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Urteilskopf

127 IV 122


20. Urteil des Kassationshofes vom 1. Mai 2001 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 24 Abs. 1, Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB); Rechtfertigung (Art. 27bis StGB, Art. 17 BV, Art. 32 StGB, Wahrnehmung berechtigter Interessen).
Zur Verletzung des Amtsgeheimnisses stiftet an, wer wissend, dass der zuständige Bezirksanwalt Angaben über die Vorstrafen von festgenommenen Personen verweigerte, eine Verwaltungsassistentin der Staatsanwaltschaft um entsprechende Auskünfte ersucht, ihr per Fax eine Liste dieser Personen mit der Bitte übermittelt, ihm die entsprechenden Angaben auf Grund der Eintragungen im EDV-Register zu machen, zu dem sie mittels eines Passwortes Zugang hatte, und sie dadurch veranlasst, ihm die geheimen Angaben zukommen zu lassen.
Begriff des "Bestimmens" zu einer Straftat (E. 2).
Begriff des "Geheimnisses" in Bezug auf Strafen, die in öffentlicher Verhandlung verkündet wurden und in amtliche Register eingetragen sind (E. 3).
Anstiftungsvorsatz (E. 4).
Die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung verstösst nicht gegen Sinn und Zweck des Quellenschutzes gemäss Art. 27bis StGB (E. 5a).
Eine Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung lässt sich weder durch die Medienfreiheit noch durch angebliche journalistische Berufspflichten rechtfertigen (E. 5b).
Keine Wahrnehmung berechtigter Interessen (E. 5c).

Sachverhalt ab Seite 124

BGE 127 IV 122 S. 124
X., Reporter der Tageszeitung "Blick", rief am Vormittag des 10. September 1997 von seinem Wohnort in Horgen die Hauptnummer der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich an. Er bat die Verwaltungsassistentin Z., welche den Anruf entgegennahm, ihn mit einem Staatsanwalt zu verbinden. Die Verwaltungsassistentin antwortete, dass sämtliche Staatsanwälte abwesend seien. Im Verlauf des Telefongesprächs teilte X. der Verwaltungsassistentin mit, dass er im Besitz einer Liste mit den Namen und den Personalien von Personen sei, die in den vergangenen Tagen im Zusammenhang mit dem Fraumünsterpostraub vom 1. September 1997 festgenommen worden seien. Er bat die Verwaltungsassistentin, in den Registern der Staatsanwaltschaft nachzuschauen, ob diese Personen Vorstrafen, insbesondere wegen Betäubungsmitteldelikten, erwirkt hätten. Die Verwaltungsassistentin war dazu bereit. X. übermittelte ihr hierauf um 08.28 Uhr per Fax die Liste der Personen. Die Verwaltungsassistentin nahm Einsicht in das ihr mittels eines Passwortes zugängliche EDV-System der Geschäftskontrolle der Justizdirektion und klärte ab, ob die auf der Liste genannten Personen schon im Zusammenhang mit Strafverfahren, insbesondere wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, registriert waren. Die Verwaltungsassistentin vermerkte handschriftlich auf der ihr von X. übermittelten Liste bei den einzelnen Personen, ob Einträge wegen Betäubungsmitteldelikten ("BetmG") oder wegen anderer Delikte ("a.D.") oder keine Einträge ("n.g.") vorlagen. Die dergestalt ergänzte Liste sandte sie gleichentags, um 11.32 Uhr, ab dem Telefaxgerät der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich an X. Dieser publizierte die damit neu gewonnenen Informationen betreffend Vorstrafen der Festgenommenen allerdings nicht.
Die Einzelrichterin in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich sprach X. am 12. Januar 1999 vom Vorwurf der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses frei.
BGE 127 IV 122 S. 125
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X. am 7. September 1999 der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von 500 Franken, bedingt vorzeitig löschbar bei einer Probezeit von einem Jahr.
X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Verwaltungsassistentin Z. ist durch Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 22. April 1998 wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) mit einer Busse von 500 Franken bestraft worden. Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.
Das Bundesgericht weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Geheimnisse im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt oder zugänglich sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat (s. BGE 114 IV 44 E. 2). Zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 320 StGB ist subjektiv Vorsatz erforderlich. Dabei genügt nach den allgemeinen Regeln Eventualdolus.
Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat, wird gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB wegen Anstiftung nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. Anstiftung ist das vorsätzliche Bestimmen eines andern zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat (s. BGE 116 IV 1 E. 3c, mit Hinweisen). Subjektiv genügt Eventualvorsatz. Der Anstifter muss mithin zumindest in Kauf nehmen, dass erstens infolge seines Verhaltens der Angestiftete eine bestimmte Handlung vornehmen werde und dass zweitens diese Handlung tatbestandsmässig und rechtswidrig ist.
a) Die erste Instanz hat den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses freigesprochen. Die ihm von der Verwaltungsassistentin mitgeteilten Tatsachen
BGE 127 IV 122 S. 126
betreffend Vorstrafen bestimmter Personen seien keine Geheimnisse. Zudem sei das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit, über Vorstrafen der wegen des Verdachts der Beteiligung am spektakulären Postraub festgenommenen Personen informiert zu werden, gewichtiger gewesen als das berechtigte Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen. Die Verwaltungsassistentin habe weder gewusst noch in Kauf genommen, dass die dem Beschwerdeführer mitgeteilten Tatsachen betreffend Vorstrafen geheim seien; sie habe somit nicht vorsätzlich gehandelt. Auch der Beschwerdeführer habe weder gewusst noch in Kauf genommen, dass die von ihm erfragten und ihm mitgeteilten Tatsachen betreffend Vorstrafen bestimmter Personen geheim seien.
b) Die Vorinstanz ist diesen Argumenten der ersten Instanz nicht gefolgt. Die Tatsachen betreffend Vorstrafen bestimmter Personen seien, auch wenn darüber in der Vergangenheit in der Presse berichtet und die entsprechenden Presseberichte archiviert worden sein sollten, Geheimnisse im Sinne des Gesetzes. Das allfällige diesbezügliche Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei in Bezug auf den Tatbestand unerheblich und vermöchte eine Mitteilung über Vorstrafen von festgenommenen Personen nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer habe zumindest in Kauf genommen, dass die von ihm erfragten Tatsachen betreffend Vorstrafen bestimmter Personen Geheimnisse seien und dass die Erteilung der gewünschten Auskünfte durch die Verwaltungsassistentin tatbestandsmässig und rechtswidrig sei. Auch die Verwaltungsassistentin habe dies zumindest in Kauf genommen. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer die Verwaltungsassistentin gemäss Art. 24 StGB vorsätzlich zu einer Straftat "bestimmt".

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Verwaltungsassistentin nicht im Sinne von Art. 24 StGB zu einer Straftat "bestimmt".
a) In der Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er die von der Verwaltungsassistentin "zuerst gegen sein Ersuchen geäusserten Bedenken geschickt zerstreute und sie dazu überredete, für ihn persönlich die vorbereitete Personenliste zu prüfen". Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich so verhalten, so hätte er die Verwaltungsassistentin ohne Zweifel im Sinne von Art. 24 StGB zu deren Verhalten "bestimmt".
Die Vorinstanz nimmt indessen zu Gunsten des Beschwerdeführers an, dass die Verwaltungsassistentin keine Bedenken geäussert, dass er somit keine Bedenken geschickt zerstreut und die
BGE 127 IV 122 S. 127
Verwaltungsassistentin auch nicht zu den von ihm gewünschten Informationen überredet habe.
In tatsächlicher Hinsicht ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsassistentin um Auskunft darüber ersuchte bzw. bat respektive anfragte, ob bestimmte Personen, die wegen des Verdachts der Beteiligung am Fraumünsterpostraub vom 1. September 1997 festgenommen worden waren, Vorstrafen insbesondere wegen Betäubungsmitteldelikten erwirkt hätten. Dabei hatte die Verwaltungsassistentin die Frage nicht bereits am Telefon zu beantworten; dazu wäre sie auch gar nicht in der Lage gewesen, da sie zunächst das EDV-Register, zu dem sie mittels eines Passwortes Zugang hatte, konsultieren musste. Vielmehr übermittelte der Beschwerdeführer per Fax die Liste der Personen an die Verwaltungsassistentin, welche darauf, den einzelnen Personen zugeordnet, handschriftlich vermerkte, ob Einträge betreffend Betäubungsmitteldelikte oder andere Delikte oder keine Einträge vorlagen, und die dergestalt ergänzte Liste per Fax an den Beschwerdeführer übermittelte.
