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Regeste

Adoption Mündiger; Art. 266 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB.
Das Erfordernis der fünfjährigen Pflege bei der Adoption gebrechlicher Mündiger im Sinne von Art. 266 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB setzt voraus, dass Adoptiveltern und Adoptivkind während dieser Zeit in Hausgemeinschaft zusammengelebt haben.

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Referenzen

Artikel: Art. 266 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB