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Urteilskopf

131 V 483


62. Auszug aus dem Urteil i.S. K. gegen Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
U 266/04 vom 28. September 2005

Regeste

Art. 61 Ingress und lit. h ATSG; Art. 34 ff., Art. 61 Abs. 2 und 3 VwVG: Unterschriftserfordernis auf Zwischenverfügungen betreffend unentgeltliche Verbeiständung.
Die fehlende Unterschrift des als Einzelrichter entscheidenden Präsidenten eines kantonalen Versicherungsgerichts auf der Zwischenverfügung, mit welcher er das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in einem Streit um Leistungen der Unfallversicherung ablehnt, stellt einen nicht heilbaren Formmangel dar. (Erw. 2.2.2)

Sachverhalt ab Seite 484

BGE 131 V 483 S. 484

A. Der 1954 geborene K. erlitt am 29. Januar 2001 und am 27. Januar 2002 je einen Verkehrsunfall. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte die Leistungspflicht. Mit Verfügung vom 23. Januar 2003 stellte die SUVA die Leistungen ab 29. Oktober 2002 (Heilbehandlung) und 18. November 2002 (Taggeld) ein. Mit einer weiteren Verfügung vom 1. April 2003 sprach die Anstalt K. für die Folgen des Unfalles vom 29. Januar 2001 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2003 fest.

B. K. liess durch Rechtsanwalt W. beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde einreichen und beantragen, der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2003 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten; im Weitern sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Nach Vernehmlassung der SUVA erliess der Präsident des Versicherungsgerichts am 3. August 2004 eine Verfügung, mit welcher er u.a. das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Form der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im gegenwärtigen Zeitpunkt zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ablehnte (Dispositiv-Ziffer 2).

C. K. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 3. August 2004 sei ihm für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Im Weitern ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht.
Das kantonale Versicherungsgericht beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

D. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat das kantonale Versicherungsgericht u.a. dazu Stellung genommen, dass die Verfügung
BGE 131 V 483 S. 485
vom 3. August 2004 einzig vom Gerichtsschreiber unterzeichnet ist.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Bevor auf die materiellen Vorbringen gegen die Verfügung vom 3. August 2004 einzugehen ist, stellt sich die Frage, ob dieses Erkenntnis den gesetzlichen Formerfordernissen genügt.
Die Verfügung vom 3. August 2004 ist einzig vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. In seiner Stellungnahme vom 18. August 2005 lässt der Präsident erklären, der Entscheid sei von ihm erlassen und in seinem Auftrag vom Gerichtsschreiber unterzeichnet worden.

2.1 Nach Art. 61 Satz 1 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG) nach kantonalem Recht. Es hat den in lit. a-i genannten Anforderungen zu genügen. Gemäss lit. h werden die Entscheide, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts, schriftlich eröffnet.
Laut Art. 1 Abs. 3 VwVG finden auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, lediglich u.a. die Art. 34-38 und 61 Abs. 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen Anwendung.

2.2 Nach dem einschlägigen solothurnischen Recht wird für jeden Prozess, auch vor dem kantonalen Versicherungsgericht, ein Aktenheft und über jede Verhandlung ein Protokoll geführt, das u.a. die richterlichen Entscheidungen enthält. Die Verhandlungsprotokolle sind in ein zusammenhängendes Sitzungsprotokoll einzutragen, wobei eine Kopie dem Aktenheft beizugeben ist. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Gerichtsschreiber zu unterzeichnen, Abschriften und Auszüge vom Gerichtsschreiber allein (vgl. § 1 Abs. 3 der Verordnung vom 22. September 1987 über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und [...] [BGS 125.922], § 40 Abs. 1 lit. c und § 58 des Gesetzes vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [BGS 124.11], § 65 des Gesetzes vom 13. März 1977 über die Gerichtsorganisation [BGS 125.12] und §§ 62, 65 lit. e, 67 und 68 Abs. 2 der Zivilprozessordnung vom 11. September 1966 [BGS 221.1]).
BGE 131 V 483 S. 486
In den kantonalen Verfahrensakten des vorliegenden Falles befinden sich kein Aktenheft und keine Kopie des Protokolles, welches die angefochtene Verfügung vom 3. August 2004 enthält. Diese Unterlagen waren auch nicht der Stellungnahme vom 18. August 2005 beigelegt. Die Verfügung vom 3. August 2004 hat daher als nicht vom Gerichtspräsidenten unterzeichnet zu gelten.

2.3 Art. 34 ff. VwVG und Art. 61 Abs. 2 und 3 VwVG schreiben lediglich Schriftlichkeit vor, nicht aber, dass Verfügungen und Beschwerdeentscheide zu unterzeichnen sind.

2.3.1 In der Lehre ist umstritten, ob das Erfordernis der Schriftlichkeit eine Verpflichtung zur Unterzeichnung von Verwaltungsakten durch die verfügende Behörde enthalte und bejahendenfalls, welche Rechtsfolgen (Anfechtbarkeit, Nichtigkeit) an einen diesbezüglichen Mangel geknüpft sind (IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I: Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Basel 1986, Nr. 84 B III; PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. II: Les actes administratifs et leur contrôle, 2. Aufl., Bern 2002, S. 297 und 319 Nrn. 2.2.8.1 und 2.3.2.4; KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 126 Rz 348).
Gemäss BGE 106 Ib 179 Erw. 2a "sont nuls les actes administratifs qui ne respectent pas les dispositions relatives à la forme écrite, à la signature de l'acte ou à la mention de son auteur". Mit Bezug auf das dritte Erfordernis verneinte das Bundesgericht im konkreten Fall einen Eröffnungsfehler, weil "la loi fédérale sur la procédure administrative du 20 décembre 1968, applicable en l'espèce, ne contient aucune disposition imposant aux instances administratives de mentionner nommément les membres de l'autorité qui ont contribué à prendre une décision" (vgl. auch BGE 97 IV 207 Erw. 1).