b/aa) Anstifter im Sinne von Art. 24 StGB ist, wer einen andern zu der von diesem verübten Straftat vorsätzlich bestimmt hat (celui qui aura intentionnellement décidé autrui à commettre ....; chiunque intenzionalmente determina altri a commettere ...). Durch die Anstiftung wird in einem andern der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervorgerufen. Der Tatentschluss muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein; es bedarf insofern eines Kausalzusammenhangs. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände zu überwinden wären. Auch bei demjenigen, der bereits zur Tat geneigt ist oder sich zur Begehung von Straftaten sogar anbietet, kann ein Tatentschluss noch hervorgerufen werden, und zwar so lange, als er zur konkreten Tat noch nicht entschlossen ist (siehe zum Ganzen BGE 116 IV 1 E. 3c, mit Hinweisen). Anstiftung fällt aber ausser Betracht, wenn der andere zu einer bestimmten Tat bereits entschlossen ist (BGE 81 IV 147 E. 4, mit Hinweisen).
Wer lediglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen wird, ist nicht Anstifter (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 2. Aufl. 1996, § 13 N. 96; REHBERG/DONATSCH, Strafrecht I, 7. Aufl. 2001, S. 122). Erforderlich ist vielmehr eine psychische, geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des andern. Als Anstiftungsmittel kommt dabei jedes motivierende Tun in Frage, alles, was im andern den Handlungsentschluss
BGE 127 IV 122 S. 128
hervorrufen kann. Auch eine blosse Bitte, Anregung, konkludente Aufforderung sind taugliche Anstiftungsmittel (STRATENWERTH, a.a.O., § 13 N. 96; TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 24 N. 4; HAFTER, Lehrbuch des Schweizerischen Strafrechts, Allg. Teil, 2. Aufl. 1946, S. 226; SCHULTZ, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts, 4. Aufl. 1982, S. 292; LOGOZ/SANDOZ, Commentaire du Code pénal Suisse, 1976, S. 128; MARION BERTSCHI-RIEMER, Die Anstiftung gemäss Art. 24 StGB, Diss. Zürich 1961, S. 38 f.; zum deutschen Recht, dessen § 26 StGB ebenfalls ein "Bestimmen" zur Tat voraussetzt, siehe Leipziger Kommentar (Roxin), 11. Aufl. 1993, § 26 N. 3 ff., 18, 58 ff.; vgl. ferner zum österreichischen Recht LEUKAUF/STEININGER, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 1992, § 12 N. 27 ff.).
bb) Wird ein Straftatbestand durch Erteilung einer Auskunft, d.h. durch eine Antwort, erfüllt, so ist das Ersuchen um Auskunft, d.h. die Frage, objektiv Anstiftung zur Tat. Durch die Frage wird nicht lediglich eine Situation geschaffen, in welcher die angefragte Person voraussichtlich, nämlich durch Erteilung der Antwort, eine Straftat begehen wird. Durch die Frage wird vielmehr der Wunsch, die Bitte nach einer Antwort geäussert, zu einer Antwort aufgefordert und damit der Tatentschluss des Adressaten hervorgerufen.
c) Der Beschwerdeführer hat die Verwaltungsassistentin um Auskunft darüber gebeten, ob bestimmte Personen insbesondere wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestraft seien. Dadurch hat er sie im Sinne von Art. 24 StGB zu einem Verhalten bestimmt. Unerheblich ist, dass die Verwaltungsassistentin frei entscheiden konnte, ob sie die gewünschte Auskunft erteilen, und dass sie nach Bekundung ihrer diesbezüglichen Bereitschaft in Ruhe darüber befinden konnte, ob sie die ihr vom Beschwerdeführer per Fax übermittelte Personenliste durch Angaben über Vorstrafen ergänzen solle oder nicht; Anstiftung setzt nicht eine Überrumpelung des Angestifteten voraus. Unerheblich ist auch, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Verwaltungsassistentin keine persönliche Beziehung bestand; eine solche Beziehung ist nicht erforderlich. Das objektive Merkmal des "Bestimmens" im Sinne von Art. 24 StGB ist gegeben, weil der Beschwerdeführer durch seine Frage den Entschluss zur Antwort hervorgerufen hat; ohne Frage hätte es keine Antwort gegeben.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die von ihm erfragten Tatsachen betreffend die Vorstrafen von bestimmten Personen seien keine Geheimnisse.
