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Urteilskopf

131 II 656


52. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Regierungsrat sowie Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
1A.228/2004 vom 3. August 2005

Regeste

Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 OHG, Art. 3c ELG, Art. 14a ELV; Zeitpunkt der Einkommensberechnung zur Bemessung der Opferhilfeentschädigung, Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit bei der Einkommensberechnung, Entschädigungsanspruch für den Haushaltschaden.
Massgeblich für die Einkommensberechnung ist in der Regel der Zeitpunkt der Festsetzung der Opferhilfeentschädigung und somit der Zeitpunkt der Verfügung über diese Entschädigung (E. 3).
Die Restarbeitsfähigkeit ist bei der Einkommensberechnung zur Bemessung der Opferhilfeentschädigung zu berücksichtigen. Ermittlung des anrechenbaren Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden, die von einer Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit absehen (E. 5).
Der normative Haushaltschaden fällt unter den Schadensbegriff des Opferhilferechts. Das Opfer hat einen opferhilferechtlichen Anspruch auf Ersatz des normativen Haushaltschadens (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 6).

Sachverhalt ab Seite 657

BGE 131 II 656 S. 657
Am 9. Mai 1994 wurde X. Opfer eines versuchten Tötungsdelikts und dabei durch einen Schuss am linken Ellbogen verletzt. X. ist von Beruf Kellner, verheiratet und Vater von vier Kindern. Die älteste Tochter wurde 1991 geboren. Sie verstarb 1997 an einem Hirntumor. Die zweite Tochter wurde 1995 und die beiden jüngsten Kinder als Zwillinge 1998 geboren. Die Ehefrau ist mit den Kindern nach mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz im August 2001 nach Bosnien zurückgekehrt.
Am 10. April 1996 ersuchte X. um Ausrichtung von Opferhilfe, wobei er einen Schaden von mindestens Fr. 100'000.- geltend machte und eine Genugtuung von Fr. 20'000.- verlangte. Am 22. Oktober 2002 präzisierte der Rechtsvertreter von X. das Gesuch um Opferhilfe, indem er den Schaden auf Fr. 382'397.- (Erwerbsausfall und Haushaltschaden) bezifferte und eine Genugtuung von Fr. 80'700.- forderte.
Mit Beschluss vom 14. April 2004 wies der Regierungsrat sowohl das Entschädigungsgesuch als auch das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung ab. Gegen diesen Beschluss erhob X. Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Neben der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragte er, es sei ihm eine Entschädigung im derzeitigen Höchstbetrag von Fr. 100'000.-, vorbehältlich einer eventuellen gesetzlichen Erhöhung, auszurichten, wobei von einem Erwerbsschaden von Fr. 96'525.- zukünftig und Fr. 44'000.- bisher sowie einem Haushaltschaden von
BGE 131 II 656 S. 658
Fr. 138'448.- zukünftig und Fr. 49'424.- bisher auszugehen sei. Weiter sei ihm eine Genugtuungssumme von Fr. 80'700.- auszurichten.
Mit Entscheid vom 27. August 2004 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde insofern teilweise gut, als dass es die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung des Schadenersatzanspruchs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
X. hat gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. August 2004 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingelegt. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Das Verwaltungsgericht stellte bei der Berechnung der Einnahmen des Beschwerdeführers, die für die Höhe eines allfälligen Anspruchs auf Opferhilfeentschädigung massgebend sind, auf die im Zeitpunkt des Beschlusses des Regierungsrats über das Opferhilfegesuch ausbezahlten Rentenleistungen der Unfall- und Invalidenversicherung ab.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das Verwaltungsgericht habe "zeitliche Kongruenzen" nicht beachtet. Zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens werde auf die bis zum 1. Januar 1998 (recte: 31. Dezember 1997) geltenden Gesetze abgestellt, bei der Berechnung des Einkommens aber auf die per 1. Januar 2001 festgesetzten Renteneinkünfte.

