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Urteilskopf

127 V 377


57. Auszug aus dem Urteil vom 3. Oktober 2001 i. S. Spitex Basel gegen BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt und BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt gegen Spitex Basel und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Regeste

Art. 11 und 51 BVG; Art. 2 Abs. 1, Art. 19 und 23 Abs. 4 lit. c FZG: Wechsel der Vorsorgeeinrichtung.
- Wechsel der eine Rente beziehenden Personen zur neuen Vorsorgeeinrichtung bejaht, da durch die Kündigung des Anschlussvertrages auch der von der alten Vorsorgeeinrichtung abgeschlossene Kollektivversicherungsvertrag dahingefallen ist.
- Die Zustimmung des paritätischen Organs erstreckt sich auch auf die Renten beziehenden Personen.
Art. 7 FZV; Art. 104 Abs. 1 OR. Die Verzinsung des infolge der Kündigung des Anschlussvertrages zu überweisenden Deckungskapitals richtet sich nach Art. 104 Abs. 1 OR.

Sachverhalt ab Seite 377

BGE 127 V 377 S. 377

A.- Die Spitex Basel, Stiftung für Hilfe und Pflege zu Hause (nachfolgend: Arbeitgeberin), hatte im Hinblick auf die von ihr beschäftigten Personen mit der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (nachfolgend: Sammelstiftung) einen ab 1. Januar 1997 geltenden Anschlussvertrag (Nr. F4910) abgeschlossen. An Informationsveranstaltungen vom 9. und 16. Juni 1999 sowie mit Zirkularschreiben vom 24. Juni 1999 kündigte die Arbeitgeberin ihren
BGE 127 V 377 S. 378
Beschäftigten an, sie werde sich mit Wirkung ab 1. Januar 2000 der Veska Pensionskasse H+ (nachfolgend: neue Vorsorgeeinrichtung) anschliessen und das Personal werde dort berufsvorsorgeversichert sein. Demgemäss kündigte die Arbeitgeberin den Anschlussvertrag gegenüber der Sammelstiftung mit Schreiben vom 18. Juni 1999 auf den 31. Dezember 1999. Die Sammelstiftung bestätigte diese Kündigung mit Schreiben vom 2. Juli 1999 und bemerkte, ihre "Haftung" für die versicherten anwartschaftlichen Leistungen "sowie alle laufenden Renten" würden in diesem Zeitpunkt erlöschen. Arbeitgeberin und Sammelstiftung konnten sich in der daraufhin einsetzenden Korrespondenz über die Frage, ob die Renten beziehenden Personen bei der Sammelstiftung verbleiben oder von der neuen Vorsorgeeinrichtung zu übernehmen seien, nicht einigen.

B.- Die Arbeitgeberin erhob am 8. Februar 2000 Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Rechtsbegehren, es sei die Sammelstiftung zu verpflichten, einerseits die am 31. Dezember 1999 bereits laufenden Renten weiterhin an die Destinatäre auszubezahlen (Klagebegehren Ziff. 1), anderseits das Deckungskapital für die aktiven Versicherten von etwa 16 Mio. Franken, die freien Mittel (einschliesslich Gratisaktien), die Reserven, Überschussanteile und Sondermassnahmen, verzinst zu 5% seit 1. Januar 2000, an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen (Klagebegehren Ziff. 2).
Die Sammelstiftung schloss zum einen auf Abweisung der Klage und erhob zum andern Widerklage mit dem Rechtsbegehren, die Arbeitgeberin sei zur Zahlung von Fr. 1'705'802.30, zuzüglich 5% Zins seit Einreichung der Widerklage, zu verpflichten; im Weitern habe die Arbeitgeberin die Löhne ihrer Beschäftigten für das Jahr 2000 zu melden.

C.- (...)

D.- Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verpflichtete das Sozialversicherungsgericht in teilweiser Gutheissung der Klage die Sammelstiftung,
"die am 31. Dezember 1999 bereits laufenden Renten gemäss Anschlussvertrag Nr. F4910 (Kategorien 01, 11 und 12) weiterhin nach Gesetz, Reglement und Versicherungsbedingungen auf eigene Rechnung an die berechtigten Personen zu erbringen. Im Weiteren wird die Beklagte verpflichtet, das den der Klägerin zuzuordnenden aktiv Versicherten zustehende Deckungskapital per 31. Dezember 1999 an die Veska Pensionskasse H+ zu überweisen, zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 2000, abzüglich der in der Zwischenzeit von der Beklagten bereits ausbezahlten Austrittsleistungen. (Dispositivziffer 1)".
BGE 127 V 377 S. 379
Hingegen trat das kantonale Gericht insoweit auf die Klage nicht ein (Dispositivziffer 1 in fine), als die Arbeitgeberin Anspruch "auf höhere Austrittsleistungen als das Deckungskapital der ihr zuzuordnenden aktiven Versicherten" erhebe. Soweit die Arbeitgeberin "die Überweisung von freien Mitteln (einschl. Gratisaktien), Reserven, Überschussanteile und Sondermassnahmen" verlange, sei nicht der Richter, sondern die Aufsichtsbehörde zuständig.
Die Widerklage wies das Gericht in Dispositivziffer 2 ab (Entscheid vom 27. September 2000).

