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Regeste

Revisionsverfahren in Stafsachen; Verhältnis zur EMRK; persönliches Auftreten des verurteilten Gefangenen vor Gericht nach Tessiner Strafprozessrecht.
1. Die Regelung des Revisionsverfahrens wird von der EMRK nicht erfasst.
2. Die Bestimmung des Tessiner Strafverfahrens, wonach der verurteilte Gefangene im Revisionsverfahren vor dem kantonalen Kassations- und Revisionsgericht in Strafsachen nicht persönlich erscheinen darf (Art. 245 StPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 3 StPO), verletzt Art. 4 BV in den Fällen, wo das Gericht Beweise aufnimmt, die für den Erfolg des Revisionsgesuchs erheblich sind.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 245 StPO, Art. 233 Abs. 3 StPO, Art. 4 BV

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