3.2 Die Bemessung der Opferhilfeentschädigung erfolgt nach den Regeln von Art. 13 OHG (SR 312.5). Nach Abs. 1 dieser Vorschrift (Fassung vom 4. Oktober 1991) richtet sich die Entschädigung nach dem Schaden und dem Einkommen des Opfers (die Fassung vom 20. Juni 1997 stellt auf die Einnahmen ab). Liegt das Einkommen unter dem Grenzbetrag des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30), so erhält das Opfer vollen Schadenersatz; übersteigt das Einkommen den Grenzbetrag, so wird die Entschädigung herabgesetzt (die Fassung vom 20. Juni 1997 nennt anstelle der ELG-Einkommensgrenze den Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach ELG).
BGE 131 II 656 S. 659
Der massgebliche Zeitpunkt zur Berechnung der Einnahmen des Opfers ist im OHG nicht ausdrücklich geregelt. Zur Ermittlung des massgebenden Zeitpunkts ist deshalb auf den Sinn des Opferhilferechts abzustellen. Das OHG hat zum Ziel, den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe zu leisten und ihre Rechtsstellung zu verbessern (Art. 1 Abs. 1 OHG; BGE 131 II 217 E. 2.5 und 3.2, wonach dem Gesetzgebungsauftrag in Art. 124 BV entsprechend Opferhilfe nur erhalten soll, wer dies aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage braucht). Das Gesetz knüpft damit an die Hilfsbedürftigkeit des Opfers an. Dieses Kriterium muss auch bezüglich des Zeitpunkts der Berechnung der Einkünfte des Opfers ausschlaggebend sein. Daraus folgt, dass richtigerweise die Einnahmen im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung und somit der Zeitpunkt der Verfügung über die Entschädigung massgeblich ist (implizit BGE 129 II 145 E. 3.5.3 S. 158 f.; PETER GOMM, Subsidiarität und Koordination von Entschädigungsleistungen mit Leistungen Dritter nach dem Opferhilfegesetz, in: Bundesamt für Justiz [Hrsg.], Opferhilfe in der Schweiz, Bern 2004, S. 297 f.; PETER GOMM/PETER STEIN/DOMINIK ZEHNTNER, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N. 31 zu Art. 12 OHG, zur Frage der anwendbaren ELG-Werte; ferner die Hinweise auf die kantonale Rechtsprechung bei EVA WEISHAUPT, Finanzielle Ansprüche nach Opferhilfegesetz, in: SJZ 98/2002 S. 328, Anm. 73). Haben sich die Einnahmen des Gesuchstellers seit der Straftat vergrössert, so führt dies zu einer Verringerung seines Entschädigungsanspruchs, während umgekehrt eine teuerungsbedingte Erhöhung der ELG-Beträge (Einkommensgrenze nach Art. 2 Abs. 1 ELG, Fassung vom 7. Oktober 1994; Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG, Fassung vom 20. Juni 1997) eine Erhöhung des Entschädigungsanspruchs bewirkt. Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Verfügung über die Opferhilfeentschädigung entspricht dem Kriterium der Hilfsbedürftigkeit des Opfers vollumfänglich.
Eine Ausnahme könnte höchstens für den Fall angenommen werden, dass die Behörden das Opferhilfeverfahren übermässig verzögern. In einem solchen Fall dürfte eine Erhöhung der Einnahmen seit der Einreichung des Opferhilfegesuchs nicht berücksichtigt werden, da das Opfer die Nachteile aus einer behördlichen Verfahrensverzögerung nicht zu tragen hätte.

3.3 Nach dem Gesagten ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei der Einkommensberechnung auf
BGE 131 II 656 S. 660
die per 1. Januar 2001 festgesetzten Renteneinkünfte abstellte. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Frage des Zeitpunkts der Einkommensberechnung nichts mit der Frage zu tun hat, ob das alte oder das revidierte OHG zur Anwendung gelangt. Auch in Anwendung des OHG in der Fassung vom 4. Oktober 1991 hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Einkünfte zur Zeit des angefochtenen Beschlusses des Regierungsrats vom 14. April 2004, somit auf die aktuellen, per 1. Januar 2001 festgesetzten Renteneinkünfte des Beschwerdeführers abgestellt.
Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, und aus den Akten geht nicht hervor, dass die lange Verfahrensdauer auf behördliche Untätigkeit zurückgeht. Eine seit dem Opferhilfegesuch eingetretene Einkommenssteigerung darf deshalb bei der Einkommensberechnung berücksichtigt werden.
(...)