E.- Die Arbeitgeberin führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen:
"1. Es sei die Beschwerdegegnerin in Abänderung bzw. Ergänzung von Dispositivziffer 1 des Urteils der IV. Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2000 (BV 2000.00008) zu verpflichten, der Beschwerdeführerin über das Deckungskapital der aktiven Versicherten hinausgehend die Saldi des
a) Prämienzahlungskontos, (...),
b) Überschusskontos, (...),
c) Kontos Sondermassnahmen, (...), sowie
d) Kontos freies Stiftungsvermögen, (...),
zuzüglich Zinsen zu 5% seit 1. Januar 2000 herauszugeben bzw. an die neu zuständige Vorsorgeeinrichtung, die Veska Pensionskasse H+ (Konto Nr. ...) zu überweisen.
2. (...)"
Die Sammelstiftung schliesst auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

F.- Gegen den Entscheid vom 27. September 2000 führt auch die Sammelstiftung Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren:
"1. Ziffer 1 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2000 betreffend die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Ausrichtung von bereits am 31.12.1999 laufenden Renten gemäss Anschlussvertrag Nr. F 4910 sei aufzuheben; die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihre neue Vorsorgeeinrichtung anzuweisen, die Rentner des Anschluss- und Kollektiv-Lebensversicherungsvertrages Nr. F 4910 bzw. die dazugehörigen Rückkaufswerte und Schadensreserven abzüglich der von der Beschwerdeführerin bereits ausgerichteten Rentenleistungen zu übernehmen. Es sei die Verpflichtung zur Zahlung eines Verzugszinses von 5% auf dem Deckungskapital der aktiv Versicherten per 31.12.1999 ab dem 1. Januar 2000 aufzuheben.
BGE 127 V 377 S. 380
2. (...)"
Die Arbeitgeberin lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen.
Das BSV verzichtet auf eine Vernehmlassung.

G.- Die neue Vorsorgeeinrichtung wurde in die verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beigeladen. (...)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

