Vorinstanzen übernommene Lehrmeinung vermöchte zwar eine vom Gesetzeszweck nicht gedeckte Privilegierung der Geschädigten und eine entsprechende Belastung der durch angebliche strafbare Handlungen belangten Haftpflichtigen zu verhindern, namentlich wenn die strafrechtliche Verjährungsfrist wie im vorliegenden Fall sehr lang ist und daher auch allfällige Beweismittel kaum mehr greifbar sein dürften (vgl. SPIRO, a.a.O., S. 201). Da sich die verschiedentlich bestätigte Auslegung von Art. 60 Abs. 2 OR aber jedenfalls im Rahmen vertretbarer Auslegung hält und mit dem Wortlaut besser
BGE 127 III 538 S. 542
zu vereinbaren ist, vermögen die beachtlichen Gründe für eine dem Sinn der besonderen Verjährung besser entsprechende Auslegung das Rechtssicherheitsinteresse nicht aufzuwiegen.
d) Es ist daher an der mehrmals bestätigten Auslegung festzuhalten, dass die Unterbrechung der Verjährung im Sinne von Art. 135 OR eine neue Frist in Höhe der ursprünglichen längeren Dauer auslöst, sofern die Forderung aus einer strafbaren Handlung abgeleitet wird, für die Art. 70 StGB eine längere Verjährungsfrist vorsieht. Dies gilt jedenfalls solange, als die verjährungsunterbrechende Handlung im Sinne von Art. 135 OR noch vor Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung erfolgt. In diesem Falle verlängert sich die zivilrechtliche Verjährungsfrist um die volle ursprüngliche Dauer unabhängig davon, ob die strafrechtliche Verfolgungsverjährung während des Laufes der neuen Frist eintritt. Der Schuldner weiss in diesem Fall, dass gegen ihn Ansprüche erhoben werden und kann nicht nur entsprechende Beweise sichern, sondern - wie der vorliegende Fall zeigt - die Rechtslage mit einer negativen Feststellungsklage klären. Dagegen würde es wohl zu weit führen, erst nach Ablauf der strafrechtlichen Verjährungsfrist vorgenommenen verjährungsunterbrechenden Handlungen dieselbe Wirkung beizumessen. Ob jedoch Unterbrechungshandlungen im Sinne von Art. 135 OR nach Eintritt der strafrechtlichen Verjährung eine weitere Frist nur noch gemäss Art. 60 Abs. 1 OR in Gang setzen, braucht im vorliegenden Fall nicht abschliessend erörtert zu werden. Der Beklagte hat mit der Betreibung vom 22. April 1996 die Verjährung für Forderungen aus der Zwangstherapie während seines Klinikaufenthalts vom 23. April bis 17. Juni 1986 unterbrochen. Da er insoweit eine nach Art. 135 OR erforderliche Handlung vor Eintritt einer allfälligen 10-jährigen strafrechtlichen Verfolgungsverjährung vorgenommen hat, läuft eine weitere 10-jährige Frist bis zum 22. April 2006.
e) Die Vorinstanz hat die Tragweite von Art. 60 Abs. 2 OR verkannt, indem sie die Verjährung auch für etwaige unerlaubte Handlungen als eingetreten ansah, für welche das Strafrecht eine 10-jährige Verfolgungsverjährung vorsieht. Sie hat allerdings ebenso wenig wie die erste Instanz geprüft, ob nach den Sachvorbringen des Beklagten überhaupt ein Straftatbestand in Betracht fällt, für den die 10-jährige strafrechtliche Verjährungsfrist gilt. Da insoweit die tatsächlichen Feststellungen über die massgebenden prozessualen Sachvorbringen des Beklagten fehlen, kann die negative Feststellungsklage der Klägerin nicht ohne Ergänzung beurteilt werden.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 4

Referenzen

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