5.

5.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid muss die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei der Berechnung des für die Höhe einer allfälligen Opferhilfeentschädigung massgebenden Einkommens berücksichtigt werden. Insgesamt vermöge der Beschwerdeführer die gesetzliche Vermutung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei Teilinvalidität gemäss Art. 14a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) nicht umzustossen. Daher sei die Anrechnung eines fiktiven Einkommens gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer wendet ein, das Verwaltungsgericht stütze sich bezüglich der Anrechnung der Restarbeitsfähigkeit auf das Sozialversicherungsrecht, das auf einen zwischen Angebot und Nachfrage ausgeglichenen Arbeitsmarkt abstelle. Dies widerspreche den Grundsätzen des Haftpflichtrechts, welches von der konkreten Arbeitsmarktlage ausgehe. Verfehlt sei auch, einen medizinisch-theoretischen Invaliditätsgrad mit dem haftpflichtrechtlichen Invaliditätsgrad gleichzusetzen. Aufgrund der jetzigen Situation auf dem Arbeitsmarkt, seiner schweren Behinderung und der Tatsache, dass er seit fünf Jahren nicht mehr im Erwerbsleben stehe, habe er keine Chancen, eine neue Stelle zu finden. Die kantonalen Instanzen hätten berufsberaterische Abklärungen treffen müssen, um festzustellen, für welche konkreten Arbeitsstellen er überhaupt noch in Frage
BGE 131 II 656 S. 661
komme. Er habe trotz behördlicher Unterstützung nicht vermittelt werden können.

5.2 Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 OHG (Fassung vom 4. Oktober 1991, AS 1992 III 2465) ist für die Frage, ob dem Opfer ein Entschädigungsanspruch zusteht, das voraussichtliche Einkommen nach der Straftat massgeblich (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 OHG in der Fassung vom 20. Juni 1997 stellt auf die Einnahmen nach der Straftat ab). Zur Berechnung des Einkommens verweist Art. 12 Abs. 1 Satz 1 OHG (Fassung vom 4. Oktober 1991) auf Art. 2-4 ELG. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG (Fassung vom 4. Oktober 1985, AS 1986 I 699) sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet wurde, als Einkommen anzurechnen (ebenso nach Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG, Fassung vom 20. Juni 1997). Diese Bestimmung ist praxisgemäss auch auf die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von Teilinvaliden anwendbar, die von einer Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit absehen (BGE 117 V 202 E. 1a S. 203; BGE 115 V 88 E. 1 S. 90). Die Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit bei der Einkommensberechnung korreliert mit der Obliegenheit des Geschädigten zur Schadenminderung, welche nicht nur dem Haftpflicht- und dem Sozialversicherungsrecht, sondern auch dem Opferhilferecht zugrunde liegt (vgl. THOMAS MAURER, Opferhilfe zwischen Anspruch und Wirklichkeit, in: ZBJV 136/2000 S. 320). Allerdings ist das dem Geschädigten anrechenbare Erwerbseinkommen infolge der Regelung von Art. 3 Abs. 2 ELG (Fassung vom 4. Oktober 1985; ebenso Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG, Fassung vom 20. Juni 1997), welche hier ebenfalls zur Anwendung kommt, bloss zu zwei Dritteln zu berücksichtigen (vgl. GOMM/STEIN/ZEHNTNER, a.a.O., N. 36 f. zu Art. 14 OHG, mit Beispielen).
Die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens bei Teilinvalidität (Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG) wird durch Art. 14a ELV (Fassung vom 7. Dezember 1987; AS 1987 II 1797) näher bestimmt. Danach wird Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Abs. 1). Nach Abs. 2 ist Invaliden unter 60 Jahren als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen der um einen Drittel erhöhte Betrag der Einkommensgrenze für Alleinstehende bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent (lit. a), der Betrag dieser Einkommensgrenze bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 59 Prozent (lit. b) und zwei Drittel dieses Betrages bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis 66 2 /3 Prozent (lit. c). Gemäss
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Rechtsprechung ist bei der Festsetzung des anrechenbaren Erwerbseinkommens bei Teilinvalidität von der Invaliditätsbemessung (Invaliditätsgrad) der Invalidenversicherung auszugehen (BGE 117 V 202 E. 2b S. 205).
Art. 14a ELV (Fassung vom 7. Dezember 1987; ebenso Art. 14a ELV, Fassung vom 20. Juni 1997) geht von der Vermutung aus, dass es dem Teilinvaliden möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines von der Invalidenversicherung festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Abs. 2 der genannten Vorschrift festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Der Betroffene kann die Vermutung widerlegen, indem er Umstände geltend macht, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Erfahrungsgemäss gibt es Fälle, in denen die Invalidenversicherung zu Recht bloss eine halbe Rente zuspricht, obwohl der Versicherte aus invaliditätsfremden Gründen nicht in der Lage ist, die verbliebene Arbeitsfähigkeit tatsächlich zu verwerten. Müssten sich auch solche Personen die schematisch festgelegten hypothetischen Erwerbseinkommen anrechnen lassen, hätte dies zur Folge, dass Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG (Fassung vom 4. Oktober 1985; Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG, Fassung vom 20. Juni 1997) seines Sinnes entleert würde, da diese Bestimmung nur die Anrechnung von Einkünften vorschreibt, auf die der Ansprecher verzichtet hat. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistung ist daher dasjenige hypothetische Einkommen, das der Versicherte tatsächlich realisieren könnte (BGE 117 V 202 E. 2a S. 204; BGE 115 V 88 E. 2 S. 92). Damit deckt sich der Einkommensbegriff nach ELG und OHG mit dem zivilrechtlichen Schadensbegriff bei Teilinvalidität (GOMM/STEIN/ZEHNTNER, a.a.O., N. 34 zu Art. 14 OHG; vgl. zur konkreten Berechnung des Invaliditätsschadens im Haftpflichtrecht Urteil des Bundesgerichts 4C.107/2001 vom 20. August 2001, E. 2b; BGE 117 II 609 E. 9 S. 624; BGE 113 II 345 E. 1a S. 347 f.).
Bei der Prüfung der Frage, ob dem Teilinvaliden die Ausübung einer Tätigkeit möglich und zumutbar ist, sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen (BGE 117 V 202 E. 2a S. 204 f. mit Hinweisen).
BGE 131 II 656 S. 663