5. a) aa) Die Arbeitgeberin und die Sammelstiftung hatten unter dem Datum des 2. Juni 1997 den Anschlussvertrag Nr. F 4910 abgeschlossen, welcher, soweit vorliegend von Bedeutung, folgende Bestimmungen enthält:
"Art. 1 Anschluss
Der Arbeitgeber erklärt hiermit seinen Anschluss an die Stiftung zum Zwecke der Durchführung der beruflichen Vorsorge für die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).
(...)
Art. 2 Grundlagen
Der Arbeitgeber beauftragt die Stiftung, als Versicherungsnehmerin und Begünstigte mit der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt/Swiss Life, Zürich (Rentenanstalt/Swiss Life genannt), einen Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag abzuschliessen. Der Kreis der zu versichernden Arbeitnehmer sowie Art, Umfang und Finanzierung der versicherten Leistungen werden im Vorsorgereglement geregelt.
(...)
Der Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag und das Vorsorgereglement bilden integrierenden Bestandteil dieses Anschluss-Vertrages.
Die Rentenanstalt/Swiss Life besorgt die Geschäftsführung der Stiftung.
Mitteilungen der Rentenanstalt/Swiss Life und an die Rentenanstalt/Swiss Life gelten für die Stiftung als verbindlich.
(...)
Art. 7 Dauer des Vertrages/Kündigungsfrist/Höhe des Rückerstattungswertes
Dieser Vertrag tritt auf den 1. Januar 1997 in Kraft und dauert bis zum 31.12.1998.
Findet spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer keine Kündigung statt, so dauert der Vertrag jeweilen ein weiteres Jahr mit gleicher Kündigungsfrist fort.
(...)
Bei Kündigung des Vertrages durch den Arbeitgeber ist die Zustimmung der Verwaltungskommission erforderlich.
Die Beendigung des Vertrages hat die Auflösung des gemäss Art. 2 zwischen der Stiftung und der Rentenanstalt/Swiss Life abgeschlossenen Kollektiv-Lebensversicherungsvertrages zur Folge. Die Stiftung stellt
BGE 127 V 377 S. 381
als Rückerstattungswert den Betrag zur Verfügung, den sie gestützt auf den Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag von der Rentenanstalt/Swiss Life erhält, in jedem Fall aber mindestens das Altersguthaben gemäss BVG.
(...)"
bb) Gestützt auf die anschlussvertragliche Grundlage in Art. 2 hat die Sammelstiftung "für das Vorsorgewerk" der Arbeitgeberin drei in Bezug auf die hier streitigen Belange gleich gefasste Reglemente erlassen, und zwar für die Kat. 01 "Allgemeiner Bestand", Kat. 11 "HHB-Allgemeiner Bestand" und Kat. 12 "HHB-Mitarbeiter/innen im Stundenlohn". Die Abweichungen zwischen diesen drei als Vorsorgeverträgen zu qualifizierenden Reglementen beschränken sich im Wesentlichen auf den versicherten Lohn, die Höhe der (altersabhängigen) Altersgutschriften und - demzufolge - der zu deren Finanzierung erforderlichen Beiträge. Die Art. 1 (Zweck/Grundlagen) dieser drei Reglemente lauten:
"(1)
Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, Zürich (Stiftung) unterhält für die in Art. 3 bezeichneten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Spitex Basel, Stiftung für Hilfe und Pflege zu Hause, Basel, (Arbeitgeber) ein Vorsorgewerk (Personalvorsorge).
(...)
(2)
Grundlage der Personalvorsorge bildet ein Vertrag zwischen der Stiftung und der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Zürich (Rentenanstalt/Swiss Life)
Die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Stiftung sind in einem Anschluss-Vertrag geregelt.
(...)"
Die jeweiligen Art. 28 (Änderungen/Abweichungen) lauten:
"(1)
Dieses Reglement kann jederzeit abgeändert werden. Das für die einzelne versicherte Person vorhandene Altersguthaben - allenfalls nach Verrechnung von Kosten, die infolge Wechsel des Vorsorgeträgers bei der Auflösung des Vertrages (Art. 1) anfallen - muss jedoch weiterhin für ihre Vorsorge verwendet werden. Bereits erworbene Ansprüche der Bezugsberechtigten werden durch eine Reglementsänderung nicht mehr berührt.
(2)
Abweichungen vom Reglement aufgrund gesetzlicher Vorschriften bleiben
BGE 127 V 377 S. 382
vorbehalten."
cc) Der ebenfalls in Art. 2 des Anschlussvertrages erwähnte abzuschliessende Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag datiert vom 2. Juni 1997.
(...)
Unter dem Randtitel "Zeitpunkt des Abschlusses und der Auflösung von Versicherungen" bestimmt Art. 3:
"(1)
