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Urteilskopf

129 V 354


54. Urteil i.S. Z. gegen IV-Stelle Schwyz und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
I 155/02 vom 25. Juni 2003

Regeste

Art. 7 Abs. 1 IVG: Kürzung der Leistungen.
Die Leistungen werden gekürzt, wenn die versicherte Person die Invalidität durch einen Unfall wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand selbst herbeigeführt hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Strafrichter zufolge schwerer Betroffenheit gemäss Art. 66bis StGB von der Strafverfolgung abgesehen hat.
In analoger Anwendung der Praxis der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ist der Umfang der Kürzung auch im Bereich der Invalidenversicherung von der Blutalkoholkonzentration abhängig.

Sachverhalt ab Seite 355

BGE 129 V 354 S. 355

A.- Der 1979 geborene Z. war als Heizungsmonteur-Lehrling bei der Firma X. AG tätig. Am 1. Mai 1997 verunfallte er mit dem seinem Bruder entwendeten Personenwagen und erlitt dabei ein schweres Schädel-Hirntrauma sowie weitere Verletzungen. Eine Blutprobe ergab, dass er im Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,38 %o aufgewiesen hatte. Mit Verfügung vom 16. Juli 1997 stellte der Jugendanwalt des Kantons Schwyz das Verfahren betreffend Widerhandlungen gegen das SVG gestützt auf Art. 66bis Abs. 1 StGB ein. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche für die Heilkosten aufkam, verfügte am 1. September 1997 eine Kürzung der Geldleistungen um 30% wegen Herbeiführung des Unfalls bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens.
Am 28. Mai 1999 meldete sich Z. zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Schwyz richtete ihm vom 1. Mai 1998 bis zum 31. August 1999 eine halbe einfache Invalidenrente aus (Verfügung vom 12. Februar 2000) und übernahm für die Zeit vom 6. August 1999 bis zum 31. Juli 2000 die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Heizungsmonteur (Verfügung vom 29. Oktober 1999). Nach Abschluss der Ausbildung war Z. als Heizungsmonteur beim bisherigen Arbeitgeber angestellt, wobei er eine Leistung von etwa 50% erzielte. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2001 sprach ihm die IV-Stelle ab 1. August 2000 erneut eine halbe einfache Invalidenrente zu, welche sie wegen Grobfahrlässigkeit um 30% kürzte.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher Z. die Zusprechung einer ungekürzten Rente beantragte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 16. Januar 2002 ab.

C.- Z. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm eine ungekürzte halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Kürzung auf 10% herabzusetzen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und die IV-Stelle beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2003 stellt Z. das Gesuch um Sistierung des Verfahrens, dies im Hinblick auf das am 1. Januar 2003 in Kraft
BGE 129 V 354 S. 356
getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 4. Oktober 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. Aus diesem Grunde stellt sich die Frage einer Sistierung des Verfahrens nicht.

2.

2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG können Geldleistungen dauernd oder vorübergehend verweigert, gekürzt oder entzogen werden, wenn der Versicherte die Invalidität vorsätzlich oder grobfahrlässig oder bei der Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat. Auf Grund des direkt anwendbaren Art. 32 Ziff. 1 lit. e des Übereinkommens Nr. 128 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und Art. 68 lit. f der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (EOSS) sind Leistungskürzungen wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls allerdings ausgeschlossen (BGE 119 V 171 ff.). Dagegen bleibt die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen wegen absichtlicher Herbeiführung der Invalidität oder Herbeiführung der Invalidität bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens zulässig, soweit sie Leistungen an den anspruchsberechtigten Versicherten zum Gegenstand hat (BGE 120 V 226 Erw. 2a, BGE 119 V 244 Erw. 3). Wie in der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 37 Abs. 3 UVG), aber anders als in der Militärversicherung (Art. 65 Abs. 2 MVG), setzt die Bestimmung die Erfüllung eines objektiven Straftatbestandes und nicht notwendigerweise Absicht oder Grobfahrlässigkeit voraus. Der Unfall muss nicht zwingend schuldhaft herbeigeführt worden sein; es genügt, wenn er bei (anlässlich) der Begehung eines
BGE 129 V 354 S. 357
Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt wurde (BGE 120 V 227 Erw. 2c).