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a) Die Vorinstanz geht zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass die ihm mitgeteilten Vorstrafen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen ausgefällt und verkündet worden bzw. in öffentlichen Gerichtsverhandlungen zur Sprache gekommen seien. Die Vorstrafen seien aber gleichwohl als Geheimnisse zu betrachten.
b/aa) Tatsachen, die in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung zur Sprache kommen, sind keine Geheimnisse. Das Gesetz kann nicht Öffentlichkeit der Verhandlung und Geheimhaltung der darin zur Sprache kommenden Tatsachen gleichzeitig wollen (TRECHSEL, a.a.O., Art. 320 N. 5 am Ende). Was Gegenstand einer öffentlichen Gerichtsverhandlung ist, ist unabhängig davon, ob Zuhörer anwesend sind, nicht mehr geheim (zum deutschen Recht SCHÖNKE/SCHRÖDER/LENCKNER, Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. Aufl. 2001, § 203 N. 6).
Dies bedeutet aber nicht, dass die in öffentlichen Verhandlungen verkündeten Strafen auch in der Zukunft nicht zu Geheimnissen werden können.
bb) Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung (Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK [SR 0.101], Art. 135 GVG/ZH) soll den am Prozess beteiligten Personen eine korrekte Behandlung gewährleisten, und die Öffentlichkeit soll unmittelbar feststellen können, wie das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird (HAEFLIGER/ SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl. 1999, S. 190 f.; SCHMID, Strafprozessrecht, 3. Aufl. 1997, N. 153). Diese Zwecke der Öffentlichkeit der Verhandlung, welche unter anderem gerade auch für den Beschuldigten mit Nachteilen verbunden sein kann, sind mit der öffentlichen Verkündung des Strafurteils erfüllt. Nach der Verkündung kann die Tatsache der Bestrafung zu einem Geheimnis werden, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Geraten das Urteil bzw. der Name und die Identität des Verurteilten in Vergessenheit, so ist die Strafe nur noch einem begrenzten Kreis von Personen bekannt. Der Wille des Verurteilten an der Geheimhaltung der Vorstrafe wird respektiert, und sein Geheimhaltungsinteresse wird als berechtigt anerkannt. Dies ergibt sich auch aus Art. 363 StGB betreffend Mitteilung der Eintragungen im Strafregister: An Privatpersonen dürfen keine Auszüge aus dem Strafregister, die andere Personen betreffen, abgegeben werden (Abs. 2); so genannte gelöschte Einträge dürfen nur wenigen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen mitgeteilt werden (Abs. 4).
Allerdings können Strafurteile etwa durch Konsultation von Entscheidsammlungen, in denen die Urteile jedoch meistens anonymisiert
BGE 127 IV 122 S. 130
sind, zur Kenntnis genommen werden sowie, falls darüber in der Presse berichtet worden ist, durch Konsultation von Pressearchiven. Solche Nachforschungen sind indessen in der Regel recht aufwändig. Der Beschwerdeführer, der seit vielen Jahren als Reporter bei der Tageszeitung "Blick" arbeitet, behauptet im Übrigen selber nicht, er hätte durch Nachforschungen in Pressearchiven ohne weiteres in Erfahrung bringen können, ob die auf der Liste genannten Personen wegen Betäubungsmitteldelikten oder wegen anderer Delikte vorbestraft bzw. allenfalls in Ermittlungs- und Strafverfahren verwickelt gewesen seien. Zudem sind Angaben über Strafen bzw. Vorstrafen von bestimmten Personen in Presseartikeln in der Regel weniger genau und verlässlich als diesbezügliche Einträge in amtlichen Registern.
cc) Ob eine Tatsache ein Geheimnis im Sinne des Gesetzes ist, hängt nicht auch davon ab, wie gross das Interesse Dritter und insbesondere der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der Tatsache ist. Das Spannungsverhältnis, das in einem konkreten Fall zwischen dem Geheimhaltungsinteresse und dem öffentlichen Informationsinteresse bestehen kann, betrifft nicht den Tatbestand, sondern allenfalls die Rechtswidrigkeit des tatbestandsmässigen Verhaltens (vgl. dazu auch BGE 126 IV 236 E. 4d).

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe, wie auch die von ihm angefragte Verwaltungsassistentin, weder gewusst noch in Kauf genommen, dass Tatsachen betreffend Vorstrafen von bestimmten Personen Geheimnisse seien und die Erteilung einer diesbezüglichen Auskunft durch eine Beamtin im Sinne von Art. 320 StGB tatbestandsmässig sei.
a) Anstifter ist, wer vorsätzlich einen andern zu einer Vorsatztat bestimmt. Der Vorsatz des Anstifters bezieht sich zum einen auf die Herbeiführung des Tatentschlusses und zum andern auf die Ausführung der Tat durch den Angestifteten (REHBERG/DONATSCH, a.a.O., S. 125/126). Eventualvorsatz genügt (BGE 116 IV 1 E. 3d, mit Hinweisen). Der Anstifter muss zumindest in Kauf nehmen, dass infolge seines Verhaltens der Angestiftete eine Handlung begeht, welche die objektiven und subjektiven Merkmale eines bestimmten Straftatbestands erfüllt. Die Tat, zu welcher angestiftet wird, muss ihrerseits eine Vorsatztat sein; ob insoweit Eventualdolus ausreicht oder direkter Vorsatz erforderlich ist, bestimmt sich nach den für die Tat geltenden Regeln. Bei der Straftat der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) genügt subjektiv Eventualvorsatz. Der Beschwerdeführer muss mithin in Kauf genommen haben, dass die
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Verwaltungsassistentin infolge seines Verhaltens zumindest eventualvorsätzlich ein Amtsgeheimnis verletzen könnte.
b) Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz konnte dem Beschwerdeführer in seiner langjährigen Tätigkeit als Polizei- und Gerichtsberichterstatter nicht entgangen sein, dass Tatsachen betreffend die Vorstrafen bestimmter Personen grundsätzlich geheim gehalten werden. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass der zuständige Bezirksanwalt Angaben über die Vorstrafen der festgenommenen Personen verweigert hatte. Er behaupte mit Recht nicht, dass andere Staats- und Bezirksanwälte, die eine etwas grosszügigere Informationspraxis betrieben, auf Wunsch von Journalisten konkrete Angaben betreffend die Vorstrafen einer Mehrzahl von Personen wegen bestimmter Delikte machen würden. Der Beschwerdeführer habe zumindest in Kauf genommen, dass die von ihm angefragte Verwaltungsassistentin möglicherweise geheime Daten vorsätzlich oder eventualvorsätzlich preisgeben werde. Die Verwaltungsassistentin habe ihrerseits zumindest in Kauf genommen, durch die Erteilung der gewünschten Auskünfte über die Strafregistereinträge von bestimmten Personen das Amtsgeheimnis zu verletzen.