Für Personen, die bis und mit 15. eines Monats in die Personalvorsorge aufzunehmen sind, erfolgt der Abschluss der Versicherung auf den ersten Tag dieses Monats und für Personen, die nach dem 15. eines Monats in die Personalvorsorge aufzunehmen sind, auf den ihrer Aufnahme folgenden Monatsersten.
Für Personen, deren Arbeitsverhältnis bis und mit 15. eines Monats aufgehoben wird, erfolgt die Auflösung der Versicherung auf Ende des Vormonats und für Personen, deren Arbeitsverhältnis nach dem 15. eines Monats aufgehoben wird, auf Ende des laufenden Monats, sofern nicht ein Vorsorgefall eingetreten ist.
(2)
Die Rentenanstalt/Swiss Life trägt die Haftung für die vereinbarten Versicherungsleistungen unabhängig vom vorumschriebenen Zeitpunkt des Abschlusses bzw. der Auflösung der Versicherung gemäss den Bestimmungen von Art. 3 und Art. 26 des Vorsorgereglementes."
dd) Endlich sehen die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kollektiv-Lebensversicherung" (AVB; gültig ab 1. Januar 1996) in Art. 7 (Vertragsauflösung) vor:
"(1)
Bei der Kündigung des Versicherungsvertrages werden auf Verlangen der Versicherungsnehmerin alle Versicherungen - oder im Einverständnis mit der Rentenanstalt/Swiss Life nur die Versicherungen einer generell umschriebenen Kategorie von versicherten Personen - zurückgekauft oder in prämienfreie Versicherungen umgewandelt.
(2)
Der Rückkauf von Versicherungen einer generell umschriebenen Kategorie von versicherten Personen gemäss Abs. 1 sowie der Rückkauf von Versicherungen infolge Umstrukturierungen der Arbeitgeberfirma gelten, wenn Arbeitnehmer weiterhin beschäftigt werden, als Teilkündigung. Bei einer Teilkündigung werden die Bestimmungen dieses Artikels sinngemäss angewandt. Art. 6 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(3)
(Grundsätze der Berechnung des Rückerstattungswertes bei Rückkauf)
(4)
(Aufschub des Bezuges des Rückerstattungswertes auf max. drei Jahre)
(5)
(Neufestsetzung der Leistungen bei Umwandlung in prämienfreie
BGE 127 V 377 S. 383
Versicherungen)
(6)
(Risikoversicherungen: weder Rückerstattungs- noch einen Umwandlungswert)"
b) Das BVG regelt den Wechsel der Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber und damit insbesondere die Frage nicht, ob die im Zeitpunkt der Auflösung des Anschlussvertrages eine Rente beziehenden Personen, d.h. die ehemaligen oder die teilinvaliden Arbeitnehmer (oder allenfalls deren Renten beziehende Hinterlassene) ebenfalls aus der alten Vorsorgeeinrichtung auszutreten haben. Ebenso wenig regelt das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Freizügigkeitsgesetz diese Frage (BGE 125 V 423 ff. Erw. 4). Insbesondere hat das Eidg. Versicherungsgericht in Erw. 5 dieses Urteils erwogen, soweit sich aus Art. 2 Abs. 1 FZG - e contrario - ergebe, dass Personen, bei denen der Vorsorgefall bereits eingetreten sei und welche Rentenleistungen beziehen, mangels eines Anspruchs auf eine Austrittsleistung grundsätzlich nicht mehr die Vorsorgeeinrichtung verlassen könnten, lasse sich dieser Umkehrschluss nicht ohne weiteres auf den (als freizügigkeitsrechtlichen Sonderfall bezeichneten) Fall der Auflösung des Anschlussvertrages durch den Arbeitgeber in Bezug auf die diesem zuzuordnenden Rentenbezüger übertragen. Eine solche nur auf den Wortlaut der Bestimmung abstellende Betrachtungsweise lässt für die Durchführung der beruflichen Vorsorge zentrale Gesichtspunkte (gesetzliche Finanzierungsgrundsätze, Gebot der Gleichbehandlung der Versicherten) ausser Acht. Das Gericht bezog sich dabei auf die den Vorsorgeeinrichtungen in der Gestaltung ihrer Leistungen, Finanzierung und Organisation gesetzlich verbürgte Freiheit (Art. 49 BVG). Daraus zog das Gericht den Schluss, dass von Bundesrechts wegen nicht eine unbedingte Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtungen besteht, bei Auflösung eines Anschlussvertrages die dem wegziehenden Arbeitgeber zuzuordnenden Rentenbezüger zu behalten und ihnen weiterhin die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen auszurichten. Im Sinne einer Mindestanforderung ist indes zu verlangen, dass das kasseninterne Recht eine entsprechende Regelung enthält. Es muss klar sein, was bei einem Anschlusswechsel für die Rentenbezüger gilt. Fehlt es an einer solchen Regelung (wie sie etwa Art. 68 Abs. 2 der Verordnung vom 24. August 1994 über die Pensionskasse des Bundes [PKB-Statuten; SR 172.222.1] oder Art. 21 Abs. 3 lit. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Pensionskasse des Bundes [PKB-Gesetz; SR 172.222.0] enthalten), ist davon auszugehen, dass die betreffenden
