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Urteilskopf

142 IV 265


35. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und A. (Beschwerde in Strafsachen)
6B_829/2014 vom 30. Juni 2016

Regeste

Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB; Zusatzstrafe (retrospektive Konkurrenz).
Methodik der Zusatzstrafenbildung; Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine erneute Beurteilung der in Rechtskraft erwachsenen Grundstrafe (E. 2.4.1).
Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten (E. 2.4.4).

Sachverhalt ab Seite 265

BGE 142 IV 265 S. 265

A. X. wird vorgeworfen, seine damalige Lebensgefährtin A. während der durch Kokainkonsum geprägten Beziehung regelmässig körperlich misshandelt und ab Frühjahr 2008 ungefähr zweimal pro Woche vergewaltigt und/oder sexuell genötigt zu haben. Zudem sei er im Februar 2008 mit seinem damaligen Drogenlieferanten übereingekommen, dass A. in dessen Club als Tresenkraft arbeite und neben
BGE 142 IV 265 S. 266
Getränken auch Kokain verkaufe. Es sei ein Lohn von Fr. 1'800.- vereinbart worden, von dem Fr. 1'000.- direkt an X. und Fr. 800.- an A. ausgezahlt worden seien. Zudem habe sie für zehn verkaufte Minigrips Kokain eine Provision von Fr. 200.- oder zwei Minigrips Kokain erhalten. Die an sie ausgezahlten Fr. 800.- habe A. in die gemeinsame Haushaltskasse einzahlen müssen, über deren Verwendung X. entschieden habe.

B. Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt verurteilte X. am 4. September 2013 wegen mehrfacher Körperverletzung, Nötigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Vergewaltigung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 4 Jahren Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. Juni 2011 (8 Jahre Freiheitsstrafe und eine Busse von Fr. 500.-). Von weiteren Vorwürfen sprach es ihn frei. Es verpflichtete ihn, A. eine Genugtuung von Fr. 15'000.- sowie eine Entschädigung und Schadensersatz von Fr. 3'246.45 zu zahlen.

C. Die von X. erhobene Berufung gegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, Nötigung und die Genugtuung, soweit sie Fr. 2'000.- übersteigt, wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 22. Mai 2014 ab und sprach ebenfalls eine vierjährige Zusatzstrafe aus.

D. X. führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung, mehrfachen sexuellen Nötigung und Nötigung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X. ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Obergericht stellt in seiner Replik keinen Antrag in der Sache.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz verstosse gegen die Grundsätze der "reformatio in peius" und der "res iudicata" und verletze Art. 49 StGB. Sie erachte in Abweichung des rechtskräftigen Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. Juni 2011 eine Grundstrafe von 9
BGE 142 IV 265 S. 267
(anstatt 8) Jahren als angemessen und erhöhe damit die im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich ausgesprochene Zusatzstrafe um 1 Jahr, ohne neue Tatsachen vorzubringen. Zudem habe sie die (erhöhte) hypothetische Grundstrafe mit der "Zusatzstrafe" von 4 Jahren kumuliert.

2.2 Die Vorinstanz erwägt, für die am 15. Juni 2011 beurteilten Delikte (versuchte vorsätzliche Tötung, Nötigung, mittäterschaftliche einfache Körperverletzung, mehrfache Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Drohung, Tätlichkeiten, geringfügige Zechprellerei, mehrfache Widerhandlung gegen das SVG, Hehlerei, Nachtruhestörung und Übertretungen des BetmG) sei aufgrund des Tatverschuldens von einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren auszugehen. Im vorliegenden Verfahren wiege das Verschulden hinsichtlich des Betäubungsmitteldelikts eher leicht und hinsichtlich der Delikte zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 mittelschwer. Die hierfür auszusprechenden Freiheitsstrafen von 2 ½ und 4 ½ Jahren seien zufolge Asperation auf 4 Jahre zu reduzieren und ergäben zusammen mit den 9 Jahren für die früheren Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren zur Abgeltung des Tatverschuldens. Aufgrund der Täterkomponenten und einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots ergebe sich eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren, respektive nach Abzug der rechtskräftigen achtjährigen Freiheitsstrafe vom 15. Juni 2011 eine Zusatzstrafe von 4 Jahren.

2.3

2.3.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 S. 115 mit Hinweis).

