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Urteilskopf

133 V 314


42. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. B. gegen PUBLICA, Pensionskasse des Bundes sowie Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
B 85/06 vom 6. Juni 2007

Regeste

Art. 49 BVG; Art. 39 Abs. 3 PKBV 1: Lebenspartnerrente.
Die verordnungsmässige Pflicht, die Lebenspartnerschaft der Publica in Form eines Unterstützungsvertrages zu melden, kann nicht als blosse Beweisvorschrift mit Ordnungscharakter verstanden werden, sondern stellt eine Voraussetzung des Anspruchs auf Lebenspartnerrente mit konstitutiver Wirkung dar (E. 4).

Erwägungen ab Seite 315

BGE 133 V 314 S. 315
Aus den Erwägungen:

2. Die Zuständigkeit des kantonalen Verwaltungsgerichts in zeitlicher, sachlicher und örtlicher Hinsicht und letztinstanzlich des Bundesgerichts (bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht) zum Entscheid über den streitigen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente nach Art. 39 der Verordnung vom 25. April 2001 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 1; SR 172.222.034.1) in der seit 1. Juni 2003 geltenden Fassung ist gegeben (Art. 65 PKBV 1 und Art. 73 BVG; BGE 130 V 103 E. 1.1 S. 104, BGE 130 V 112 E. 3.1.2 S. 112).

3.

3.1 Der vom Bundesrat gestützt auf Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Gesetz; SR 172.222.0) in der hier anwendbaren Fassung gemäss Verordnung vom 14. Mai 2003 (AS 2003 S. 1290) erlassene Art. 39 PKBV 1 lautet wie folgt:
"1 Eine Lebenspartnerschaft im Sinne dieser Bestimmung ist eine eheähnliche Lebensgemeinschaft von Personen - auch gleichen Geschlechts - die miteinander nicht verwandt sind. Im Todesfall der versicherten Person begründet diese Lebenspartnerschaft Anspruch auf Lebenspartnerrente für den überlebenden Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin, wenn:
a. er oder sie mit der versicherten Person nachweisbar ununterbrochen mindestens während den letzten fünf Jahren bis zum Tod in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat;
b. er oder sie von der versicherten Person mindestens während den letzten fünf Jahren bis zum Zeitpunkt des Todes massgeblich unterstützt worden ist;
c. kein Anspruch auf eine Ehegattenrente im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 oder eine Rente für den geschiedenen Ehegatten nach Artikel 37 Absatz 5 besteht; und
d. keiner der beiden Lebenspartner im Zeitpunkt des Ereignisses verheiratet war.
2 Eine massgebliche Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die verstorbene versicherte Person mindestens die Hälfte der Kosten des gemeinsamen Haushalts getragen hat.
3 Die Lebenspartnerschaft muss PUBLICA in Form eines Unterstützungsvertrages der Pensionskasse schriftlich gemeldet worden sein. Dieser Unterstützungsvertrag ist PUBLICA zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner von beiden unterzeichnet zuzustellen.
BGE 133 V 314 S. 316
4 Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente ist bis spätestens drei Monate nach dem Tod der versicherten Person geltend zu machen.
5 (...)
6 Dauer und Höhe der Lebenspartnerrente richten sich nach den Bestimmungen über die Ehegattenrente [Art. 37 f.]."
Zu den versicherten Personen im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Ingress PKBV 1 gehören auch die von der Publica eine Invalidenrente beziehenden Personen (Art. 39 Abs. 6 PKBV 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 1 lit. b PKBV 1).
Der inhaltlich gleich wie Art. 39 PKBV 1 lautende Art. 34 der Verordnung vom 25. April 2001 über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 2; SR 172.222.034.2) in der seit 1. Juni 2003 geltenden Fassung ist vorliegend nicht anwendbar.

