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Regeste

Nationalstrassengesetz; Einsprache gegen das Ausführungsprojekt, aufschiebende Wirkung.
Dass Einsprachen gegen das Ausführungsprojekt hängig sind, hindert eine vorzeitige Besitzeinweisung nicht, gleichgültig ob der benötigte Boden auf dem Enteignungswege oder durch ein Landumlegungsverfahren erworben wird (Art. 37 und Art. 39 NSG, Art. 76 EntG). Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die sich gegen die Genehmigung des Ausführungsprojektes und die Abweisung der dagegen erhobenen Einsprachen richtet, kann daher in der Regel keine aufschiebende Wirkung nach Art. 111 Abs. 2 OG verliehen werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 37 und Art. 39 NSG, Art. 76 EntG, Art. 111 Abs. 2 OG