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Regeste

Art. 4 und 58 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht.
Die Regelung des bernischen Strafverfahrens, wonach dem Gerichtspräsidenten ordentlicherweise auch die Verrichtungen des Untersuchungsrichters obliegen und er zudem den Überweisungsantrag stellt, verstösst weder gegen die BV noch gegen die EMRK.

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Referenzen

Artikel: Art. 4 und 58 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK