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Regeste

Massnahmen zum Schutz von Kulturdenkmälern: Art. 16 NHG.
- Damit Art. 16 NHG anwendbar ist, muss dem Kulturdenkmal unmittelbare Gefahr drohen; zu einem bloss indirekten Schutz bietet die Bestimmung keine Grundlage.
- Von den Sicherungsmassnahmen ist nur zurückhaltend Gebrauch zu machen.

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Referenzen

Artikel: Art. 16 NHG