5.3 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das Bundesgericht an die Feststellungen des Sachverhalts einer richterlichen Behörde als Vorinstanz gebunden, es sei denn, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 OG).

5.4

5.4.1 Vorliegend stellte die IV-Stelle Schwyz in der Verfügung vom 21. Februar 2001 einen Invaliditätsgrad von 55 Prozent fest. Die konkrete Verdienstmöglichkeit, die dem Kläger aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt noch verbleibt, ermittelte das Verwaltungsgericht aufgrund einer eingehenden und umfassenden Würdigung der gesamten Situation. Den Feststellungen im angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis zum Konkurs seines letzten Arbeitgebers im Jahr 1999 teilzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachging. Bei der Arbeitslosenversicherung erklärte er, in der Lage zu sein, eine Erwerbstätigkeit von 50 Prozent auszuüben. Den ärztlichen Gutachten zufolge eignen sich leichte körperliche Arbeiten, etwa als Kellner im Getränkeservice oder an einer Bar. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Alter, bisherige Tätigkeit, Muttersprache) sind nicht derart, dass es für den Beschwerdeführer unmöglich wäre, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Die gegenwärtige Arbeitsmarktlage in der Zentralschweiz kann jedenfalls nicht als ausgesprochen schwierig bezeichnet werden.
Diese tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind insgesamt nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was sie als offensichtlich falsch oder unvollständig erscheinen liesse. Insbesondere vermag sein Argument, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht berücksichtigt, dass er bereits seit fünf Jahren nicht mehr im Erwerbsleben stehe, nicht zu überzeugen. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, meldete sich der Beschwerdeführer ab Oktober 2000 nicht mehr bei der Arbeitslosenversicherung. Er hat sich die lange Dauer seiner Erwerbslosigkeit somit zumindest teilweise selbst zuzuschreiben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind keine berufsberaterischen Abklärungen nötig, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt abschätzen zu können. Der Beschwerdeführer arbeitete bereits vor der Straftat als Kellner im Gastgewerbe, somit in einem Bereich, wo freie
BGE 131 II 656 S. 664
(Teil zeit-)Arbeitsstellen nach der Sachverhaltsermittlung des Verwaltungsgerichts noch zu finden sind. Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid somit gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG).