2.3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann eine Gesamtfreiheitsstrafe nur ausfällen, wenn es im
BGE 142 IV 265 S. 268
konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart wählt. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz. Der Zweitrichter ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 137 IV 249 E. 3.4.2 S. 253 f., BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58; anders noch: BGE 133 IV 150 E. 5.2.1; BGE 132 IV 102 E. 8.2; so auch: SONJA KOCH, Asperationsprinzip und retrospektive Konkurrenz, 2013, S. 190).

2.3.3 Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Bei retrospektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 132 IV 102 E. 8.3; Urteil 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.3.1).

2.4 Rechtsprechung und Literatur zu Art. 49 Abs. 2 StGB (respektive Art. 68 Ziff. 2 aStGB) sind im Hinblick auf die (relative) Unabhängigkeit von Grund- und Zusatzstrafe und die Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils für die Zusatzstrafe uneinheitlich, teilweise unklar und widersprüchlich. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bedarf insoweit der Klarstellung.

2.4.1 Aus der Entstehungsgeschichte und dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass Art. 49 Abs. 2 StGB keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen Strafe erlaubt. Der Gesetzgeber hat sich in Anlehnung an die zu Art. 68 Ziff. 2 aStGB entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 StGB bewusst gegen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung unter Aufhebung des rechtskräftigen Ersturteils und für eine unabhängige Zusatzstrafe der noch nicht abgeurteilten Delikte entschieden (vgl. Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2061 f. Ziff. 213.2 und 213.24; KOCH, a.a.O., S. 190; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 19 zu Art. 49 StGB). Das Gesetz bezeichnet die bei retrospektiver Konkurrenz auszusprechende Strafe, die sich der
BGE 142 IV 265 S. 269
ersten Strafe (Grundstrafe) anfügt, im Gegensatz zur Gesamtstrafe (peine d'ensemble, pena unica; Art. 49 Abs. 1 StGB) als Zusatzstrafe (peine complémentaire ou additionnelle ou supplémentaire, pena addizionale; Art. 49 Abs. 2 StGB; BGE 129 IV 113 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Zusatzstrafe ist die Strafe, die der später urteilende Richter für die von ihm selbst beurteilte(n) Tat(en) zu bestimmen hat. Sie berührt die rechtskräftige Grundstrafe nicht, sondern tritt zu dieser hinzu und ergänzt sie (statt vieler: KOCH, a.a.O., S. 190 mit Hinweisen). Art. 49 Abs. 2 StGB betont die Rechtskraft des ersten Urteils und dient damit der Rechtssicherheit. Dem Zweitrichter ist es nicht erlaubt, im Rahmen retrospektiver Konkurrenz die Grundstrafe aufzuheben und eine (nachträgliche) Gesamtstrafe für alle Taten aussprechen (vgl. JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 129 f. zu Art. 49 StGB; KOCH, a.a.O. S. 190, 192; je mit Hinweisen). Anders als bei Art. 46 Abs. 1 Satz 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB hat der Gesetzgeber bei der retrospektiven Konkurrenz keine gesetzliche Grundlage geschaffen, um auf das rechtskräftige Urteil nachträglich zurückzukommen (vgl. BGE 80 IV 223 E. 1 S. 224; 69 IV 54 E. 2 S. 58; siehe auch BGE 137 IV 57 E. 4.2.1; BGE 129 IV 113 E. 1.1 S. 115; KOCH, a.a.O., S. 190 f.; je mit Hinweisen).