2.2 Die Begriffe "Verbrechen" und "Vergehen" sind im strafrechtlichen Sinne aufzufassen. Als Vergehen gelten nach Art. 9 Abs. 2 StGB die mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten strafbaren Handlungen. Soweit es das Gesetz vorsieht, gehören dazu auch fahrlässig begangene Handlungen (Art. 18 StGB). Kein Vergehen liegt vor, wenn die strafbare Handlung im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit (bzw. Zurechnungsunfähigkeit) begangen wurde (Art. 11 StGB). Wurde der Zustand der Unzurechnungsfähigkeit vom Handelnden selbst herbeigeführt, um in diesem Zustand eine strafbare Tat auszuführen, oder hat der Handelnde die Unzurechnungsfähigkeit insofern fahrlässig herbeigeführt, als er die Erfüllung eines Straftatbestandes voraussehen konnte oder musste, findet Art. 11 StGB nicht Anwendung (Art. 12 StGB). Die Leistungen sind alsdann trotz Unzurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tat zu kürzen oder zu verweigern (BGE 120 V 227 Erw. 2d).

3.

3.1 Laut Rapport der Kantonspolizei vom 10. Mai 1997 hat sich der Unfall ereignet, als der Versicherte mit einem entwendeten Personenwagen ohne gültigen Führerausweis (bzw. ohne das erforderliche Mindestalter von 18 Jahren erreicht zu haben) in angetrunkenem Zustand, unangegurtet und mit überhöhter Geschwindigkeit in einer leichten Linkskurve geradeaus fuhr, worauf das Fahrzeug einen Holzzaun durchschlug und ins angrenzende Wiesland geschleudert wurde. Er hat damit u.a. die Straftatbestände von Art. 91 Abs. 1 SVG (Fahren in angetrunkenem Zustand) und Art. 94 Ziff. 1 SVG (Entwendung zum Gebrauch) erfüllt, wofür das Gesetz Gefängnis oder Busse als Strafe vorsieht. Nach der Legaldefinition von Art. 9 Abs. 2 StGB handelt es sich dabei um Vergehen, welche nicht nur strafbar sind, wenn sie vorsätzlich, sondern auch wenn sie fahrlässig begangen werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Der Beschwerdeführer hat den Unfall demnach im Sinne von Art. 7 Abs. 1 IVG bei der Ausübung eines Vergehens herbeigeführt. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat auch der Tatbestand von Art. 94 Ziff. 1 SVG als erfüllt zu gelten. Der privilegierte Tatbestand von Satz 2 dieser Bestimmung gelangt nur zur Anwendung, wenn der Fahrzeugführer über einen gültigen Führerausweis verfügt (HANS SCHULTZ, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, Bern 1964, S. 245 f.; HARRY KALT, Die Entwendung zum Gebrauch nach
BGE 129 V 354 S. 358
Art. 94 SVG, Diss. Zürich 1972, S. 50 ff.). Weil dies im vorliegenden Fall nicht zutraf, ist unerheblich, dass der Bruder des Beschwerdeführers, welchem das entwendete Fahrzeug gehörte, auf einen Strafantrag verzichtet hat.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung seien nicht gegeben, weil gemäss Art. 66bis StGB von einer Bestrafung abgesehen worden sei und er nie der Verletzung von Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 94 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen worden sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist nicht erforderlich, dass ein Strafentscheid vorliegt, und es ist gegebenenfalls Sache der Verwaltung und des Sozialversicherungsrichters, selbstständig zu prüfen, ob eine für die Leistungskürzung oder -verweigerung relevante strafbare Handlung vorliegt (vgl. BGE 120 V 224 ff.). Zum andern bedeutet die im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 66bis StGB verfügte Einstellung des Strafverfahrens nicht, dass sich der Beschwerdeführer keiner Vergehen im Sinne von Art. 91 Abs. 1 und Art. 94 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht hat. Nach Art. 66bis Abs. 1 StGB sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Dabei ist zunächst die Strafe ohne Berücksichtigung der Auswirkungen der Tat für den Täter zuzumessen und alsdann gegen die - eine unmittelbare Folge seiner Tat darstellende - Betroffenheit des Täters abzuwägen (BGE 121 IV 175 Erw. 2d mit Hinweisen; vgl. auch STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937; Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, S. 304 ff.). In jedem Anwendungsfall von Art. 66bis StGB geht die zuständige Behörde somit notwendigerweise von einem strafrechtlichen Verschulden aus (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 1997, 6S.388/1993). Im vorliegenden Fall hat der Jugendanwalt denn auch festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer durch die Verletzung verschiedener Verkehrsregeln pflichtwidrig verhalten hat, er durch die unmittelbaren Folgen seines Fehlverhaltens aber derart betroffen ist, dass eine Bestrafung unangemessen wäre. Dass der Versicherte unbestrittenermassen Straftatbestände erfüllt hat, welche als Vergehen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 StGB gelten, genügt für eine Leistungskürzung gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG (vgl. zu Art. 37 UVG: ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Diss. Freiburg 1993, S. 167). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht feststellt,
BGE 129 V 354 S. 359
würde es zu stossenden Rechtsungleichheiten führen, wenn Versicherte, die gestützt auf Art. 66bis StGB von Bestrafung befreit werden, nicht unter die Kürzungsregel fallen würden. Diese bezweckt den Schutz der Versicherung vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme und hat nicht pönalen Charakter (BGE 106 V 28 mit Hinweisen).

3.3 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, soweit er geltend macht, von einer Leistungskürzung sei mangels Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tat abzusehen (Art. 11 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 %o in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vor, während bei einer solchen von 3 %o und darüber meist Schuldunfähigkeit gegeben ist. Für den Bereich zwischen 2 und 3 %o besteht im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (BGE 122 IV 50 Erw. 1b und die dort zitierte Literatur; vgl. auch PETER HENTSCHEL, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 8. Aufl., Düsseldorf 2000, S. 100 ff.; NORBERT NEDOPIL, Forensische Psychiatrie, Klinik, Begutachtung und Behandlung zwischen Psychiatrie und Recht, 2. Aufl., Stuttgart 2000, S. 103). Es handelt sich allerdings nur um eine grobe Faustregel, welcher kein allgemeiner medizinischer Erfahrungsgrundsatz zu Grunde liegt. Denn es gibt keine lineare Abhängigkeit der Trunkenheitserscheinung von der Blutalkoholkonzentration. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ist der psychopathologische Zustand (der Rausch) und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Konkrete Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchternheit haben daher prinzipiell den Vorrang gegenüber Blutalkoholwerten (BGE 122 IV 50 Erw. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2002, 6S.17/2002).
Laut Bericht des Instituts für Rechtsmedizin Y. wies der Versicherte im Zeitpunkt der Probeentnahme (1 h 15 min nach dem Unfall) eine Blutalkoholkonzentration von 1,38 bis 1,53 %o auf, was einen Mittelwert von 1,45 %o ergibt. Nach der von der Vorinstanz zitierten Literatur (RUDOLF HAURI-BIONDA, Fahrfähigkeit, in: Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, Zürich 1994, Anhang 3; WOLFGANG SCHWERD [Hrsg.], Kurzgefasstes Lehrbuch der Rechtsmedizin für Mediziner und Juristen, Köln 1975, S. 118; derselbe, Rechtsmedizin, Lehrbuch für Mediziner und Juristen, 5. Aufl., Köln 1992, S. 120; vgl. auch die etwas abweichende Einteilung und
BGE 129 V 354 S. 360
Umschreibung bei NEDOPIL, a.a.O., S. 96) entspricht dies einer leichten Trunkenheit (Angetrunkenheit), die zu Euphorie, Kritikschwäche, Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit, der Auffassungs-, Kombinations- und Umstellungsfähigkeit, Einschränkungen der Geschicklichkeit, leichten Gleichgewichtsstörungen und Sehstörungen führen kann. Eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ist damit in der Regel jedoch nicht verbunden. Zu einem andern Schluss besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlass. Wohl war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht ganz 18 Jahre alt. Es fehlen aber konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er das Unrecht seiner Tat nicht einzusehen vermochte und nicht in der Lage gewesen wäre, entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Trotz der leichten Trunkenheit musste er sich der Unrechtmässigkeit seines Handelns bewusst sein, zumal er nicht nur in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug gesteuert, sondern, ohne über einen Führerausweis zu verfügen, auch ein fremdes Fahrzeug zum Gebrauch entwendet hat. Es spricht sodann nichts dafür, dass seine Fähigkeit, entsprechend dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit), in einer die Zurechnungsfähigkeit vermindernden oder gar aufhebenden Weise beeinträchtigt war. Dass der Alkohol wahrscheinlich zu einer gewissen Enthemmung geführt und den Eintritt der Straftatbestände begünstigt hat, genügt auch unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers nicht zur Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit (vgl. BGE 107 IV 5). Aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht rechtfertigt es sich zwar, die für die Beurteilung der Schuldfähigkeit geltenden Richtwerte bei wenig trinkgewohnten Jugendlichen tiefer anzusetzen und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände eine verminderte Schuldfähigkeit schon bei einem Blutalkoholgehalt von etwa 1,5 %o und eine Schuldunfähigkeit bei einem Blutalkoholgehalt von 2,5 %o anzunehmen (REINHART LEMPP, gerichtliche Kinder- und Jugendpsychiatrie, Bern 1983, S. 278). Selbst diese Werte sind hier jedoch nicht erreicht, und es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die zu einer von der Vermutungsregel abweichenden Beurteilung Anlass zu geben vermöchten. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte im Unfallzeitpunkt an einer die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Störung gelitten hat. Zur Einholung eines Gutachtens besteht kein Anlass, woran auch der Hinweis auf Art. 13 Abs. 1 StGB nichts zu ändern vermag. Von weiteren Abklärungen wären zudem kaum erhebliche neue Erkenntnisse zu erwarten, weil der Beschwerdeführer
BGE 129 V 354 S. 361
in Abwesenheit seiner Eltern zu Hause Alkohol getrunken hat, der Unfall sich ohne Zeugen ereignet hat und er nach dem Unfall bewusstlos aufgefunden wurde, sodass es an konkreten Feststellungen über die Auswirkungen des Alkoholkonsums unmittelbar vor und nach dem Unfall fehlt.

4. Als unbegründet erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch, soweit damit die Angemessenheit der verfügten Leistungskürzung von 30% bestritten wird. Die IV-Stelle hat sich diesbezüglich an den Entscheid der SUVA gehalten, welche am 1. September 1997 eine Leistungskürzung von 30% verfügt hat. Dabei ging sie von den Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission der Schadenleiter der Unfallversicherer aus, welche den Kürzungssatz vom Ausmass der Trunkenheit abhängig machen und wonach bei einer Alkoholkonzentration von 0,8 bis 1,2 %o in der Regel eine Kürzung von 20% und für je zusätzliche 0,4 %o eine weitere Kürzung von 10% vorzunehmen ist (vgl. hiezu RUMO-JUNGO, a.a.O., S. 222). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt hat, stellen die Empfehlungen zwar keine Weisungen an die Durchführungsorgane der obligatorischen Unfallversicherung dar und sind insbesondere für den Richter nicht verbindlich; sie sind jedoch geeignet, eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen, weshalb sie bei der Festsetzung der Leistungskürzung zu berücksichtigen sind (BGE 120 V 231 Erw. 4c). Eine analoge Anwendung rechtfertigt sich auch im Bereich der Invalidenversicherung (vgl. Urteil G. vom 25. Juni 2003, I 484/01, Erw. 5).
Der beim Beschwerdeführer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,38 bis 1,53 %o entspricht ein Kürzungssatz von 30%, wovon auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles nicht abzugehen ist. Einerseits vermag zwar das jugendliche Alter des Versicherten im Unfallzeitpunkt das Verschulden in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Anderseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich das Verschulden des Beschwerdeführers nicht auf das Fahren in angetrunkenem Zustand beschränkt, sondern dadurch qualifiziert ist, dass er ein Fahrzeug zum Gebrauch entwendet hat und über keinen gültigen Führerausweis verfügte, was mangels entsprechender Fahrpraxis geeignet war, das Unfallrisiko zu erhöhen. Insgesamt ist die Kürzung von 30% daher als angemessen zu betrachten, was zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch im Eventualbegehren um Herabsetzung der Leistungskürzung führt.

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