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Regeste

Art. 45 Ziff. 3 StGB, Art. 4 BV. Rückversetzung in den Massnahmevollzug.
Bedingt Entlassenen ist vor der Rückversetzung in den Vollzug einer Massnahme nach Art. 42-44 StGB das rechtliche Gehör zu gewähren.
Schriftliche Anhörung genügt.

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Referenzen

Artikel: Art. 45 Ziff. 3 StGB, Art. 4 BV, Art. 42-44 StGB

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