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Urteilskopf

148 V 366


33. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Klinik A. AG gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_141/2022 vom 17. August 2022

Regeste

Art. 57 Abs. 1 UVG; Zuständigkeit des Schiedsgerichts.
Die sachliche Zuständigkeit des kantonalen Schiedsgerichts nach Art. 57 Abs. 1 UVG bestimmt sich unter anderem mit Blick auf die sich in Wirklichkeit gegenüberstehenden Parteien und die Klagebegehren (E. 4.3.2 und 5). Es ist sachlich zuständig für konkrete, aus der unmittelbaren Anwendung des UVG resultierende Streitigkeiten zwischen Unfallversicherern und Leistungserbringern (E. 5.4).

Sachverhalt ab Seite 367

BGE 148 V 366 S. 367

A. Mit Eingabe vom 16. Juni 2020 erhob die Klinik A. AG Klage gegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Ziff. 4.4 der Weisung 8004-VL-1-Rehabilitation der Beklagten sowie die Beilagen 6 und 7 zu dieser Weisung seien aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, Ziff 4.4 ihrer Weisung 8004-VL-1-Rehabilitation sowie die Beilagen 6 und 7 zu dieser Weisung aufzuheben.
3. Es seien der Beklagten zu verbieten, Verunfallte, für die ein Kostengutsprachegesuch für eine Rehabilitationsbehandlung in der Klinik B. oder in einer anderen Rehaklinik der Klägerin gestellt wurde, prioritär ihren eigenen Suva-Kliniken zuzuweisen, indem sie die Rehakliniken der Klägerin nur berücksichtigt bei Leistungen, die von den Suva-KIiniken nicht angeboten werden oder wenn lange Wartefristen bestehen.
4. Es seien der Beklagten Werbung und andere Massnahmen, die geeignet sind, Patienten, die eine Behandlung bei der Klägerin wünschen, bei ihrer Wahl zu beeinflussen, zu verbieten.
5. Es sei die Beklagte zu verpflichten, Kostengutsprachen, die entgegen dem formulierten Patientenwillen im Kostengutsprachegesuch nicht für eine Behandlung bei einer Klinik der Klägerin erteilt wurden, gegenüber dem Gesuchsteller zu begründen.
6. Eventualiter sei festzustellen,
6.1 dass die Beklagte mit ihrer Kostengutsprache vom 18. September 2019 (Referenz der Beklagten 26.57595.19) Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 68 Abs. 3 UVV, Art. 48 und 54 UVG verletzt hat;
6.2 dass die Beklagte mit ihrer Kostengutsprache vom 14. Oktober 2019 (Referenz der Beklagten 26.92588.19.6) Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 68 Abs. 3 UVV, Art. 48 und 54 UVG verletzt hat; und
6.3 dass die Beklagte mit ihrer telefonischen Einflussnahme auf den Patienten betreffend das Kostengutsprachegesuch vom 28. Januar 2020 Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 68 Abs. 3 UVV, Art. 48 und 54 UVG verletzt hat.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten."
Das angerufene Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich trat auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein (Beschluss vom 26. Januar 2022).

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Klinik A. AG beantragen, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, auf die Klage vom 16. Juni 2020 einzutreten und diese materiell zu behandeln.
BGE 148 V 366 S. 368

C. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen; Urteil 8C_79/2022 vom 1. Juli 2022 E. 2.1).

3.2 Im vorliegenden Streit um die prozessuale Frage, ob die von der Beschwerdeführerin angerufene Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie auf die Klage vom 16. Juni 2020 mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eintrat, kommt die Ausnahmeregelung des Art. 105 Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2) BGG nicht zur Anwendung (vgl. Urteil 8C_98/2022 vom 6. April 2022 E. 2.2). Die Rechtsstreitigkeit ist zwar gestützt auf Normen des UVG zu beurteilen, erfasst jedoch nicht die - für einen Beizug der Ausnahmeregelung erforderliche - "Zusprechung oder Verweigerung" von Geldleistungen. Das Bundesgericht kann somit die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1) BGG überprüfen (vgl. BGE 135 V 412 E. 1.2.; vgl. auch SVR 2018 UV Nr. 18 S. 63, 8C_396/2017 E. 2.2; Urteil 8C_98/2022 vom 6. April 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Demnach bleibt es gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG Umkehrschluss; vgl. BGE 135 V 412). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
BGE 148 V 366 S. 369
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch BGE 147 V 16 E. 4.1.1 mit Hinweis und Urteil 8C_81/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 1.2 mit Hinweis).

3.3 Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (BGE 145 V 188 E. 2; BGE 140 III 115 E. 2). Sachverhaltsrügen unterliegen deshalb dem qualifizierten Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der Beschwerde führenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_98/2022 vom 6. April 2022 E. 2.3). Auch in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 i.f. mit Hinweisen).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin betreibt an verschiedenen Standorten im Kanton C. Kliniken, die stationäre Rehabilitationsleistungen anbieten. Die Suva führt als Nebentätigkeit im Sinne von Art. 67a Abs. 1 lit. a UVG finanziell selbsttragende (Art. 67a Abs. 2 lit. b UVG) Rehabilitationskliniken in Bellikon und Sion. Die Beschwerdeführerin als Leistungserbringerin und die Rehabilitationskliniken der Suva stehen in direkter Konkurrenz zueinander.

4.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich u.a. auf die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d). Gemäss Art. 10 Abs. 2 UVG kann die versicherte Person die Kuranstalt frei wählen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Kuranstalten zur Tätigkeit zulasten der Unfallversicherung zugelassen werden (Art. 53 Abs. 2 UVG). Nach Art. 68 Abs. 2 UVV (SR 832.202) erfüllen diese Voraussetzungen Institutionen, die der Nachbehandlung oder Kur dienen, unter ärztlicher Leitung stehen, über das erforderliche fachgemäss ausgebildete Personal und über zweckentsprechende Einrichtungen verfügen.

4.3

4.3.1 Streitigkeiten zwischen Versicherern und Kuranstalten entscheidet ein für das ganze Kantonsgebiet zuständiges Schiedsgericht
BGE 148 V 366 S. 370
(Art. 57 Abs. 1 UVG). Dabei gelten die für die sachliche Zuständigkeit der Schiedsgerichte im Krankenversicherungsrecht entwickelten Grundsätze auch für die Schiedsgerichte der obligatorischen Unfallversicherung (BGE 114 V 319). Die Kantone bezeichnen das Schiedsgericht und regeln das Verfahren. Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Vermittlungsinstanz geamtet hat. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einem neutralen Vorsitzenden und je einer Vertretung der Parteien in gleicher Zahl (Art. 57 Abs. 3 UVG). Die Schiedsgerichte urteilen nicht wie kantonale Versicherungsgerichte auf Verfügung hin als Beschwerdeinstanz, sondern auf Klage hin im Sinne der ursprünglichen Gerichtsbarkeit (vgl. BGE 114 V 319 E. 4a). Für den Bereich des Medizinalrechts und Tarifwesens (Art. 53 bis 57 UVG) findet das ATSG keine Anwendung (Art. 1 Abs. 2 lit. a UVG; Urteil U 404/06 vom 23. März 2007 E. 3.4). Gleiches gilt für die Nebentätigkeiten der Suva nach Art. 67a UVG wie etwa die privatrechtliche Tätigkeit der Führung von Rehabilitationskliniken (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. abis UVG; vgl. auch KIESER/SCHEIWILLER, in: Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG [nachfolgend: KOSS UVG], Hürzeler/Kieser [Hrsg.], 2018, N. 13 zu Art. 1 UVG).

4.3.2 Das Schiedsgericht nach Art. 57 UVG ist sachlich zuständig für Streitigkeiten zwischen einem Leistungserbringer (hier der Beschwerdeführerin) und einem Unfallversicherer über dessen Weigerung, für die Kosten des Aufenthalts einer Versicherten in einer Institution mangels Zweckmässigkeit aufzukommen (vgl. BGE 136 V 141 E. 4). Die sachliche Zuständigkeit ist für Streitigkeiten zwischen Unfallversicherern und Leistungserbringern zu bejahen, wenn und soweit sie Rechtsbeziehungen zum Gegenstand haben, die sich aus dem UVG ergeben oder aufgrund des UVG eingegangen worden sind (SUSANNE LEUZINGER, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz [nachfolgend: BSK UVG], 2019, N. 8 zu Art. 57 UVG mit Hinweisen). Ob eine in die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts fallende Streitigkeit zwischen Versicherer und Leistungserbringer vorliegt, lässt sich nicht losgelöst von mitunter komplexen materiellrechtlichen Erwägungen wie beispielsweise über die Natur des betreffenden Rechtsverhältnisses, dessen konkrete Rechtswirkungen und die Zuordnung der ihm zu Grunde liegenden Rechtsnormen zum Privatrecht oder zum öffentlichen Recht beurteilen (vgl. BGE 135 V 124 E. 3.2.1). Die Streitigkeiten müssen
BGE 148 V 366 S. 371
unmittelbar aus der Anwendung des UVG resultieren (GÄCHTER/HACK-LEONI, KOSS UVG, a.a.O., N. 5 zu Art. 57 UVG). Fehlt es der Streitigkeit an einer solchen Rechtsbeziehung, ist sie nicht nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien zu beurteilen, so dass nicht die Schiedsgerichte, sondern allenfalls die Zivilgerichte zum Entscheid sachlich zuständig sind (vgl. BGE 114 V 319 E. 3b; BGE 112 V 307 E. 3b i.f.). Dabei bestimmt sich die Zuständigkeit des Schiedsgerichts danach, welche Parteien einander in Wirklichkeit gegenüberstehen (BGE 131 V 191 E. 2 mit Hinweis; vgl. auch KASPAR GEHRING, in: KVG/UVG Kommentar, 2018, N. 2 zu Art. 57 UVG).

5.

5.1 Die mit der Klage gestellten Rechtsbegehren (vgl. Sachverhalt Bst. A) beziehen sich auf keinen einzigen konkreten Fall, in welchem die Suva gegenüber einer Rehaklinik der Beschwerdeführerin das Kostenübernahmegesuch abschliessend tatsächlich unrechtmässig verweigert hätte. Nach zutreffender Feststellung der Vorinstanz beabsichtigt die Beschwerdeführerin mit ihrer - gegen eine Vorteilsnahme der Suva im Kostengutspracheverfahren gerichteten - Klage vielmehr eine generelle Verbesserung ihrer eigenen Marktstellung als Betreiberin von Rehakliniken gegenüber den direkten Konkurrentinnen der von der Suva geführten Rehakliniken. Dieses Hauptmotiv der Klage geht offensichtlich bereits aus dem klaren Wortlaut der Rechtsbegehren unter den Ziffern 3 bis 5 hervor (vgl. Sachverhalt Bst. A). Die Beschwerdeführerin anerkennt denn auch zumindest implizit, dass sie mit ihrer Klage eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von direkten Konkurrentinnen rügt. Auch die Rechtsbegehren unter den Ziffern 1 und 2 richten sich gegen die angeblich von der Beschwerdegegnerin mit den beanstandeten Weisungen praktizierte "Priorisierung der Suva-Kliniken".

5.2 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass eine privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates beziehungsweise der Suva der in Art. 27 BV gewährleisteten Wirtschaftsfreiheit nicht widerspricht. Die individualrechtliche Komponente dieser Wirtschaftsfreiheit gibt dem Einzelnen keinen Schutz vor Konkurrenz (BGE 138 I 378 E. 6.2.2). Zwar kann die Verbindung von Monopol- oder Hoheitsverwaltung einerseits und Wettbewerbstätigkeit andererseits auch in anderer als rein finanzieller Hinsicht die Gefahr einer gewissen Wettbewerbsverzerrung in sich bergen. Doch wäre ein solches Verhalten praxisgemäss mit den dafür vorgesehenen Mitteln des Kartellgesetzes zu ahnden (BGE 138 I 378 E. 9.4).
BGE 148 V 366 S. 372