5.4.2 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass bei der bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 50 bis 60 Prozent (recte: 45 Prozent) und unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer nur leichte körperliche Arbeiten verrichten kann, ein hypothetisches Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 12'000.- (netto) anzurechnen ist. Dieser Betrag liegt beträchtlich tiefer als die ELG-Einkommensgrenze von Fr. 17'090.- (Verordnung 97 vom 16. September 1996 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [AS 1996 S. 2766]), die beim festgestellten Invaliditätsgrad von 55 Prozent dem Einkommen des Beschwerdeführers gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV (Fassung vom 7. Dezember 1987) mindestens anzurechnen ist. Das Verwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer somit nicht ein schematisch festgelegtes hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet, sondern auf ein den konkreten Umständen angepasstes, tieferes hypothetisches Erwerbseinkommen abgestellt. Mit der Annahme einer Restarbeitsfähigkeit, mit der ein Einkommen im genannten Umfang von Fr. 12'000.- jährlich erzielt werden könnte, hat das Verwaltungsgericht kein Bundesrecht verletzt. Allerdings hat das Verwaltungsgericht Art. 3 Abs. 2 ELG (Fassung vom 4. Oktober 1985) nicht beachtet, wonach das Einkommen des Beschwerdeführers bloss zu zwei Dritteln anrechenbar ist. Diese Vorschrift muss hier infolge des Verweises in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 OHG angewendet werden. Das hypothetische Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von insgesamt Fr. 12'000.- darf somit bei der Berechnung des für die Höhe einer allfälligen Opferhilfeentschädigung massgebenden Einkommens nur im Umfang von Fr. 8'000.- berücksichtigt werden.

6.

6.1 Bezüglich der Entschädigungsforderung für den Haushaltschaden wies das Verwaltungsgericht die Streitsache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur neuen Beurteilung an den Regierungsrat zurück. Gemäss den Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann der Haushaltschaden entweder konkret oder abstrakt berechnet werden. Dagegen bringt der Beschwerdeführer keine Rügen vor.
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6.2 In seiner Stellungnahme zum vorliegenden Verfahren hält das Bundesamt für Justiz (BJ) dafür, dass die Rechtsprechung zum Ersatz des normativen Haushaltschadens im Rahmen des Opferhilfegesetzes, welche zum Teil uneinheitlich sei, vom Bundesgericht revidiert werden sollte. Der Gesetzgeber habe bewusst ein vom Haftpflichtrecht abweichendes Opferhilfe-System gewählt, das spezifische Lösungen zulasse. Die Empfehlungen zur Anwendung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG), 2. Aufl. 2002, und ein Teil der Lehre würden den Standpunkt vertreten, dass nicht alle haftpflichtrechtlich relevanten Schäden im Rahmen des Opferhilfegesetzes zu berücksichtigen seien. Aus den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf der Expertenkommission für die Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 25. Juni 2002 ergebe sich, dass die Kantone eine Regelung wünschten, wonach bestimmte Schadensarten, insbesondere der normative Haushaltschaden, von der opferhilferechtlichen Entschädigung ausgeschlossen sind. Auch das BJ folge der Auffassung, dass der normative Haushaltschaden im Rahmen der Opferhilfe nicht zu ersetzen sei. Wegleitender Gedanke dieses Gesetzes sei nicht derjenige der Staatshaftung, sondern jener der Billigkeit und Solidarität. Der Ersatz eines Schadens ohne Nachweis einer konkret entstandenen Vermögenseinbusse, wie es das Konzept des normativen Haushaltschadens vorsehe, würde über die Ziele der Opferhilfe hinausgehen. Bei der Bestimmung des anrechenbaren Haushaltschadens nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 OHG seien deshalb nur die durch die Straftat effektiv verursachten Vermögenseinbussen zu berücksichtigen.

6.3 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Bundesgericht das Bundesrecht von Amtes wegen anzuwenden (BGE 129 II 420 E. 2.1 S. 424). An die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch noch nicht entschieden, sondern lediglich die Frage der Anspruchsvoraussetzungen und der Berechnungsgrundlage des normativen Haushaltschadens im Rahmen der Opferhilfe beantwortet. Das Bundesgericht darf diese rechtlichen Erwägungen ohne weiteres überprüfen. Dadurch wird das Verbot, zu Ungunsten über die Parteibegehren hinauszugehen (Art. 114 Abs. 1 OG), nicht verletzt, selbst wenn das Bundesgericht entgegen seiner bisherigen Praxis
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zum Schluss kommen sollte, dass der normative Haushaltschaden im Rahmen der Opferhilfe nicht zu entschädigen sei.

6.4 Die Besonderheit des im Haftpflichtrecht anerkannten Haushaltschadens liegt darin, dass er auch zu ersetzen ist, wenn er sich nicht in zusätzlichen Aufwendungen niederschlägt: Der wirtschaftliche Wertverlust ist unabhängig davon auszugleichen, ob er zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der teilinvaliden Person, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt (Urteil des Bundesgerichts 4C.59/1994 vom 13. Dezember 1994, publ. in: Pra 84/ 1995 Nr. 172 S. 548 ff., E. 5a). Anspruchsberechtigt ist jede Person, die verletzt und in ihrer Haushaltführung beeinträchtigt worden ist, d.h. nicht nur die Hausfrau, sondern auch der Hausmann, die ledige, geschiedene oder verwitwete Person, die ihren eigenen Haushalt führt (Pra 84/1995 Nr. 172 S. 555; HANS PETER WALTER, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Haushaltschaden, in: Atilay Ileri [Hrsg.], Die Ermittlung des Haushaltschadens nach Hirnverletzung, Zürich 1995, S. 22; MARC SCHAETZLE/BRIGITTE PFIFFNER RAUBER, Hirnverletzung und Haushaltschaden - ausgewählte rechtliche Probleme, in: Ileri [Hrsg.], a.a.O., S. 104). Die Grösse des Haushalts (Ein- oder Mehrpersonenhaushalt) spielt nur bei der Berechnung des Zeitaufwands und damit für die Schadenshöhe eine Rolle.
Nach dem Bundesgerichtsurteil 1A.252/2000 vom 8. Dezember 2000 (E. 2c, publ. in: ZBl 102/2001 S. 486) fällt auch der Haushaltschaden unter die Entschädigungspflicht nach Opferhilfegesetz (bestätigt in BGE 129 II 145 E. 2 S. 147 ff.). Der Haushaltschaden kann entweder konkret nach der effektiven Vermögenseinbusse (Differenztheorie) oder aber abstrakt (normativ) berechnet werden. Nach der abstrakten (normativen) Berechnungsmethode wird der Wert der verunmöglichten Arbeitsleistung geschätzt, unter Berücksichtigung des Grades der Arbeitsunfähigkeit, des Zeitaufwands für den Haushalt und des Werts der Arbeitsstunde im Haushalt (Urteil des Bundesgerichts 4C.194/2002 vom 19. Dezember 2002, publ. in: Pra 92/2003 Nr. 69 S. 341 ff., E. 4.2.1; BGE 117 II 609 E. 7 S. 623 f.; BGE 113 II 345 E. 2 S. 350 ff.). Im Bundesgerichtsurteil 1A.252/2000 zur Entschädigung des Haushaltschadens im Rahmen der Opferhilfe berief sich das Bundesgericht auf den Regelungszweck des OHG, wonach diejenigen Personen in den Genuss von Opferhilfeleistungen kommen sollen, die infolge der Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Gerade solche Personen werden zögern,
BGE 131 II 656 S. 667
eine Haushaltshilfe anzustellen und damit Kosten zu verursachen, deren Ersatz ungewiss ist. Zudem kann dem Opfer, das an den psychischen Folgen der Straftat leidet, die Anstellung einer Ersatzkraft im Haushalt und damit im höchstpersönlichen Bereich nicht aufgedrängt werden. Dies wäre aber die Konsequenz einer Berechnung des Haushaltschadens nach der Differenztheorie. Das Bundesgericht ist deshalb zum Schluss gekommen, dass der Haushaltschaden auch im Rahmen der Opferhilfe normativ berechnet werden darf (E. 2e, in fine).

6.5 Das Opferhilfegesetz umschreibt nicht näher, welche Art von Schaden zu ersetzen resp. nach welcher Methode der Schaden zu berechnen ist. Wie das Bundesgericht im Urteil zur opferhilferechtlichen Entschädigung des normativen Haushaltschadens (1A.252/ 2000, E. 2a) festhielt, sind nach dem Willen des historischen Gesetzgebers bei der Bestimmung des Schadens grundsätzlich die Regeln des Privatrechts analog anzuwenden (Botschaft des Bundesrates vom 25. April 1990 zu einem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG], BBl 1990 II 991). Das Bundesgericht hat sich bei der Schadensbestimmung denn auch stets auf das Privatrecht berufen (BGE 129 II 49 E. 4.3.2 S. 53; Urteil des Bundesgerichts 1A.207/2004 vom 8. Dezember 2004, E. 2.1), letztmals in BGE 131 II 217 E. 4.2.
Gestützt auf die Entstehungsgeschichte des OHG und den Opferbegriff wird in der Rechtslehre mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass im Rahmen der Opferhilfe nur diejenigen Schadensposten von Bedeutung sein können, die einen Zusammenhang mit der die Opfereigenschaft begründenden Straftat resp. mit der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität aufweisen, nicht aber Sachschäden und reine Vermögensschäden. Im Vordergrund stehen deshalb Personenschäden, wie Heilbehandlungs- und Spitalkosten, Verdienstausfall, Bestattungskosten, Versorgerschaden und namentlich Haushaltschaden (GOMM/STEIN/ZEHNTNER, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 13 OHG; WEISHAUPT, a.a.O., S. 326; RUTH BANTLI KELLER/ULRICH WEDER/KURT MEIER, Anwendungsprobleme des Opferhilfegesetzes, in: Plädoyer 1995 5 S. 42; CÉDRIC MIZEL, La qualité de victime LAVI et la mesure actuelle des droits qui en découlent, in: JdT 2003 IV S. 90 f.; THOMAS KOLLER, Das Opferhilfegesetz: Auswirkungen auf das Strassenverkehrsrecht, in: AJP 1996 S. 591). Ob auch (haftpflichtrechtlich relevante) Sachschäden im Rahmen der Opferhilfe zu
BGE 131 II 656 S. 668
ersetzen sind, musste das Bundesgericht bislang nicht entscheiden (vgl. THOMAS HÄBERLI, Das Opferhilferecht unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesgerichts, in: ZBJV 138/2002 S. 369, mit Hinweisen). Im vom BJ zitierten BGE 131 II 121 bejahte das Bundesgericht die Frage, ob das Opfer im Rahmen von Art. 11 ff. OHG Anwaltskosten geltend machen kann, die nach den Regeln des Haftpflichtrechts zu ersetzen wären (E. 2.4.4). Zwar erkannte das Bundesgericht, dass die Entschädigung auf den Betrag beschränkt werden kann, welcher in Anwendung des Tarifs für die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen würde. Jedoch stützte es sich dabei nicht auf einen vom Haftpflichtrecht abweichenden Schadensbegriff, sondern begründete die Zulässigkeit der Beschränkung mit der Subsidiarität des Anspruchs auf Ersatz der Anwaltskosten nach Art. 11 ff. OHG gegenüber dem Entschädigungsanspruch nach Art. 3 Abs. 4 OHG, wonach Anwaltskosten nur nach dem Tarif für die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen werden (E. 2.5.2). Auch in BGE 131 II 217 stützte sich das Bundesgericht auf den haftpflichtrechtlichen Schadensbegriff, indem es entschied, dass das Opfer Anspruch auf die Vergütung des Schadenszinses im Rahmen der opferhilferechtlichen Entschädigung hat. Entgegen der Auffassung des BJ trifft es somit nicht zu, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Schadensbegriff im Opferhilferecht uneinheitlich ist.
