Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Urteilskopf

129 V 177


26. Urteil i.S. A. gegen Winterthur-Versicherungen und Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
U 412/99 vom 19. Dezember 2002

Regeste

Art. 6 Abs. 1 UVG; Art. 9 Abs. 1 UVV: Adäquanzbeurteilung bei psychischer Schädigung nach Schreckereignis.
Frage offen gelassen, ob die Rechtsprechung zum Schreckereignis im Zusammenhang mit deliktischen Handlungen wie Raub, Drohung, Erpressung modifiziert werden soll.
Der adäquate Kausalzusammenhang beurteilt sich bei Schreckereignissen ohne körperliche Verletzung der versicherten Person nach der allgemeinen Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung).

Sachverhalt ab Seite 177

BGE 129 V 177 S. 177

A.- A. (geb. 1942) war seit 1. Oktober 1991 Betriebsleiterin eines der Firma X. gehörenden Spielsalons und in dieser Eigenschaft bei
BGE 129 V 177 S. 178
den Winterthur-Versicherungen gegen Unfälle versichert. Am 3. Juni 1992, als sie gegen 23.30 Uhr den Betrieb schliessen wollte, sah sie sich unvermittelt einem schwarz gekleideten Mann in schwarzem Motorradhelm mit dunkel getöntem Visier gegenüber, der eine Handfeuerwaffe von etwa 25 cm Rohrlänge mit dem Finger am Abzug auf sie richtete, Geld verlangte und ihr einen Plastiksack entgegenstreckte, ohne dass er seine Waffe aus der Hand gab. A. reichte ihm eine Geldkassette, welche rund Fr. 17'700.- enthielt. Das inzwischen herangefahrene Taxi, welches sie bei Geschäftsschluss um 23.30 Uhr abzuholen pflegte, schickte sie auf Geheiss des Täters wieder weg. Dieser forderte sie danach auf, am Boden des Empfangskorpus sitzen zu bleiben und keinen Alarm auszulösen. Nachdem er verschwunden war, betätigte sie dennoch um 23.42 Uhr den Alarm, worauf wenige Minuten später eine Patrouille der Stadtpolizei am Tatort eintraf.
Die Winterthur-Versicherungen anerkannte dieses Ereignis als Unfall. Sie erbrachte A., welche am 10. Juni 1992 ihren Hausarzt, Dr. med. F., FMH Allgemeine Medizin, aufsuchte, Krankenpflege- und -taggeldleistungen. Da das mit Schlaflosigkeit, Angstgefühlen, panikartigen Stimmungszuständen und Isolationstendenzen geprägte psychopathologische Bild andauerte, überwies der Hausarzt sie am 6. September 1992 der Psychiaterin Dr. med. S., welche A. seither behandelte. Ein entsprechender Verlaufsbericht vom 25. September 1993, welcher im Ganzen keine namhafte Besserung auswies, veranlasste die Winterthur-Versicherungen, bei Dr. med. P., Spezialärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Administrativgutachten vom 9. Juni 1994 einzuholen (mitsamt Ergänzungen vom 29. November 1995 und 29. September 1997). Danach liegt eine andauernde Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.0) nach chronischer posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) vor. Nachdem Dr. med. C., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, beratender Psychiater der Winterthur-Versicherungen, zunächst ein Aktengutachten durch Prof. Dr. med. K. vorgeschlagen hatte, was dieser jedoch ablehnte, wies die Winterthur-Versicherungen mit Verfügung vom 24. Juni 1998 Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung ab.
Die von A. und ihrem Krankenversicherer, der Eidgenössischen Gesundheitskasse, eingereichten Einsprachen lehnte die Winterthur-Versicherungen mit Entscheiden vom 5. und 6. November 1998 ab, indem sie die Leistungen mangels adäquater Kausalität auf den 30. Juni 1998 einstellte.
BGE 129 V 177 S. 179

B.- Die hiegegen von A. und ihrem Krankenversicherer erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 8. September 1999 ab.