5.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 10 Abs. 2 UVG beruft, steht dieses - im Übrigen nicht uneingeschränkte (vgl. MARTINA FILIPPO, BSK UVG, a.a.O., N. 32 zu Art. 10 UVG; GÄCHTER/HACK-LEONI, KOSS UVG, a.a.O., N. 31 zu Art. 53 UVG) - Recht der Wahlfreiheit nicht der Leistungserbringerin, sondern der versicherten Person zu (vgl. PÄRLI/KUNZ, BSK UVG, a.a.O., N. 8 zu Art. 53 UVG mit Hinweis). Dass die Suva Art. 10 Abs. 2 UVG in einem von der Beschwerdeführerin unter dem Rechtsbegehren Ziffer 6 anvisierten Fälle tatsächlich verletzt hätte, wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Suva die gewünschten Kostengutsprachen auch in diesen Fällen jeweils erteilt. Würde sich der Streit in einem konkreten Anwendungsfall um die Wahlfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 UVG drehen, stünden sich im Prozess als Parteien die versicherte Person und der Unfallversicherungsträger gegenüber und gelangten diesfalls auch die Bestimmungen des ATSG zur Anwendung (vgl. Art. 1 UVG). Im Streit vor dem kantonalen Schiedsgericht nach Art. 57 Abs. 1 UVG kann jedoch die versicherte Person nicht als Partei teilnehmen (GÄCHTER/HACK-LEONI, KOSS UVG, a.a.O., N. 4 zu Art. 57 UVG mit Hinweis).

5.4 Die für die Anwendbarkeit von Art. 57 Abs. 1 UVG ausschlaggebende Frage nach der Natur des massgebenden Rechtsverhältnisses (vgl. BGE 135 V 124 E. 3.2.1 mit Hinweisen) zwischen der Beschwerdeführerin als Leistungserbringerin und der Beschwerdegegnerin als Versicherer bestimmt sich also danach, dass mit Blick auf die Rechtsbegehren der Klage keine tatsächliche Verletzung von Art. 10 Abs. 2 UVG, sondern vielmehr eine wettbewerbsrechtliche Gleichbehandlung von direkten Konkurrentinnen im Streit liegt. Die Beschwerdeführerin unterbreitete der Vorinstanz keine konkrete, aus der unmittelbaren Anwendung des UVG resultierende Streitigkeit (vgl. E. 4.3.2 hiervor), sondern ein generelles Verhalten der Beschwerdegegnerin als angebliche Ursache für eine behauptete wettbewerbsrechtliche Schlechterstellung der Beschwerdeführerin, weshalb die Vorinstanz ihre sachliche Zuständigkeit gestützt auf Art. 57 Abs. 1 UVG zu Recht verneinte und folglich auf die Klage vom 16. Juni 2020 nicht eintrat.

5.5 Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin aus dem wiederholten Verweis auf BGE 144 V 138 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Diesem Urteil lag in Anwendung der vereinbarten, zwischenzeitlich jedoch angepassten Tarifstruktur TARMED eine
BGE 148 V 366 S. 373
konkrete Entschädigungsforderung des Leistungserbringers gegenüber dem Versicherer aus teilweise nicht vergüteten Leistungen zu Grunde. Die hier zu beurteilende Streitigkeit dreht sich demgegenüber um die Frage eines angeblich generell wettbewerbsverzerrenden Verhaltens der Beschwerdegegnerin, ohne dass eine tatsächliche Verletzung von Art. 10 Abs. 2 UVG oder einer anderen Bestimmung des UVG konkret ersichtlich oder substanziiert geltend gemacht worden wäre.

5.6 Die Beschwerde ist daher unbegründet und folglich abzuweisen.

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Sachverhalt

Erwägungen 3 4 5

Referenzen

BGE: 114 V 319, 135 V 412, 135 V 124, 138 I 378 mehr...

Artikel: Art. 57 Abs. 1 UVG, Art. 10 Abs. 2 UVG, Art. 57 UVG, Art. 10 Abs. 3 UVG mehr...