BGE 127 V 377 S. 384
Rentenbezüger vom Anschlusswechsel nicht berührt werden und Anspruch darauf haben, dass die bisherige Vorsorgeeinrichtung weiterhin die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen erbringt. Die Frage, ob es zulässig sei, diesen Punkt lediglich in der Anschlussvereinbarung zu regeln, liess das Gericht offen (BGE 125 V 427 f. Erw. 6a).
c) aa) Das kantonale Gericht ging davon aus, die Sammelstiftung habe sich zunächst nicht auf Art. 7 Abs. 1 AVB berufen, sondern geltend gemacht, eine Teilauflösung des Anschlussvertrages, bei dem die aktiven Versicherten von den Rentenbezügern getrennt würden, sei weder gesetzlich noch vertraglich vorgesehen und somit gar nicht möglich. Erst als sie von der Arbeitgeberin mit der Rechtsprechung BGE 125 V 421 konfrontiert worden sei, wonach ohne entsprechende Regelung genau eine solche Aufteilung stattfinde, habe sich die Sammelstiftung auf Art. 7 Abs. 1 AVB gestützt. In der Folge pflichtete das kantonale Gericht dem Standpunkt der Arbeitgeberin unter Berufung auf die Unklarheitenregel bei. Wenn die Sammelstiftung die Formulierung "alle Versicherungen" bzw. "die Versicherungen einer generell umschriebenen Kategorie von versicherten Personen" dahin gehend auslegen möchte, dass auch die Rentenbezüger vom Anschlusswechsel betroffen seien, spreche gegen eine solche Interpretationsweise zunächst einmal, dass die Sammelstiftung selber davon ausgegangen sei, die Rentenbezüger seien immer von einem Anschlusswechsel betroffen, weshalb sie gar keinen Anlass gehabt habe, diese Frage in den AVB zu regeln. Die Auslegung des Wortlautes von Art. 7 Abs. 1 AVB ergebe, dass unter der Formulierung "alle Versicherungen" nicht zu verstehen sei, dass bei einer Kündigung des Vertrages die aktiven Versicherten und die Rentenbezüger betroffen seien. Vielmehr beziehe sich diese Formulierung auf die Kategorien von Versicherten, wovon es bei der Arbeitgeberin deren drei verschiedene gebe (01, 11, 12). Art. 7 Abs. 1 AVB bestimme den Regelfall, wonach bei der Kündigung des Versicherungsvertrages alle Versicherungen, und den Ausnahmefall, wonach im Einverständnis mit der Beklagten nur die Versicherungen einer generell umschriebenen Kategorie von versicherten Personen betroffen seien. Die Rentenbezüger stellten aber gerade keine Kategorie von versicherten Personen dar. Habe sich das versicherte Risiko (Alter, Tod, Invalidität) verwirklicht, könne es nicht mehr versichert werden. Sowohl aus dem Gesetz als auch aus dem Reglement ergebe sich, dass zu den versicherten Personen nur die beitragspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
BGE 127 V 377 S. 385
gehörten. Dass die Rentenbezüger nicht mit den versicherten Personen gleichzusetzen seien, sei ohne weiteres bei den Bezügern von Hinterlassenenleistungen ersichtlich. Das BVG treffe denn auch ausdrücklich eine Unterscheidung zwischen Versicherten und Rentenbezügern, so z.B. in Art. 18 und 69 Abs. 1 BVG. Fielen somit die Rentenbezüger nicht unter den Begriff der Versicherungen oder versicherten Personen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AVB, habe die Sammelstiftung mithin keine klare Regelung darüber getroffen, was bei Auflösung des Anschlussvertrages mit den Rentenbezügern geschehen solle. Wie die Klägerin zu Recht geltend mache, habe sie auch keinen Anlass dazu gehabt, da sie offenbar davon ausgegangen sei, eine solche Abspaltung sei von Gesetzes wegen unzulässig. Dementsprechend erscheine es als widersprüchlich, wenn die Beklagte nun geltend mache, die Rentenbezüger seien eine Kategorie von versicherten Personen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AVB, welche nur mit ihrem Einverständnis ausnahmsweise doch nicht von der Auflösung des Anschlussvertrages betroffen sei. Enthalte das kasseninterne Recht der Sammelstiftung somit betreffend des Schicksals der Rentenbezüger keine klare Regelung, sei gemäss Rechtsprechung davon auszugehen, dass diese bei der Beklagten verbleiben und nur die aktiven Versicherten vom Anschlusswechsel betroffen seien.