C.- A. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung von kantonalem Gerichts- und Einspracheentscheid sei die Winterthur-Versicherungen zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Versicherungsleistungen für den Unfall vom 3. Juni 1992 zu erbringen. Ferner ersucht sie um unentgeltliche Verbeiständung.
Die Winterthur-Versicherungen schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das kantonale Gericht, die Eidgenössische Gesundheitskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

D.- Am 19. Dezember 2002 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine parteiöffentliche Beratung durchgeführt.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. (Keine Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000, vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2)

2.

2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt laut Art. 9 Abs. 1 UVV die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper.
Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen (EVGE 1939 S. 116
BGE 129 V 177 S. 180
Erw. 4, RKUV 2000 Nr. U 365 S. 89; ALFRED BÜHLER, Der Unfallbegriff, in: ALFRED KOLLER [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, St. Gallen 1995, S. 248 ff.; MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 183 ff.; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 28 f.). In jüngerer Zeit hat das Eidgenössische Versicherungsgericht diese Rechtsprechung bestätigt und dahin gehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat es dabei relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff (BGE 118 V 61 Erw. 2b und 283 Erw. 2a; ferner BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen), betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (RKUV 2000 Nr. U 365 S. 90 Erw. 2a mit Hinweisen).

2.2 Die Verfahrensbeteiligten sind stillschweigend davon ausgegangen, dass es sich beim Raubüberfall vom 3. Juni 1992 um ein aussergewöhnliches Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung und damit um einen Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV handelt. Der hier zu beurteilende Vorfall zeichnet sich dadurch aus, dass weder die Beschwerdeführerin noch Drittpersonen Verletzungen des Körpers erlitten haben. Unter diesen Umständen bereitet die Frage Schwierigkeiten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Unfall anzunehmen ist, wenn das Ereignis den Körper überhaupt nicht oder doch nur unwesentlich verletzt, hingegen derart wirkt, dass es eine psychische Störung verursacht. MAURER (a.a.O., S. 184) mahnt unter Hinweis auf PAUL PICCARD, Der Unfall, (in: GELPKE/SCHLATTER, Unfallkunde für Ärzte und Juristen, 2. Aufl., Bern 1930, S. 23 ff.) zur Zurückhaltung und spricht psychischen Affektionen, die weder die Folge einer plötzlichen schweren Körperschädigung noch auch umgekehrt die unmittelbare Ursache einer solchen sind, die Eigenschaft eines Unfalles im Rechtssinne ab. Ob bei Ereignissen, bei denen weder die versicherte Person noch Drittpersonen verletzt oder getötet werden, namentlich bei deliktischen Handlungen wie Raub, Drohung, Erpressung etc. die bisherige Rechtsprechung zum Begriff
BGE 129 V 177 S. 181
des Schreckereignisses (vgl. Erw. 2.1 hievor) modifiziert werden soll, kann im vorliegenden Fall aus nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.

3.

3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 Erw. 1, BGE 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, BGE 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen).

3.3 Lehre und Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer für Schäden nur dann einstehen, wenn diese sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit
BGE 129 V 177 S. 182
dem schädigenden Ereignis stehen. Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE BGE 125 V 462 Erw. 5c, BGE 123 V 102 Erw. 3b mit Hinweisen). Bei psychischen Gesundheitsschäden geht diese Beschränkung indessen nicht so weit, dass nur psychisch Gesunde des Schutzes der sozialen Unfallversicherung teilhaftig werden. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 112 V 36 Erw. 3c in Änderung seiner Rechtsprechung erkannt und in BGE 115 V 135 Erw. 4b bestätigt hat, darf die Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, in der sozialen Unfallversicherung nicht auf den psychisch gesunden Versicherten beschränkt werden. Vielmehr ist auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen. Hiezu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde. Die Gründe dafür, dass einzelne Gruppen von Versicherten einen Unfall langsamer oder schlechter verarbeiten als andere, können z.B. in einer ungünstigen konstitutionellen Prädisposition oder allgemein in einem angeschlagenen Gesundheitszustand, in einer psychisch belastenden sozialen, familiären oder beruflichen Situation oder in der einfach strukturierten Persönlichkeit des Verunfallten liegen. Somit bilden im Rahmen der erwähnten, weit gefassten Bandbreite auch solche Versicherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren. Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein konkretes Unfallereignis als alleinige Ursache oder als Teilursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer bestimmten psychischen Schädigung zu führen, kein allzu strenger, sondern im dargelegten Sinne ein realitätsgerechter Massstab angelegt werden muss. Umgekehrt ist das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 123 V 98 dem Begehren entgegengetreten, bei psychischen Gesundheitsschäden auf das Erfordernis der Adäquanz zu verzichten und die natürliche Kausalität genügen zu lassen, wie es in der Praxis bei singulären physischen Folgen üblich ist, und es hat an der Erfüllung der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs festgehalten.
Ob psychische Störungen mit einem Unfall oder einer Berufskrankheit in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen, hängt
BGE 129 V 177 S. 183
demnach davon ab, ob der Unfall oder die Berufskrankheit unter Berücksichtigung der weiten Bandbreite von Versicherten, für welche die soziale Unfallversicherung Schutz bieten soll, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu solchen Störungen zu führen (BGE 125 V 462 Erw. 5c).

4. Streitig ist, ob das psychische Beschwerdebild der Beschwerdeführerin, welches in der Zeit nach dem Raubüberfall vom 3. Juni 1992 aufgetreten ist, bis heute anhält und zur Invalidität geführt hat, als adäquat-kausale Unfallfolge zu qualifizieren ist.

4.1 Das kantonale Gericht hat in Übereinstimmung mit dem Unfallversicherer das Ereignis vom 3. Juni 1992 in den mittleren Bereich, an der Grenze zu den leichten Unfällen, eingestuft und ist zum Ergebnis gelangt, dass die massgeblichen sieben Kriterien (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) nicht in der von der Rechtsprechung geforderten qualifizierten Weise erfüllt sind (vgl. dazu RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215).
Zu prüfen ist daher zunächst, nach welchen Kriterien der adäquate Kausalzusammenhang zu beurteilen ist. Neben der allgemeinen Adäquanzformel (vgl. Erw. 3.2 hievor) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht besondere Regeln für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt. Danach setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 141 Erw. 7). Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 138 Erw. 6 an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Bei leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint (BGE 115 V 139 Erw. 6a), bei schweren Unfällen bejaht werden (BGE 115 V 139 Erw. 6b). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage nicht auf Grund des Unfalls allein beantworten. Weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, sind in eine
BGE 129 V 177 S. 184
Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa; zu den teilweise unterschiedlichen Kriterien vgl. BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 117 V 366 Erw. 6a, 382 Erw. 4b):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen)
Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- (körperliche) Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der (physisch) bedingten Arbeitsunfähigkeit.