3.2 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und ihr seit 1. Juli 1996 bis zu seinem Ableben am 2. August 2003 von der Publica eine Invalidenrente beziehende Lebenspartner keinen Unterstützungsvertrag im Sinne von Abs. 3 dieser Bestimmung eingereicht hatten. Hingegen gehen die Auffassungen darüber auseinander, welche Rechtsfolgen an dieses Verhalten zu knüpfen sind. Es geht um die Frage, ob Art. 39 Abs. 3 PKBV 1 eine blosse Ordnungs- und Beweisvorschrift darstellt, deren Missachtung keinen Nachteil im Sinne eines Rechtsverlustes zur Folge hat (Beschwerdeführerin), oder ob diese Bestimmung konstitutiven Charakter im Sinne einer Anspruchsvoraussetzung hat (Publica und Vorinstanz).

4.

4.1 Da es sich bei der Publica um eine Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts handelt, hat die Interpretation von Art. 39 Abs. 3 PKBV 1 nach den Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen (BGE 128 V 116 E. 3b S. 118; BGE 116 V 218 E. 2 S. 221 mit Hinweisen). Demnach ist in erster Linie der Wortlaut massgebend. Lässt dieser verschiedene Deutungen zu, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zweckes, des - auch kontextbezogen zu ermittelnden - Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung (BGE 129 V 102 E. 3.2 S. 103 mit Hinweisen; BGE 129 II 114 E. 3.1 S. 118).
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, die Auslegung von Art. 39 Abs. 3 PKBV 1 habe nach den selben Grundsätzen zu erfolgen wie die Interpretation von statutarischen und
BGE 133 V 314 S. 317
reglementarischen Vorschriften privatrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen, somit nach dem Vertrauensprinzip unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (vgl. BGE 131 V 27 E. 2.1 und 2.2 S. 28 f.; BGE 116 V 218 E. 2 S. 221 mit Hinweisen). Die Anwendung der Regeln der Gesetzesauslegung bedeute eine Schlechterstellung des verstorbenen Lebenspartners der Beschwerdeführerin gegenüber Versicherten von Vorsorgeeinrichtungen mit privatrechtlichem Träger. Eine am Vertrauensprinzip orientierte Interpretation von Art. 39 Abs. 3 PKBV 1 ergebe, dass diese "völlig unklare Bestimmung eben zu Gunsten der eine Lebenspartnerrente beanspruchenden Person auszulegen ist". Auf diese Vorbringen braucht nicht näher eingegangen zu werden. Selbst eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip änderte nichts am Ergebnis. Insbesondere besteht in Bezug auf den Wortlaut des Art. 39 Abs. 3 PKBV 1 keine Unklarheit, und zwar, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, auch nicht im systematischen Kontext, welchem Auslegungselement bei Verträgen gerade nicht die gleiche Bedeutung zukommt wie bei Gesetzen.

4.2

4.2.1 Der Wortlaut von Art. 39 Abs. 3 PKBV 1 ist klar. Danach muss die Lebenspartnerschaft der Publica in Form eines Unterstützungsvertrages der Pensionskasse schriftlich gemeldet werden. Der Vertrag ist Publica zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner von beiden unterzeichnet zuzustellen. Der klare und eindeutige Verordnungswortlaut spricht nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz dafür, dass es sich beim Erfordernis der schriftlichen Meldung der Lebenspartnerschaft in Form eines unterzeichneten Unterstützungsvertrages zu Lebzeiten beider Lebenspartner um eine Anspruchsvoraussetzung mit konstitutiver Wirkung und nicht um eine blosse Beweisvorschrift mit Ordnungscharakter handelt.

