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Regeste

Art. 891 Abs. 2, 904 ZGB.
Die Frage nach dem Umfang der durch das Faustpfand gewährten Sicherheit und nach demjenigen der Pfandhaft bei verpfändeten Grundpfandtiteln ist materiell-rechtlicher Natur. Es drängt sich auf, im Kollokationsplan über diese Punkte einen klaren Entscheid zu treffen, zumal den Betroffenen die Möglichkeit offen steht, den Kollokationsplan mit Klage anzufechten.

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Artikel: Art. 891 Abs. 2, 904 ZGB

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