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Regeste

1. Prüfungsbefugnis des Kassationshofes bei Erfahrungssätzen der Wissenschaft (Erw. 3).
2. Art. 91 Abs. 1 SVG; Fahren in angetrunkenem Zustand. Grundsätzliche Annahme der Angetrunkenheit im Falle eines sog. Schluss-Sturz-Trunkes, auch wenn der im Venenblut gefundene Alkoholspiegel 0,8%o nicht erreicht (Erw. 2, 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 91 Abs. 1 SVG