bb) Diese vorinstanzlichen Erwägungen, welche im Wesentlichen mit den Vorbringen der Arbeitgeberin übereinstimmen, kritisiert die Sammelstiftung zu Recht als bundesrechtswidrig, dies aus folgenden Gründen: Zunächst hat das kantonale Gericht den Umstand zu wenig berücksichtigt, dass sich BGE 125 V 421 auf eine öffentlichrechtliche Vorsorgeeinrichtung (Aargauische Beamtenpensionskasse) bezieht, welche als grundsätzlicher Selbstversicherer mit eigenem Kassenhaushalt (Art. 67, 69 BVG) die berufliche Vorsorge auf wesentlich verschiedene organisatorische Weise durchführt als die hier am Recht stehende Sammelstiftung. Wie aus den Vorbringen in der seinerzeitigen Verwaltungsgerichtsbeschwerde hervorgeht, handelte es sich bei der Aargauischen Beamtenpensionskasse um eine provisorisch registrierte öffentlichrechtliche Vorsorgeeinrichtung, welche die Funktion einer Vorsorgeeinrichtung von öffentlichrechtlichen Körperschaften ausübt. Als solche weicht die Aargauische Beamtenpensionskasse vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse ab und wird teilweise im Umlageverfahren finanziert; seit Jahrzehnten weist sie auf Grund dieses Finanzierungssystems einen versicherungstechnischen Fehlbetrag
BGE 127 V 377 S. 386
auf, der sich Ende 1993 auf 26,2% belief. Aus der Vernehmlassung der dortigen Beschwerdegegnerinnen (Gemeinden B., S. und U.) geht sodann hervor, dass während der ganzen Zeit der Zugehörigkeit der Gemeinden zur Aargauischen Beamtenpensionskasse die beiden Bestände - aktive Versicherte und Rentner - stets unterschiedlich behandelt worden waren, die aktiven Versicherten als eigener Bestand, wofür die angeschlossenen Gemeinden die effektiven Kosten zu tragen hatten, wogegen "die Rentner in den allgemeinen Bestand" der Beschwerde führenden Aargauischen Beamtenpensionskasse übergingen.
Im vorliegenden Fall präsentieren sich die Verhältnisse anders. Die versicherten Personen (aktive und passive) sind primär nicht Angehörige einer Vorsorgeeinrichtung als solche (hier der Sammelstiftung), sondern eines rechnungsmässig ausgesonderten, je für den einzelnen Arbeitgeber geschaffenen Vorsorgewerkes (vgl. BGE 124 II 116 Erw. 2b mit Hinweisen). Ihre Zugehörigkeit zu einem im Rahmen der Sammelstiftung geführten Vorsorgewerk eines Arbeitgebers beruht ausschliesslich und unbedingt auf dem Anschlussvertrag, welcher rechtlich mit dem Kollektivversicherungsvertrag und den Vorsorgereglementen eine Einheit bildet. Es kommt damit entscheidend auf die im Einzelfall bestehende anschlussvertragliche Lage an. BGE 125 V 421 lässt sich nichts anderes entnehmen, ebenso wenig der Doktrin, soweit sie sich zu diesem Urteil geäussert hat (vgl. CLEMENS D. FURRER, Cool bleiben beim PK-Wechsel, in: Schweizer Versicherung 8/2000 S. 46 f.; MARKUS MOSER, Urteil des EVG vom 24. August 1999 [BGE 125 V 421 ff.] zu den Auswirkungen einer Auflösung des Anschlussvertrages auf laufende Rentenverhältnisse, in: SZS 2000 S. 531 ff; HANS-ULRICH STAUFFER, Bemerkungen zu BGE 125 V 421, in: AJP 2000 S. 1161 f.).
cc) Bei der Prüfung der anschlussvertraglichen Lage hat die Vorinstanz ihren Blick einzig auf den Art. 7 Abs. 1 AVB fokussiert. Das ist nicht angängig. Wie den in Erw. 5a/aa-dd aufgezeigten Rechtsgrundlagen zu entnehmen ist, bilden Anschlussvertrag, Vorsorgeverträge, Kollektivversicherungsvertrag und AVB ein aufeinander abgestimmtes Ganzes, aus dem nicht nur ein Teil - Art. 7 Abs. 1 AVB - herausgebrochen werden und zur Grundlage der Entscheidung über die Rechtsfrage nach dem Schicksal der Renten beziehenden Personen gemacht werden kann. Bei einer, wie hier am Recht stehenden, privaten Sammelstiftung fusst die berufliche Vorsorge unmittelbar auf den nach Art. 68 BVG abgeschlossenen Versicherungsverträgen, anders als eine geschlossene oder halbautonome
BGE 127 V 377 S. 387
öffentlichrechtliche Kasse, welche die Finanzierung der Alters- und/oder Risikoleistungen aus ihrem eigenen Finanzhaushalt, unter Umständen subventioniert durch den Staat, übernimmt. Ganz anders hier: Die Vorsorgeeinrichtung, d.h. die Sammelstiftung, welche organisatorisch der Arbeitgeberin ein Vorsorgewerk zur Verfügung stellt, ist nur ein im Hinblick auf den Numerus clausus der Rechtsformen nach Art. 48 Abs. 2 BVG zwischen anschlusspflichtige Arbeitgeberin und Versicherungsgesellschaft dazwischengeschaltetes Instrument, um die berufliche Vorsorge nach den Vorschriften des BVG durchführen zu können. Es gibt in diesem System keinen Anschlussvertrag ohne entsprechenden Kollektiv-Versicherungsvertrag. Das geht daraus hervor, dass der Arbeitgeber nach Art. 2 des Anschlussvertrages die Stiftung beauftragt, als