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Urteilskopf

132 I 21


4. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich (Staatsrechtliche Beschwerde)
1P.120/2006 vom 23. März 2006

Regeste

Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 und 3 BV; persönliche Freiheit, Sicherheitshaft.
Zulässige Anträge (E. 1). Kollusionsgefahr als besonderer Haftgrund nach Abschluss der Strafuntersuchung und erfolgter Anklage wegen Menschenhandels und Förderung der Prostitution (E. 2 und 3). Verhältnismässigkeit der strafprozessualen Haft (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 21

BGE 132 I 21 S. 21
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wirft X. und Mitangeklagten Menschenhandel, Förderung der Prostitution und weitere Delikte vor. Am 9. Februar 2006 erhob die Staatsanwaltschaft diesbezüglich Anklage beim Bezirksgericht Zürich. Seit dem 2. Februar 2005 befindet sich der Angeklagte in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Am 9. Februar 2006 stellte er letztmals bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch. Dieses wurde vom Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich mit Verfügung vom 15. Februar 2006 abgewiesen.
BGE 132 I 21 S. 22
Gegen den Haftprüfungsentscheid vom 15. Februar 2006 gelangte X. mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 7. März 2006 an das Bundesgericht. Er rügt insbesondere eine Verletzung seiner persönlichen Freiheit und beantragt die sofortige Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 13. März 2006 die Abweisung der Beschwerde, während der Haftrichter auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet hat. Die Replik des Beschwerdeführers traf am 20. März 2006 ein.
Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; BGE 124 I 327 E. 4a S. 332, je mit Hinweisen).

2. Sicherheitshaft darf nach Zürcher Strafprozessrecht nur angeordnet bzw. verlängert werden, wenn der Angeklagte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt (§ 58 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 1 StPO/ZH). Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn "aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss", der Angeklagte werde "Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhalts auf andere Weise gefährden" (§ 58 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH).

3. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens nicht. Er wendet sich jedoch gegen die Annahme von Kollusionsgefahr.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihren früheren Haftverlängerungsantrag vom 23. Dezember 2005 auf "Kollusionsgefahr" mit einem "Mitangeschuldigten" gestützt. Der Haftrichter habe jenen Antrag am 24. Dezember 2005 "gutgeheissen, da die Untersuchung noch nicht ganz abgeschlossen" gewesen sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe es
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"damals lediglich noch" gegolten, "eine Konfrontationseinvernahme" mit dem fraglichen Mitangeschuldigten durchzuführen. Diese sei unterdessen erfolgt und habe "keine wesentlichen Neuigkeiten ans Tageslicht" gebracht. Mittlerweile sei "die Untersuchung abgeschlossen und Anklage erhoben" worden. Damit sei die geltend gemachte Kollusionsgefahr "obsolet". Im angefochtenen Haftentscheid werde zu deren Begründung "lediglich auf die erste Verfügung und auf die zu erwartende Höhe der Strafe verwiesen". "Konkrete Indizien" für Verdunkelungsgefahr würden von den kantonalen Behörden nicht dargelegt. Zwar seien erst "9 von 74 möglichen Zeuginnen befragt" worden. Dies sei (nach Ansicht des Beschwerdeführers) jedoch "aus prozessökonomischen Gründen" geschehen, da "sich die Untersuchungsbehörde die Mühe nicht" habe machen wollen, "alle Zeuginnen zu befragen".

3.2 Kollusion bedeutet nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; BGE 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen).

3.2.1 Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu
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tragen (vgl. BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; BGE 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen; PETER ALBRECHT, Die Kollusionsgefahr als Haftgrund, BJM 1999 S. 1 ff., 3-14; ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 58 N. 40 f.; CHRISTOPH MEIER/GEORG RÜEGG, Der Haftrichter im Kanton Basel-Stadt, BJM 1994 S. 310 f.; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 309).

3.2.2 Nach Abschluss der Strafuntersuchung (und insbesondere nach Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung) bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Er dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Zwar ist auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen zu bewahren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die (in der Regel beschränkte) Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. BGE 117 Ia 257 E. 4b S. 261; s. auch §§ 280 und 285 StPO/ZH; dazu NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 196-199; derselbe, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., § 183 N. 4-14 i.V.m. § 285). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind jedoch grundsätzlich an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (vgl. ALBRECHT, a.a.O., S. 12; DONATSCH, ibidem; MEIER/RÜEGG, ibidem).

3.2.3 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, BGE 123 I 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen). Das vom Beschwerdeführer angerufene Willkürverbot hat in diesem Zusammenhang keine über das oben Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.

