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Regeste

Pfändung einer dem Schuldner unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache; Art. 106 SchKG.
Gültigkeit des nach der Pfändung eingetragenen Eigentumsvorbehalts, wenn der dadurch Begünstigte anlässlich der Eintragung des Vorbehaltes noch keine Kenntnis von der Pfändung besass? Es ist nicht Sache der Betreibungsbehörden, sondern des im Widerspruchsverfahren angerufenen Richters, hierüber zu entscheiden.

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Referenzen

Artikel: Art. 106 SchKG