Das BJ ist der Auffassung, die Entschädigung des normativen Haushaltschadens stehe zur historisch-teleologischen Auslegung des OHG in Widerspruch. Der historische Gesetzgeber habe ein vom Haftpflichtrecht abweichendes Opferhilfe-System schaffen wollen, das spezifische Lösungen zulasse. Dies trifft zweifelsohne zu, betrifft aber nicht die Schadensberechnung, sondern die Bemessung der Opferhilfeentschädigung. So begrenzen das OHG und die dazu gehörige Verordnung die Entschädigung erstens durch Berücksichtigung der Einnahmen des Opfers (Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 OHG), zweitens durch die Subsidiarität der staatlichen Leistung (Art. 14 OHG) und drittens durch die Festlegung des Höchstbetrages von Fr. 100'000.- (Art. 4 Abs. 1 OHV). Diese Bemessungsregeln des OHG zeigen, dass der historische Gesetzgeber ein zum Haftpflichtrecht unterschiedliches Entschädigungssystem schaffen wollte (vgl. BGE 125 II 169 E. 2b/bb S. 173 f.). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass der Schadensbegriff im Opferhilferecht ein anderer sein soll als derjenige im Haftpflichtrecht. Eine
BGE 131 II 656 S. 669
gewisse Kohärenz zwischen den Begriffen des OHG und denjenigen des Privatrechts ist auch aus Praktikabilitätsgründen geboten (vgl. BGE 128 II 49 E. 4.3 S. 55; BGE 125 II 169 E. 2b S. 173; BGE 123 II 210 E. 3b/dd S. 216).
Das BJ stützt seine ablehnende Auffassung noch auf ein weiteres teleologisches Argument: Die Ausrichtung einer Entschädigung für einen nicht ausgewiesenen Schaden gehe über das Opferhilfegesetz hinaus. Im bereits zitierten Urteil 1A.252/2000 vom 8. Dezember 2000 hat das Bundesgericht die opferhilferechtliche Entschädigung des normativen Haushaltschadens mit der wirtschaftlichen Lage des Opfers begründet (vgl. E. 6.4 hiervor). Die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit des Opfers ist zentrales Kriterium für die Frage, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Ausrichtung von Opferhilfeleistungen besteht (vgl. Art. 124 BV; GOMM/STEIN/ZEHNTNER, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 13 OHG; WEISHAUPT, a.a.O., S. 322 und 327 f.; BANTLI KELLER/WEDER/MEIER, a.a.O., S. 40). Es ist daher nicht einleuchtend, weshalb die Entschädigung des normativen Haushaltschadens vom Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes nicht gedeckt sein soll. Daran ändert nichts, dass das Konzept des normativen Haushaltschadens in der Privatrechtslehre nicht einhellig befürwortet wird (vgl. WALTER FELLMANN, Normativierung des Personenschadens - der Richter als Gesetzgeber?, in: HAVE [Haftung und Versicherung], Personen-Schaden-Forum 2005, Zürich 2005, S. 13 ff.; GUY CHAPPUIS, Le préjudice ménager: encore et toujours ou les errances du dommage normatif, in: HAVE 4/2004 S. 282 ff.). Das Bundesgerichtsurteil 1A.252/2000 zur Entschädigung des normativen Haushaltschadens im Rahmen der staatlichen Opferhilfe ist jedenfalls, soweit ersichtlich, in der Lehre nicht auf Kritik gestossen.

6.6 Nach dem Gesagten ist eine Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Schadensbegriff im Opferhilferecht nicht gerechtfertigt. Es wird Sache des Gesetzgebers sein, im Rahmen der Totalrevision des OHG darüber zu befinden, ob der normative Haushaltschaden inskünftig nicht mehr entschädigt werden soll. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht somit kein Bundesrecht verletzt, wenn es davon ausgeht, dass der normative Haushaltschaden unter den Schadensbegriff des OHG fällt und - unter der Voraussetzung, dass alle übrigen Voraussetzungen, insbesondere das Bestehen einer haushaltbezogenen Arbeitsunfähigkeit, erfüllt sind - nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 OHG zu ersetzen ist.

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Sachverhalt

Erwägungen 3 5 6

Referenzen

BGE: 117 V 202, 131 II 217, 129 II 145, 115 V 88 mehr...

Artikel: Art. 14a ELV, Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 OHG, Art. 13 OHG, Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG mehr...