Versicherungsnehmerin und Begünstigte bei der Rentenanstalt/ Swiss Life einen Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag abzuschliessen (Satz 1). Satz 2 dieses Vertragsartikels behält das Vorsorgereglement vor. Anschlussvertrag und Kollektiv-Versicherungsvertrag sind rechtlich unauflösbar miteinander verbunden, indem die Beendigung des Anschlussvertrages nach Art. 7 Abs. 5 "die Auflösung des gemäss Art. 2 zwischen der Stiftung und der Rentenanstalt/Swiss Life abgeschlossenen Kollektiv-Lebensversicherungsvertrages zur Folge" hat. Kommt es zur Auflösung des Anschlussvertrages, fällt auch der Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag dahin mit der (daselbst Art. 7 Abs. 5 Satz 2) vertraglich vereinbarten Rechtsfolge, dass die Stiftung in diesem Fall der Auflösung "als Rückerstattungswert den Betrag zur Verfügung (stellt), den sie gestützt auf den Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag von der Rentenanstalt/Swiss Life erhält, in jedem Fall aber mindestens das Altersguthaben gemäss BVG". Auf dem Hintergrund dieser für das Verständnis von Art. 7 Abs. 1 AVB ausschlaggebenden anschlussvertragsrechtlichen Grund- und Ausgangslage kann nun nicht eingewendet werden, der Fall der schon eine Rente beziehenden Personen sei nicht explizit geregelt. Vielmehr sind Renten beziehende Personen ohne weiteres vom Anschluss- und Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag erfasst, d.h. es gibt für sie von vornherein gar keine andere in Betracht fallende Rechtsgrundlage. Sie gehören daher zum Kreis der anschluss- und kollektiversicherungsvertraglich erfassten Personen, weshalb für sie, wie für die aktiven arbeitnehmenden Personen, die vertraglich vorgesehene Rechtsfolge eintritt, welche im Falle einer Auflösung des Anschlussvertrages Platz greift. Selbst der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 AVB bringt dies insofern zum
BGE 127 V 377 S. 388
Ausdruck, als er von den "Versicherungen" spricht, somit vom anschluss- und kollektivvertraglichen Gegenstand als der einzig ersichtlichen Grundlage für die in der Sammelstiftung betriebene berufliche Vorsorge. Bei dieser anschluss- und kollektivvertraglichen Ausgangslage ist dem Grundsatz der integralen Weitergabe des gesamten Vorsorgekollektivs zum Durchbruch zu verhelfen, zumal dieser aus versicherungstechnischer Sicht den Interessen der Rentenbezüger am besten dient (zu den Gründen vgl. MOSER, a.a.O., S. 534 unten), weil namentlich innerhalb des Vorsorgewerks eine Aufteilung der freien Mittel oder technischer Fehlbeträge nicht stattzufinden hat (vgl. BGE 125 V 425 Erw. 4b/cc mit Hinweisen).
d) Damit ist der Standpunkt der Sammelstiftung begründet. Die austretende Arbeitgeberin kann zufolge Dahinfalls der vertraglichen Grundlagen nicht beanspruchen, dass die Renten beziehenden Personen bei der Sammelstiftung verbleiben. Nichts anderes ergibt sich aus den Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 24 vom 23. Dezember 1992. Dieses Kreisschreiben kann nicht dahin gehend verstanden werden, dass die einzelnen Renten beziehenden Personen ihre Zustimmung zum Wechsel oder Verbleiben geben müssen; vielmehr lässt sich diesem Kreisschreiben nur das aus Art. 51 BVG (paritätische Verwaltung) fliessende Erfordernis entnehmen, dass das paritätische Organ die Zustimmung zur Auflösung des Anschlussvertrages und zum Wechsel der Vorsorgeeinrichtung erteilt hat. Diese Zustimmung für den Wechsel der Vorsorgeeinrichtung liegt hier aber nicht im Streit, behauptet die Sammelstiftung doch nicht, die Kündigung des Anschlussvertrages sei ungültig, weil sie nicht vom paritätischen Organ genehmigt worden sei. Von der Zustimmung durch das paritätische Organ werden aber auch die einzelnen Renten beziehenden Personen, auf die unter Umständen ein wesentlicher Teil des verwalteten Vermögens entfällt, erfasst, auch wenn sie in diesem Organ keine eigenen Vertreter haben sollten. Innerhalb des Vorsorgewerks eines Arbeitgebers bilden die aktiven und passiven Versicherten eine Einheit, deren Willensbildung im Rahmen einer Sammelstiftung durch die paritätisch zusammengesetzte Vorsorgekommission wahrgenommen wird, wie beispielsweise bei der Vermögensanlage oder bei der Verwendung von Überschüssen aus den Kapitalanlagen (CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 7. Aufl., Bern 2000, S. 131). So ist hier in den einzelnen Reglementen des Vorsorgewerks ausdrücklich festgehalten, dass Grundlage der Personalvorsorge ein Vertrag zwischen der Sammelstiftung und der Rentenanstalt/Swiss