4.2 Die Anwendung dieser differenzierten Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht unlängst auf Berufskrankheiten oder Geschehnisse in deren Zusammenhang abgelehnt (BGE 125 V 464 Erw. 5d). Zur Begründung führte es an, zum einen würde damit unnötigerweise ein schematisches Element übernommen, das sich für die Einteilung von Unfällen eignet (leichte und schwere Unfälle sowie der dazwischen liegende Bereich), für Berufskrankheiten und Geschehnisse im Verlauf derselben jedoch nicht zugeschnitten sei. Zum andern liessen sich Berufskrankheiten nicht analog den Unfällen in Gruppen pressen. Ebenfalls nach der allgemeinen Adäquanzformel ist der adäquate Kausalzusammenhang im Zusammenhang mit einer Lyme-Borreliose zu beurteilen, wenn die Beschwerden wie rasche Erschöpfbarkeit, depressive Verstimmungen direkte Folgen des Zeckenbisses sind (RKUV 2001 Nr. U 432 S. 321).
Zwar könnten die Schreckereignisse ebenfalls unterteilt werden. Zu beachten ist jedoch, dass bei den üblichen Unfällen mit psychischer Problematik zusätzlich ein somatisches Geschehen vorliegt, eine Körperverletzung, die nach den massgebenden Kriterienraster in zahlreichen Fällen entscheidend ist (somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit, körperliche Dauerschmerzen etc.). Bei Schreckereignissen liegt demgegenüber bei der versicherten Person kein somatisches Geschehen vor, sondern eine psychische Stresssituation, allenfalls verbunden mit einer Lebensbedrohung. Die Adäquanzkriterien gemäss BGE 115 V 133 eignen sich zudem wegen fehlender sachlicher Übereinstimmung und von der Natur des Ereignisses her ebenfalls nicht. Das Gleiche gilt für die analoge
BGE 129 V 177 S. 185
Anwendung der Praxis zu Schleudertraumen der Halswirbelsäule (BGE 117 V 359) und Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369), bei denen eine Unterscheidung von physischen und psychischen Komponenten des Beschwerdebildes unterbleibt (vgl. auch BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb). Da für die Qualifikation eines Geschehensablaufs als Schreckereignis bereits an die Aussergewöhnlichkeit angeknüpft wird, um überhaupt als Unfall gelten zu können, kann das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit bei der Adäquanzbeurteilung schliesslich nicht ein zweites Mal herangezogen werden. Mithin ist bei Schreckereignissen die allgemeine Adäquanzformel anzuwenden (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung).

4.3 Beurteilt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, ist festzustellen, dass der Raubüberfall vom 3. Juni 1992 - unter Berücksichtigung der weiten Bandbreite der Versicherten - nicht geeignet war, eine psychische Störung mit vollständiger Erwerbsunfähigkeit herbeizuführen. Beim Raubüberfall wurde die Beschwerdeführerin zwar mit einer Faustfeuerwaffe bedroht. Es kam jedoch weder zu Handgreiflichkeiten noch fiel ein Schuss. Im Anschluss an die Geldübergabe entfernte sich der Täter. Ein solches Ereignis ist nicht geeignet, beim 50-jährigen Opfer einen dauernden, erheblichen psychischen Schaden mit anhaltender Erwerbsunfähigkeit zu verursachen. Die übliche und einigermassen typische Reaktion auf einen solchen Überfall dürfte erfahrungsgemäss darin bestehen, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird, wie dies der Psychiater Dr. med. C. im Bericht vom 16. September 1998 einleuchtend beschreibt. Die psychische Störung und die lang andauernde Erwerbsunfähigkeit können daher nicht mehr in einem weiten Sinne als angemessene und einigermassen typische Reaktion auf das Schreckereignis bezeichnet werden (BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweis auf KARL OFTINGER, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, 4. Aufl., Zürich 1975, S. 75). Im Ergebnis gleich hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Anwendung der in BGE 115 V 133 publizierten Adäquanzkriterien in einem Fall entschieden, in dem eine Versicherte auf der Strasse von einem Unbekannten angegriffen, zu Boden gedrückt und mit Tötungsabsicht gewürgt wurde (RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215). Fehlt es somit am adäquaten Kausalzusammenhang, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht auf den 30. Juni 1998 eingestellt. Nicht zu prüfen ist, ob eine fehlerhafte ärztliche Behandlung
BGE 129 V 177 S. 186
vorliegt und allenfalls Leistungen nach Art. 6 Abs. 3 UVG (vgl. dazu BGE 128 V 169) in Frage kommen könnten. Immerhin bestehen aufgrund der Akten, namentlich der verschiedenen psychiatrischen Berichte, keine Anhaltspunkte dafür, dass die psychiatrische Behandlung fehlerhaft gewesen wäre.

5. (Unentgeltliche Verbeiständung)