c/aa) Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Ausführungen zum Vorsatz der angestifteten Verwaltungsassistentin und zu seinem Anstiftungsvorsatz einwendet, betrifft grösstenteils die vorinstanzliche Beweiswürdigung und ist daher in diesem Verfahren unzulässig. Im Übrigen hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich in seinem Entscheid vom 25. September 2000 ausgeführt, die Vorinstanz habe in vertretbarer Beweiswürdigung und ohne Willkür davon ausgehen dürfen, dem Beschwerdeführer als erfahrenem Gerichtsberichterstatter könne nicht entgangen sein, dass insbesondere personenbezogene Angaben aus Untersuchungs- und Gerichtsverfahren Geheimnisqualität haben. Nach der landläufigen Anschauung des juristischen Laien (so genannte "Parallelwertung in der Laiensphäre") sind Einträge betreffend Vorstrafen von bestimmten Personen in nichtöffentlichen, amtlichen Registern Amtsgeheimnisse. Dass die erste Instanz die Vorstrafen nicht als Geheimnisse qualifizierte, ist unerheblich. Die erste Instanz ging zum einen zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass über sämtliche Vorstrafen, welche die Verwaltungsassistentin ihm mitgeteilt habe, seinerzeit in den Medien berichtet worden sei, und dass zum andern das öffentliche Interesse an der Information über die Vorstrafen der festgenommenen Personen das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen überwiege. Die erste Instanz hat damit die Geheimnisqualität
BGE 127 IV 122 S. 132
der Vorstrafen mit Überlegungen verneint, welche der Laie nicht anstellt. Inwiefern die Vorinstanz von unzutreffenden Begriffen des (Eventual-)Vorsatzes bei der Straftat der Verletzung des Amtsgeheimnisses sowie des Anstiftungsvorsatzes ausgegangen sei, wird in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Es kann im Übrigen ausgeschlossen werden, dass die Verwaltungsassistentin die Auskünfte betreffend Vorstrafen der wegen des Verdachts der Beteiligung am Fraumünsterpostraub festgenommenen Personen jedem beliebigen Fragesteller erteilt hätte. Die Verwaltungsassistentin war zur Auskunft bereit, weil der Beschwerdeführer, wie sie wusste, Reporter bei der Tageszeitung "Blick" ist und nach ihrer Einschätzung bei manchen Zürcher Bezirks- und Staatsanwälten "beliebt" war und als "vertrauenswürdig" galt. Die allfällige irrtümliche Annahme der Verwaltungsassistentin, einem solchen Journalisten dürfe die gewünschte Auskunft erteilt werden, betrifft nicht den Vorsatz. Ein allfälliger Rechtsirrtum der Verwaltungsassistentin, d.h. die irrtümliche Annahme, sie tue unter den gegebenen Umständen überhaupt nichts Unrechtes, wäre im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, da er weder den Vorsatz der Verwaltungsassistentin noch den Anstiftungsvorsatz des Beschwerdeführers berührt.
bb) Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren erklärt, es gehöre zu seinen Aufgaben als Journalist, Fragen zu stellen, und die angefragte Person müsse selbst wissen, ob sie antworten dürfe oder nicht. Die Frage nach Vorstrafen sei für ihn eine Routinefrage. Der eine beantworte sie, der andere nicht. Ob dies ein Amtsgeheimnis sei, müsse die Amtsperson wissen. Er müsse sich darüber keine Gedanken machen. Der Beschwerdeführer beanstandet in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil aus dieser Äusserung auf eine den Eventualvorsatz in Bezug auf den Anstiftungserfolg begründende Gleichgültigkeit geschlossen habe. Damit werde dem Journalisten in seiner täglichen Arbeit eine unerträgliche Verantwortung zusätzlich aufgeladen. Bei jeder Frage im Rahmen der ordentlichen Recherchenarbeit müsste der Journalist sich quasi in die Rolle der angefragten Person hineindenken und für diese (mit-)entscheiden, ob sie die Frage aus Gründen von Amtspflichten oder aus irgendwelchen andern Gründen nicht beantworten dürfe. Dies könne nicht ernsthaft gefordert werden. Eine eventualvorsätzliche Verantwortlichkeit im Rahmen von Art. 24 StGB könne nicht durch eine Anfrage eines Journalisten im Rahmen seiner Recherchen begründet werden.
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Die Aufgaben des Journalisten, zu denen auch das Recherchieren gehört, berühren den Vorsatz nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Journalist unter dem Gesichtspunkt des Anstiftungsvorsatzes anders beurteilt werden sollte als irgendeine andere Person, die einen Beamten um Auskunft ersucht.
Ob im Falle einer Frage an einen Beamten, deren Beantwortung den Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) erfüllt, Anstiftungsvorsatz gegeben sei, hängt von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab. Der Beschwerdeführer ersuchte die Verwaltungsassistentin um eine Auskunft, die ihm, wie er wusste, vom zuständigen Bezirksanwalt verweigert worden wäre. Es gehörte, wie er wusste, nicht zu den Aufgaben der Verwaltungsassistentin, in eigener Verantwortung über Vorstrafen von Personen zu informieren. Ihm konnte auch nicht entgangen sein, dass die Verwaltungsassistentin gerade in Anbetracht seiner Stellung als bekannter "Blick"-Reporter seiner Bitte entsprach und dass sie ein vergleichbares Ansinnen eines beliebigen Dritten zurückgewiesen hätte. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz den Anstiftungsvorsatz des Beschwerdeführers in der Form des Eventualdolus ohne Verletzung von Bundesrecht bejahen. Ob der Anstiftungsvorsatz auch anzunehmen wäre, wenn der Beschwerdeführer den zuständigen Bezirksanwalt oder einen andern Bezirks- oder Staatsanwalt um Auskunft betreffend Vorstrafen ersucht und diese erhalten hätte, kann hier dahingestellt bleiben.