2.4.2 Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Unabänderlichkeit des rechtskräftigen Ersturteils verstärkt betont. Eine Zusatzstrafe kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen; ebenso: ACKERMANN, a.a.O., N. 174 zu Art. 49 StGB; HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N. 386; a.A.: KOCH, a.a.O., S. 182). Dem Zweitgericht ist es nicht mehr möglich, im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe eine andere Strafart zu wählen als das Erstgericht (so noch: BGE 133 IV 150 E. 5.2.1; BGE 132 IV 102 E. 8.2 S. 104).
Die neuerliche Rechtsprechung ist fortzuführen und zu präzisieren. Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid
BGE 142 IV 265 S. 270
zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe.
Ist der Täter nach Ansicht des Zweitgerichts durch ein rechtskräftiges Urteil zu milde oder zu hart bestraft worden, so kann es die seines Erachtens "falsche" Grundstrafe nicht über die Zusatzstrafe korrigieren. Könnte das die Zusatzstrafe aussprechende Gericht selber bestimmen, welche Strafe es anstelle des Erstgerichts ausgesprochen hätte, wenn ihm alle Delikte bekannt gewesen wären (so noch BGE 133 IV 150 E. 5.2.1; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.1, nicht publ. in: BGE 137 IV 57; vgl. auch: ACKERMANN, a.a.O., N. 173 ff. zu Art. 49 StGB; MATHYS, a.a.O., N. 386; KOCH, a.a.O., S. 193 f.), würde es faktisch - und nicht nur hypothetisch - in die Rechtskraft des Ersturteils eingreifen und statt einer Zusatzstrafe eine nachträgliche Gesamtstrafe ausfällen. Der hypothetischen Gesamtstrafe läge eine mit der tatsächlich ausgefällten, nicht übereinstimmende (höhere oder niedrigere) Grundstrafe zu Grunde, deren Differenz sich eins zu eins in der Zusatzstrafe niederschlagen würde. Der Täter würde über die Zusatzstrafe nachträglich für die bereits rechtskräftig beurteilten Taten schwerer bestraft oder privilegiert (unzutreffend insoweit: Urteil 6B_368/2010 vom 23. August 2010 E. 5.4). Dass das Dispositiv des rechtskräftigen Urteils unverändert bleibt, schliesst den faktischen Eingriff in die Grundstrafe und somit in die Rechtskraft des Ersturteils nicht aus. Beides will Art. 49 Abs. 2 StGB aber gerade ausschliessen. Zudem dürfte es dem Zweitgericht aufgrund einer nachträglichen Beurteilung anhand der Akten häufig kaum möglich sein, hinsichtlich der abgeurteilten Delikte eine den gesetzlichen Anforderungen von Art. 47, Art. 49 und Art. 50 StGB genügende Strafzumessung vorzunehmen (vgl. zur Begründungspflicht: Urteile 6B_45/2014 vom 24. April 2015 E. 1.4.1; 6B_417/2012 vom 14. Januar 2013 E. 4.3 mit Hinweisen; siehe auch BGE 135 IV 146 E. 2.4.1 S. 149 f. [zu Art. 89 Abs. 6 StGB]).

2.4.3 Um feststellen zu können, ob die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegen, hat das Zweitgericht (zumindest bei Realkonkurrenz/Tatmehrheit, concours réel, concorso reale) zunächst sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu
BGE 142 IV 265 S. 271
zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen. Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3).
Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände (grundsätzlich) innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes (und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung) festzusetzen. Der Täter kann auch bei gleichzeitiger Beurteilung mehrerer Taten für das einzelne Delikte nicht stärker bestraft werden als gesetzlich durch den erfüllten Straftatbestand vorgesehen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil 6B_510/2015 vom 25. August 2015). Die Anwendung des Strafrahmens eines anderen Tatbestandes ist ausgeschlossen. Dass ausnahmsweise eine Strafrahmenerweiterung zur Anwendung gelangen kann, wenn das Gericht mehrere zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpfte Taten im Gesamtzusammenhang würdigt und hierfür eine "Einzelstrafe" ausspricht, (vgl. Urteil 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.2.1, nicht publ. in: BGE 141 IV 437 mit Hinweisen), erscheint nicht ausgeschlossen. Jedoch ist dies nur in den engen Grenzen denkbar, die für die Strafrahmenerweiterung bei der Gesamtstrafenbildung gelten (vgl. nachstehend E. 2.4.5).

2.4.4 Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von
BGE 142 IV 265 S. 272
Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Würde auf die höchste ausgefällte Einzelstrafe abgestellt, könnte dies zu einer sinnwidrigen Herabsetzung des Strafrahmens infolge von Konkurrenz führen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; ACKERMANN, a.a.O., N. 116 zu Art. 49 StGB; GÜNTHER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011; ders., Erneut zur Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 2011 S. 349; je mit Hinweisen; anders noch: BGE 69 IV 145 S. 149).
Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen.