3.3 Im angefochtenen Entscheid wird die Kollusionsgefahr wie folgt begründet:
"Dass bezüglich der als Haftgrund angeführten Kollusionsgefahr der Vollständigkeit halber anzuführen ist, dass diese im Rahmen der dem
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Angeschuldigten vorgeworfenen deliktischen Handlungen und angesichts der im Falle der künftigen Verurteilung des Angeschuldigten zu erwartenden massiven Sanktion weiterhin - wie dies seitens der zuständigen Staatsanwältin völlig zu Recht angeführt wurde - gegeben ist und in diesem Zusammenhang auf die entsprechend deutlich ausgefallenen Worte zum Fortbestehen der Kollusionsgefahr in der haftrichterlichen Verfügung vom 24. Dezember 2005 verwiesen werden kann; dass sich bezüglich des Fortbestehens des Haftgrundes der Kollusionsgefahr seit dem Ergehen der haftrichterlichen Verfügung vom 24. Dezember 2005 auch keinerlei Änderungen ergeben haben, welche am Fortbestehen des Haftgrundes der Kollusionsgefahr vorliegend etwas ändern könnten; dass im Übrigen auch die langatmigen Ausführungen des Verteidigers, wonach zum Beispiel eine Einflussnahme des Angeschuldigten auf die befragten Personen nachweisbar wäre und zudem auch einen heiklen Vorgang darstellen würde, dem Angeschuldigten (und nunmehr auch Angeklagten) vorliegendenfalls nicht zu helfen vermögen, da bei dieser Fall-Konstellation und angesichts der - soweit ersichtlich - nicht unbedeutenden Rolle des Angeschuldigten im ganzen Kontext der Haftgrund der Kollusionsgefahr in sehr konkreter Weise weiterhin besteht, zumal der Angeschuldigte - welcher sich seit längerer Zeit im 'Milieu' bewegt - auch versucht sein könnte, die Geschädigten unter Druck zu setzen und in Anbetracht der nun in Aussicht stehenden gerichtlichen Verhandlung auch zu beeinflussen versuchen, und dies auch angesichts des Umstandes, dass gemäss Geschädigtenverzeichnis zur Anklage vom 9. Februar 2006 auch von diversen (zum Teil anwaltlich vertretenen) Geschädigten mit bekanntem Aufenthaltsort in der Schweiz allfällige Schadenersatzansprüche im vorliegenden Verfahren offenbar noch nicht beziffert worden sind und somit auch in diesem Zusammenhang von einer entsprechend latent fortbestehenden Kollusionsgefahr ausgegangen werden muss."