2.3.2 Zwischenverfügungen kantonaler Versicherungsgerichte über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 45 Abs. 2 lit. h VwVG und Art. 65 VwVG können indessen nicht Verwaltungsakten gleichgestellt werden. Dagegen spricht schon, dass sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch eine gerichtliche Behörde erlassen werden, hinsichtlich welcher ein Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Besetzung besteht (BGE 114 V 61). Die Unterschrift des Einzelrichters oder - beim Kollegialgericht - des zur Unterzeichnung befugten
BGE 131 V 483 S. 487
Gerichtsmitgliedes bezeugt in authentischer Weise die tatsächliche Mitwirkung der rubrizierten Richterperson(en) am gefällten Entscheid.

2.3.3 Die für das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht massgeblichen Erlasse, das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) und das Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; vgl. Art. 40 OG), sehen nicht ausdrücklich vor, dass die Entscheide vom Präsidenten oder einem stellvertretenden Mitrichter zu unterzeichnen wären (vgl. Art. 37 OG und Art. 70 BZP). Nach ständiger Praxis werden jedoch die vollständigen Urteilsausfertigungen vom Präsidenten und vom Gerichtsschreiber unterzeichnet (JEAN-FRANÇOIS POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1992, S. 318 N 2.1 zu Art. 37; RHINOW/KOLLER/KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, S. 302 Rz 1591). In gleicher Weise sind Entscheide letzter kantonaler Instanzen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 VwVG wenigstens vom Gerichtspräsidenten oder vom Einzelrichter zu unterzeichnen. Dabei handelt es sich nach dem Gesagten nicht bloss um eine Ordnungsvorschrift. Die Unterschrift des Präsidenten oder des Einzelrichters stellt namentlich im Interesse der Rechtssicherheit ein Gültigkeitserfordernis dar. Mit der handschriftlichen Unterzeichnung des Erkenntnisses wird die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Gericht gefassten Entscheid bestätigt (HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz [GVG], Zürich 2002, S. 517 N 1 und 2 zu § 156). Die Unterschrift muss bezeugen, dass der Erlass dem tatsächlichen Willen des Unterzeichnenden entspricht (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 1990 in Sachen E. gegen H. [4P.25/1990]). Das Urteil ist die verbindliche Stellungnahme zu den Behauptungen und Begehren der Parteien in den Rechtsschriften (GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 321).

2.3.4 Zwischenverfügungen über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 45 Abs. 2 lit. h VwVG und Art. 65 VwVG schliessen zwar das gerichtliche Verfahren nicht ab. Diesem formalen Aspekt kann indessen aufgrund der selbstständigen Anfechtbarkeit und des nicht wieder gutzumachenden Nachteils des Entscheides für die Frage der Unterschrift des Gerichtspräsidenten oder des nach kantonalem Recht zuständigen
BGE 131 V 483 S. 488
Einzelrichters von Bundesrechts wegen keine Bedeutung zukommen. Dies gilt zumindest, wenn die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Aussichtslosigkeit des Prozesses begründet wird. Hier wird vorab, wenn auch nicht endgültig, über die Sache entschieden. Es verhält sich insofern anders als im Urteil vom 10. Oktober 2003 in Sachen SPA gegen E. (2P.244/2003), wo das Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde es unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbotes als zulässig erachtete, dass eine in Form einer Verfügung ergangene Anordnung einer Genfer Instruktionsrichterin (Aufforderung zur Erteilung einer bestimmten Auskunft unter Strafandrohung) in ihrem Auftrag durch die Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden war. Der insoweit einschlägige Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. September 1985 über das Verwaltungsverfahren (LPA/GE) schrieb vor, dass "les décisions doivent être désignées comme telles, motivées et signées [...]".

2.3.5 Ob die fehlende Unterschrift des Gerichtspräsidenten oder des zuständigen Einzelrichters Nichtigkeit bedeutet oder bloss einen Anfechtungsgrund darstellt, kann offen bleiben. Jedenfalls vermag die Unterschrift des Gerichtsschreibers "dépourvu de tout pouvoir juridictionnel" (FRANÇOIS BOHNET, Code de procédure civile neuchâteloise [CPCN], commenté, 2. Aufl., Basel 2005, S. 140 N 2 zu Art. 82) diesen Mangel nicht zu heilen.

2.4 Die angefochtene Verfügung vom 3. August 2004 ist somit aus formellen Gründen aufzuheben, ohne dass zur materiell streitigen Frage Stellung zu nehmen ist.
Das kantonale Gericht wird somit über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für das hängige Beschwerdeverfahren nochmals zu entscheiden haben. Dabei steht es der Vorinstanz frei, entweder erneut einen Zwischenentscheid zu erlassen oder im Endentscheid darüber zu befinden.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 2

Referenzen

BGE: 106 IB 179, 97 IV 207, 114 V 61

Artikel: Art. 61 Abs. 2 und 3 VwVG, Art. 1 Abs. 3 VwVG, Art. 45 Abs. 2 lit. h VwVG, Art. 65 VwVG mehr...