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Regeste

Art. 328 ZGB.
Bei der Abklärung der Bedürftigkeit dürfen die im Betreibungsrecht aufgestellten Regeln über den Notbedarf herangezogen werden. Die auf diese Weise ermittelten Beträge stellen indessen ein Minimum dar. Es darf dabei nur das Einkommen berücksichtigt werden, das mit einer üblichen Arbeit erzielt werden kann.
Wenn die Mutter von zwei Kindern ein bescheidenes Vermögen besitzt, das aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung stammt, ist sie nicht verpflichtet, dieses vollständig aufzubrauchen, bevor sie eine Alimentenklage erheben kann.
Zur Unterstützung können die Grosseltern väterlicherseits nur dann ausschliesslich herangezogen werden, wenn die Leistungsfähigkeit der Grosseltern mütterlicherseits eine Unterstützungspflicht unzumutbar erscheinen lassen.

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Artikel: Art. 328 ZGB