3.4 Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung darlegt, wurden von 74 mutmasslichen Geschädigten neun förmlich als Zeuginnen befragt. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, dass "sich die Untersuchungsbehörde die Mühe nicht" habe machen wollen, "alle Zeuginnen zu befragen". Wie sich jedoch aus den Akten ergibt, sind zahlreiche mutmassliche Geschädigte nach ihrer polizeilichen Befragung wieder ins Ausland abgereist oder unbekannten Aufenthaltes. Ausserdem weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass ein Mitangeklagter anlässlich einer Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer bestätigt habe, "dass die zur Diskussion stehenden Opfer alle in derselben Art und Weise in die Schweiz gekommen und in seinem Etablissement tätig gewesen" seien.
Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er vor seiner Inhaftierung "Beziehungen im Milieu" hatte. Zwar beteuert er, dass er diese im Falle einer Haftentlassung nicht "spielen lassen" würde, da dies "sofort auffallen" würde und er mit einer neuen Inhaftierung rechnen
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müsste. Für die Begründung von Kollusionsgefahr reicht jedoch das konkrete Risiko von erheblichen Einflussnahmen auf Zeug(inn)en und andere Gewährspersonen. Gemäss Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er bei seinen Aktivitäten zur Förderung der Prostitution bzw. im Rahmen des Menschenhandels massiven Druck gegen verschiedene Geschädigte und deren Angehörige ausgeübt und dabei systematisch mit Mittätern und Komplizen zusammengespannt habe. Dem Beschwerdeführer selbst werden in diesem Zusammenhang mehrere Drohungen, Nötigungen, Tätlichkeiten und Erpressungsversuche zur Last gelegt:
So habe er den Geschädigten "für den Fall der Nichteinhaltung der Öffnungszeiten der Bar" jeweils "Bussen bis zu CHF 500.- angedroht" und die Geschädigten eingeschüchtert, geschlagen und "an den Haaren gezerrt". "Verschiedene Opfer" seien "nach ihrem Weggang" aus dem Etablissement der Angeklagten "angehalten" worden, "wieder zurückzukehren". Eine Geschädigte, die am 11. November 2004 von einer Kollegin am Zürcher Flughafen abgeholt worden war und nicht ihr Zimmer im Lokal der Angeklagten bezog, habe der Beschwerdeführer an ihrem Aufenthaltsort aufgesucht. Er habe ihr "Vorwürfe" gemacht und sie in das fragliche Lokal "beordert". Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass sie "innert drei Tagen CHF 1'000.-" für angebliche "Umtriebe" bzw. als "Entschädigung" zu bezahlen habe; widrigenfalls werde sie bei der Polizei angezeigt und ausgeschafft. Eine andere Geschädigte habe der Beschwerdeführer am 3. November 2004 telefonisch aufgefordert, "ihm CHF 2'500.- zu bezahlen, ansonsten er ins Geschäft ihres neuen Freundes kommen und einen Skandal machen würde". Auch ihr habe er angedroht, "sie bei der Polizei anzuzeigen und ihre Verhaftung zu bewirken". Später sei es am Aufenthaltsort dieser Geschädigten "erneut zu einem Streit" zwischen ihr und dem Beschwerdeführer gekommen; dabei habe er ihr "einen Schlüsselbund an den Kopf" geworfen, "wodurch sich die Geschädigte unbekannte Verletzungen" zugezogen habe. Anschliessend habe der Beschwerdeführer den von ihm verlangten Geldbetrag mehrmals persönlich und "auch durch Drittpersonen" von der Geschädigten eingefordert.
Den Geschädigten sei jeweils "zu verstehen" gegeben worden, dass "sie vor der vollständigen Bezahlung von Ticket- und Mietkosten und vor Ablauf der dreimonatigen Tätigkeit" als Prostituierte das Lokal "nicht verlassen dürften, ansonsten sie mit Repressalien oder Nachteilen zu rechnen hätten", dass "die Angeklagten über gute
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Beziehungen in Brasilien verfügen würden und auch im Zürcher Prostitutionsmilieu eine Machtposition" ausübten und dass sie "jederzeit die Polizei rufen" könnten, "welche die Frauen ausschaffen würde, was einen Verlust der Investition der Geschädigten sowie eine Einreisesperre nach sich ziehen würde". Gemäss Anklageschrift richtete sich das Verhalten des Beschwerdeführers gegen zahlreiche junge bis sehr junge, in wirtschaftlichen Notsituationen befindliche (und damit besonders beeinflussbare) Geschädigte, darunter auch Minderjährige. Der Beschwerdeführer habe die Notlagen der Geschädigten "genau gekannt" und "bewusst ausgenutzt". Auch Angehörige von minderjährigen Opfern seien von den Angeklagten bzw. ihren Komplizen unter Druck gesetzt worden.

3.5 Bei dieser Aktenlage hält die Annahme der kantonalen Behörden, im Falle des Beschwerdeführers bestehe eine besonders ausgeprägte Neigung zu Kollusionshandlungen, vor der Verfassung stand. Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr ist damit (auch im fortgeschrittenen Verfahrensstadium) ausreichend erstellt. Ebenso erscheint es verfassungskonform, wenn die kantonalen Behörden erwägen, der Kollusionsgefahr lasse sich hier mit etwaigen Ersatzmassnahmen für Sicherheitshaft nicht ausreichend begegnen. Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob neben Verdunkelungsgefahr zusätzlich noch weitere besondere Haftgründe (Flucht- oder Fortsetzungsgefahr) erfüllt wären.

4. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Weiterdauer der strafprozessualen Haft als unverhältnismässig. Es liege "alsbald Überhaft" vor, indem der bisherige Freiheitsentzug "die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe" übersteige.

4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat ei ne in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden
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Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 128 I 149 E. 2.2 S. 151; BGE 126 I 172 E. 5a S. 176 f.; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215; BGE 123 I 268 E. 3a S. 273, je mit Hinweisen).

4.2 Der Beschwerdeführer befindet sich nach eigener Darlegung seit 2. Februar 2005 in strafprozessualer Haft. Er ist des Menschenhandels, der mehrfachen Förderung der Prostitution und weiterer Delikte angeklagt. Menschenhandel wird mit Zuchthaus (bis zu 20 Jahren) oder Gefängnis (nicht unter sechs Monaten) bedroht (Art. 196 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 StGB). Zudem droht eine Strafschärfung nach Art. 68 StGB.
Aus den vorliegenden Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass gegen den angeklagten Beschwerdeführer (im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung) eine sehr milde Sanktion bzw. lediglich die gesetzliche Mindeststrafe zur Anwendung gelangen könnte. Solche Anhaltspunkte werden auch in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Es handelt sich gemäss Anklageschrift vielmehr um einen schwerwiegenden Fall von Menschenhandel bzw. der mehrfachen Förderung der Prostitution. Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung droht dem Beschwerdeführer beim jetzigen Verfahrensstand eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Damit ist die bisherige Haftdauer (von gut einem Jahr) noch nicht in grosse Nähe der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt, die bei einer Verurteilung konkret zu erwarten wäre.

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