5. a/aa) Der Beschwerdeführer meint, durch seinen Einbezug in ein Strafverfahren wegen angeblicher Anstiftung zur Straftat eines andern sei der in Art. 27bis StGB verankerte journalistische Quellenschutz unterlaufen worden. Der angefochtene Entscheid sei in Verletzung von Art. 27bis StGB ergangen.
Der Einwand ist unbegründet.
bb) Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden (Art. 27bis Abs. 1 StGB). Dem Beschwerdeführer wird nicht vorgeworfen, er habe das Zeugnis über die Person verweigert, die ihm Auskunft über die Vorstrafen der wegen des Verdachts der Beteiligung am so genannten Fraumünsterpostraub Festgenommenen erteilt habe, und er ist nicht wegen einer solchen Weigerung bestraft worden. Die Verwaltungsassistentin
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hat sich selbst den Behörden gestellt. Als Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses konnte der Beschwerdeführer die Aussage verweigern. Die Eröffnung eines solchen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer verstösst offensichtlich nicht gegen Sinn und Zweck des journalistischen Quellenschutzes, wie er in Art. 27bis StGB verankert ist.
b/aa) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die aus der verfassungsrechtlich verankerten Medienfreiheit (Art. 17 BV) fliessenden Berufspflichten des Journalisten geböten ganz allgemein, dass der Journalist in Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen der öffentlichen Meinungsbildung nur bestmöglich bestätigte Informationen veröffentliche. Wegen der mangelhaften Informationspolitik des im Fraumünsterpostraub-Fall zuständigen Bezirksanwalts sei der verantwortliche Journalist zur Wahrung seiner Berufspflichten geradezu darauf angewiesen gewesen, auf Ausweichstationen jeweils seine Recherchenergebnisse anfrageweise bestätigen zu lassen. Eine allfällige tatbestandsmässige Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses durch die gestellte Frage sei bei der gebotenen Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter jedenfalls durch die journalistische Berufspflicht gemäss Art. 32 StGB gerechtfertigt gewesen.
Der Einwand ist unbegründet.
bb) Das Interesse der wegen des Verdachts der Beteiligung am so genannten Fraumünsterpostraub festgenommenen Personen an der Geheimhaltung ihrer Vorstrafen war jedenfalls in jenem Stadium des Verfahrens gewichtiger als ein allfälliges Interesse der Öffentlichkeit an diesbezüglichen Informationen, welches im Übrigen ohnehin nicht auszumachen ist. Für die festgenommenen Personen galt die Unschuldsvermutung. Die Information der Öffentlichkeit über Vorstrafen hätte für die Betroffenen erhebliche persönliche Nachteile zur Folge haben und eine Vorverurteilung begünstigen können. Im Übrigen sind die in der "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" festgelegten Regeln keine Bestimmungen, deren Einhaltung ein tatbestandsmässiges Verhalten gemäss Art. 32 StGB rechtfertigen könnte. Dass sich gemäss der zitierten Erklärung die Journalistinnen und Journalisten "vom Recht der Öffentlichkeit leiten (lassen), die Wahrheit zu erfahren", bedeutet entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht, dass die tatbestandsmässige Beschaffung der Informationen über Vorstrafen gemäss Art. 32 StGB erlaubt gewesen sei.
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c) Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen.
Dieser setzt voraus, dass die Tat ein zur Erreichung des berechtigten Ziels notwendiges und angemessenes Mittel ist, sie insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, welche der Täter zu wahren sucht (BGE 120 IV 208 E. 3a S. 213, mit Hinweisen). Inwiefern diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt seien, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist immerhin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, aus welchen Gründen auch immer, von einer Veröffentlichung der ihm von der Verwaltungsassistentin mitgeteilten Tatsachen betreffend die Vorstrafen der festgenommenen Personen absah. Diesen Umstand hat die Vorinstanz bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt.

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