2.4.5 Da im Rahmen der Gesamtstrafenbildung die Tat mit der abstrakt höchsten Strafandrohung die Einsatzstrafe bildet, muss die Gesamtstrafe als erhöhte Einsatzstrafe einerseits die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe für das schwerste Delikt (um mindestens eine Strafeinheit) überschreiten und darf andererseits nicht niedriger ausfallen als die höchste verwirkte Einzelstrafe. Der Täter würde ansonsten aufgrund mehrfacher Tatbegehung eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Strafminderung erfahren. Umgekehrt ist zu beachten, dass die fakultative Strafschärfung, d.h. die Möglichkeit, das Höchstmass der angedrohten schwersten Strafe um maximal die Hälfte im Rahmen des gesetzliches Höchstmasses zu erhöhen, dem Umstand
BGE 142 IV 265 S. 273
Rechnung trägt, dass mehrere Delikte gleichzeitig beurteilt werden. Sie kommt - aufgrund der einheitlichen Regelung von Ideal- und Realkonkurrenz - auch bei Tatmehrheit nur zur Anwendung, wenn aufgrund der Anzahl und Höhe der Einzelstrafen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten Tat keine schuldangemessene Strafe mehr ausgesprochen werden kann.

2.4.6 Zwar sind die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte unabhängige Strafen und das Zweitgericht ist hinsichtlich Art, Dauer und Vollzugsform der Strafe für die von ihm zu beurteilenden Straftaten frei und durch die Grundstrafe (im Voraus) nicht eingeschränkt. Liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, entfaltet die rechtskräftige Grundstrafe für das Zweitgericht insoweit Bindungswirkung, als im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe die Ober- und Untergrenze der verschiedenen Strafarten einzuhalten sind und die hypothetische Gesamtstrafe die Vollzugsform der Zusatzstrafe bestimmt (KOCH, a.a.O., S. 198 f. mit Hinweisen; ACKERMANN, a.a.O, N. 177 zu Art. 49 StGB).

2.4.7 Ob Art. 49 Abs. 1 StGB im Falle teilweiser retrospektiver Konkurrenz wie bisher auch auf Delikte Anwendung findet, die der Täter begeht, nachdem er wegen anderer Straftaten verurteilt worden ist (vgl. BGE 116 IV 14 E. 2b; Urteile 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.3.1; 6B_685/2010 vom 4. April 2011 E. 4.1), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Von Wortlaut und Sinn der Norm ist es ebenso gut denkbar, die neuen, erst nach dem rechtskräftigen Ersturteil begangenen Taten mit einer selbstständigen Strafe zu ahnden (vgl. BGE 129 IV 113 E. 1.3 S. 117; BGE 80 IV 223 E. 1 S. 233; KOCH, a.a.O., S. 297; GILBERT KOLLY, Freiheitsstrafen für Delikte, die teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen wurden, ZStrR 1981 S. 327 ff.).

2.5 Die Strafzumessung erweist sich in mehrfacher Hinsicht als bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz verkennt bei der Festsetzung der Zusatzstrafe Sinn und Zweck von Art. 49 Abs. 2 StGB und geht zudem methodisch nicht korrekt vor. Insgesamt lassen die vorinstanzlichen Strafzumessungserwägungen nicht erkennen, ob und inwieweit die "Zusatzstrafe" von 4 Jahren dem Verschulden des Beschwerdeführers entspricht.

2.5.1 Die Vorinstanz beurteilt das Tatverschulden sämtlicher mit Urteil vom 15. Juni 2011 abgeurteilter Taten (von der versuchten
BGE 142 IV 265 S. 274
vorsätzlichen Tötung über Tätlichkeiten bis zur geringfügigen Zechprellerei) pauschal als schwer und fällt für diese eine gesetzlich nicht vorgesehene "Einheitsstrafe" von 9 Jahren aus. Indem sie im Rahmen der Zusatzstrafenbildung um 1 Jahr über die im ersten Verfahren 2011 ausgesprochene rechtskräftige (und vom Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt erstinstanzlich im vorliegenden Verfahren "bestätigte") Grundstrafe von 8 Jahren hinausgeht, verstösst sie gegen Bundesrecht. Eine Erhöhung dieser Freiheitsstrafe war ihr im ersten Berufungsverfahren 2011 aufgrund des Verschlechterungsverbots bereits verwehrt. Die Vorinstanz ist an die rechtskräftige Grundstrafe gebunden und kann diese im vorliegenden "zweiten" Berufungsverfahren nicht mittels retrospektiver Konkurrenz über die Zusatzstrafe nachträglich erhöhen (vgl. vorstehend E. 2.4.2).

