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Regeste

Art. 129 StGB, Gefährdung des Lebens.
1. Dieses Verbrechens ist schuldig, wer wissentlich eine schussbereite Waffe beweglich oder unbeweglich so hält, dass ein sich unerwartet lösender Schuss in der Nähe eines Menschen einschlagen kann (Erw. 3).
2. Für die Anwendbarkeit von Abs. 3 des Art. 129 genügt es, dass die Gefährdung des Lebens verwirklicht wurde und durch ein mit ihr direkt zusammenhängendes Ereignis bzw. Handlung den Tod zur Folge hatte (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 129 StGB