4.2.2 Unter gesetzessystematischem Blickwinkel vermittelt Art. 39 PKBV 1 bei erster Betrachtung kein ganz klares Bild. Der Ingress von Abs. 1 bestimmt, dass die Lebenspartnerschaft Anspruch auf Lebenspartnerrente begründet, wenn die in lit. a-d genannten Bedingungen erfüllt sind. Dies stützt den Standpunkt der Beschwerdeführerin, dass die Voraussetzungen des Anspruchs auf Lebenspartnerrente abschliessend in Art. 39 Abs. 1 PKBV 1 aufgezählt sind, zumal bereits im zweiten Absatz die Bedingung "Absatz 1 Buchstabe b" konkretisiert wird. Es kommt dazu, dass sich der hier interessierende dritte Absatz ohne weiteres in die Aufzählung in Abs. 1
BGE 133 V 314 S. 318
hätte integrieren lassen. Anderseits ist zu beachten, dass Art. 39 Abs. 3 PKBV 1 im Unterschied zu Abs. 2 dieser Bestimmung und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine der in Abs. 1 lit. a-d genannten Bedingungen konkretisiert. Es kommt dazu, dass das Erfordernis des Nachweises der Lebenspartnerschaft bereits in Art. 39 Abs. 1 lit. a PKBV 1 erwähnt wird. Einzig zum Zwecke des Beweises hätte Abs. 3 somit nicht in die Verordnung aufgenommen werden müssen. Abgesehen davon ist der Unterstützungsvertrag allein kein taugliches Beweismittel für eine allen Bedingungen genügende, bis zum Tod dauernde Lebenspartnerschaft.
Nach den Darlegungen der Publica in der vorinstanzlichen Klageantwort und Duplik liegt der Grund für die getrennte Aufzählung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Lebenspartnerrente in Art. 39 Abs. 1 PKBV 1 - Abs. 1 lit. b konkretisiert durch Abs. 2 - einerseits und Art. 39 Abs. 3 PKBV 1 anderseits in deren Verschiedenartigkeit. Insbesondere sei die tatsächliche Unterstützung des Partners oder der Partnerin durch die verstorbene versicherte (oder Renten beziehende) Person im Sinne der mindestens hälftigen Tragung der Kosten des gemeinsamen Haushaltes während den letzten fünf Jahren Teil der objektiven, auch nach dem Ereignis erfass- und nachprüfbaren Voraussetzungen des Anspruchs auf Lebenspartnerrente. Davon streng zu trennen sei, weil nach dem Tod der versicherten Person nicht mehr nachholbar, die Meldung der Lebenspartnerschaft zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner in Form eines Unterstützungsvertrages. Damit manifestiere die versicherte Person den Willen, ihren Lebenspartner mit einer Lebenspartnerrente zu begünstigen. Sinngemäss ergebe sich die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Funktion des in Art. 39 Abs. 3 PKBV 1 genannten Anspruchserfordernisses daraus, dass im Unterschied zu den obligatorischen Hinterlassenenansprüchen des überlebenden Ehegatten in Bezug auf die Lebenspartnerrente keine Vermutung für einen Begünstigungswillen seitens des Versicherten bestehe, der eine Wahlmöglichkeit habe. Diese Erläuterungen der am Recht stehenden Vorsorgeeinrichtung zur Gesetzessystematik bestätigen das bereits gewonnene Ergebnis, dass auch dieses Auslegungselement gegen die blosse Beweisfunktion sowie eine lediglich deklaratorische Bedeutung des - zu Lebzeiten eingereichten - Unterstützungsvertrages spricht.

4.2.3 Schliesslich erscheint das Erfordernis einer schriftlichen Meldung der Lebenspartnerschaft in Form eines Unterstützungsvertrages zu Lebzeiten beider Lebenspartner durchaus sinnvoll und auch
BGE 133 V 314 S. 319
zweckmässig. Die Lebenspartnerrente stellt eine neue Leistung dar. Sie wird ohne Beitragserhöhung finanziert. Die Publica hat somit ein durchaus schützenswertes Interesse (Rückstellungen, Deckungskapital/-grad) zu wissen, wie viele Versicherte im Todesfall solche Leistungen auslösen können.

4.3 Es bestehen nach dem Gesagten keine triftigen Gründe, von einer wortlautgetreuen Auslegung von Art. 39 Abs. 3 PKBV 1 abzuweichen (BGE 130 V 424 E. 3.2 S. 428 mit Hinweisen). Art. 39 Abs. 3 PKBV 1 kann somit nicht lediglich als dem Nachweis der Lebenspartnerschaft dienende Ordnungsvorschrift verstanden werden. Vielmehr kommt dieser Verordnungsbestimmung konstitutive Bedeutung zu. Fehlt es, wie vorliegend, an einem von beiden Lebenspartnern zu Lebzeiten der Publica eingereichten Unterstützungsvertrag, besteht daher grundsätzlich kein Anspruch auf Lebenspartnerrente.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 2 3 4

Referenzen

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