2.5.2 Neben der bundesrechtswidrigen Erhöhung der rechtskräftigen Grundstrafe verstösst die Vorinstanz gegen die (bei vollständiger) retrospektiver Konkurrenz anzuwendenden Grundsätze der Gesamtstrafenbildung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Dass sie sämtliche Delikte zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 (mehrfache Nötigung, mehrfache Körperverletzung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Vergewaltigung) im Gesamtzusammenhang betrachtet, ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die Delikte gegen die sexuelle Integrität sind zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll trennen und isoliert beurteilen lassen. Auch unterscheiden sie sich in Art und Intensität nicht wesentlich voneinander (vgl. vorstehend E. 2.4.3). Die Nötigungen und Körperverletzungen gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 bilden im Hinblick auf die Sexualdelikte - zumindest teilweise - einen wesentlichen Bestandteil der durch den Beschwerdeführer aufgebauten Drohkulisse, aufgrund derer die Beschwerdegegnerin 2 sich mehr oder weniger widerstandslos ergab. Ob und inwieweit die übrigen Nötigungen und Körperverletzungen, die mit den Sexualdelikten nicht in unmittelbarem Zusammenhang standen (z.B. die erzwungene Herausgabe des Barlohnes), auch isoliert hätten gewürdigt werden können, kann vorliegend offenbleiben. Dass die Gesamtbetrachtungsweise der Vorinstanz sich vorliegend als bundesrechtskonform erweist, bedeutet nicht, dass das Sachgericht zu einer derartigen Vorgehensweise bundesrechtlich verpflichtet ist (vgl. Urteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1).
Hingegen verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie für die Delikte zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 von einem
BGE 142 IV 265 S. 275
erweiterten Strafrahmen von 15 Jahren ausgeht. Ob eine Strafrahmenerweiterung im Rahmen einer Gesamtbeurteilung mehrerer nicht eindeutig voneinander zu trennender Straftaten (vgl. E. 2.4.3) wie vorliegend der zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 begangenen Delikte möglich ist, kann vorliegend offenbleiben. Die Vorinstanz zeigt keine besonderen Umstände auf, die es rechtfertigen, den ordentlichen Strafrahmen von 10 Jahren (für Vergewaltigung und sexuelle Nötigung) zu überschreiten. Derartige Umstände sind insbesondere aufgrund der im mittleren Bereich des ordentlichen Strafrahmens liegenden Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren auch nicht ersichtlich. Die falsche Strafrahmenberechnung wirkt sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, da die Strafe bei identischem Tatverschulden innerhalb des ordentlichen, um fünf Jahre niedrigeren Strafrahmens (10 statt 15 Jahren), zu einer geringeren Strafe führt (vgl. Urteil 6B_417/2012 vom 14. Januar 2013 E. 4.1). Unzulässig ist, dass die Vorinstanz die Einzelstrafen von 2 ½ Jahren für die Betäubungsmitteldelikte und von 4 ½ Jahren für die Delikte zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren asperiert. Die Gesamtstrafe kann nicht niedriger ausfallen als die konkret höchste Einzelstrafe (vgl. vorstehend E. 2.4.5), da der Beschwerdeführer ansonsten aufgrund mehrfacher Tatbegehung besser gestellt würde, als wenn er nur eine Straftat begangen hätte. Als bundesrechtswidrig erweist sich letztlich, dass die Vorinstanz die Grundstrafe des rechtskräftigen Urteils mit der von ihr für die neu beurteilten Taten gebildeten Gesamtstrafe kumuliert anstatt die Strafen zu asperieren.

2.6 Die Vorinstanz hat die Zusatzstrafe neu zu bestimmen. Die vom Erstgericht ausgesprochene Strafe für die versuchte vorsätzliche Tötung als abstrakt schwerstes Delikt (Einsatzstrafe der Grundstrafe) ist um die Strafe für die neu zu beurteilenden Taten asperierend zu schärfen. Die Vorinstanz ist hierbei an die rechtskräftige Grundstrafe von 8 Jahren gebunden und darf diese im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht erhöhen. Bei der Bestimmung der neuen Einzelstrafen hat die Vorinstanz das Verschulden innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Tatbestandes einzuordnen und zu beachten, dass Grund- und Zusatzstrafe selbstständige Strafen sind. Das Verbot der "reformatio in peius" gilt auch bei der Zusatzstrafenbildung. Die Vorinstanz kann demnach für die neu zu beurteilenden Taten nicht auf eine höhere Gesamtstrafe als 4 Jahre Freiheitsstrafe erkennen, auch wenn sich diese aufgrund des Unterschreitens der höchsten Einzelstrafe im angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erweist. (...)

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Sachverhalt

Erwägungen 2

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