BGE 127 V 377 S. 389
Life bildet (je Art. 1 Abs. 2 Satz 1), die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Sammelstiftung in einem Anschlussvertrag geregelt sind (je Art. 1 Abs. 2 Satz 2) und die Verwaltung der Personalvorsorge, der Vollzug des Reglementes sowie die Information der versicherten Personen der Verwaltungskommission obliegen (je Art. 2). Bei dieser Ausgestaltung der Reglemente werden bei Kündigung des Anschlussvertrages und der damit einhergehenden Auflösung des Kollektivversicherungsvertrages auch die Renten beziehenden Personen betroffen. Das Einverständnis jedes einzelnen passiven Versicherten zum Wechsel der Vorsorgeeinrichtung ist daher nicht erforderlich. Demzufolge hat die neue Vorsorgeeinrichtung auch die Rentenbezügerinnen und -bezüger zu übernehmen, selbstverständlich wie in Art. 7 Abs. 5 des Anschlussvertrages vorgesehen, unter Zurverfügungstellung der für die Finanzierung der laufenden Renten erforderlichen Deckungskapitalien. Wie die Sammelstiftung zu Recht bemerkt, erleiden die betroffenen Personen dadurch keinen Schaden, weil die neue Vorsorgeeinrichtung durch den Erhalt der entsprechenden Deckungskapitalien über diejenigen Mittel verfügt, die es nach versicherungsmathematischen Grundsätzen braucht, um die laufenden Renten weiterhin zu bezahlen.
e) aa) Die Sache ist mithin an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es den Betrag des gesamten am 31. Dezember 1999 aufgelaufenen Deckungskapitals ermittle. Die Sammelstiftung ist diesbezüglich zur Mitwirkung verpflichtet, indem sie die für die Festlegung des Betrages erforderlichen Angaben zu liefern hat, soweit dies nicht schon geschehen ist. Dieser Betrag ist, unter Anrechnung der von der Sammelstiftung schon geleisteten Zahlungen, zu verzinsen.
bb) Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Verzinsung des zu überweisenden Deckungskapitals auf 5% seit 1. Januar 2000 festgesetzt. Zwar wendet die Sammelstiftung hiegegen in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, die Verzinsungspflicht in Höhe von 5% sei verordnungswidrig, weil Art. 7 FZV (in der ab 1. Januar 2000 gültigen Fassung) nur eine solche von 4,25% vorsehe. Im Übrigen sei nicht sie, sondern die Arbeitgeberin als Gläubigerin in Verzug geraten. Mit letzterem Einwand übersieht sie, dass nach der Rechtsprechung reglementarische oder statutarische Leistungsansprüche als Forderungen mit einem bestimmten Verfalltag gelten, weshalb die Vorsorgeeinrichtung mit Ablauf dieses Tages grundsätzlich in Verzug gerät, ohne dass eine Mahnung
BGE 127 V 377 S. 390
des Versicherten nötig wäre (BGE 115 V 37 Erw. 8c mit Hinweisen). Dies hat auch bei Kündigung eines Anschlussvertrages für das zu überweisende Deckungskapital zu gelten. Nichts zu ändern am Beginn der Verzinsungspflicht vermag der Umstand, dass sich die Parteien über die Modalitäten der Auflösung des Anschlussvertrages nicht einig waren, zumal die Sammelstiftung sich zunächst auf den Standpunkt gestellt hatte, es sei keine rechtswirksame Kündigung erfolgt. Was schliesslich die Höhe des Zinssatzes betrifft, so ist dieser mit der Vorinstanz auf 5% festzulegen. Das FZG regelt mit Ausnahme von Art. 23 FZG die Folgen der Auflösung des Anschlussvertrages mit kollektivem Austritt nicht. Die Verzinsung bezieht sich hier denn auch auf das gesamte Deckungskapital aller aktiven und passiven Versicherten, nicht etwa auf die Austrittsleistung einzelner Versicherter (vgl. auch den Titel des 1. Abschnittes der FZV). Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, den Zinssatz nicht nach Art. 7 FZV zu bestimmen, sondern mangels reglementarischer Grundlage Art. 104 Abs. 1 OR mit dem allgemeinen Zinssatz von 5% anzuwenden (vgl. BGE 117 V 350, BGE 115 V 37 Erw. 8c; MEYER-BLASER, 1985-1989: Die Rechtsprechung von Eidgenössischem Versicherungsgericht und Bundesgericht zum BVG, in: SZS 1990 S. 89). Der kantonale Gerichtsentscheid ist daher mit Bezug auf die Verzinsung des Deckungskapitals zu bestätigen.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 5

Referenzen

BGE: 125 V 421, 115 V 37, 125 V 423, 125 V 427 mehr...

Artikel: Art. 7 FZV, Art. 104 Abs. 1 OR, Art. 11 und 51 BVG, Art. 19 und 23 Abs. 4 lit. c FZG mehr...