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Regeste

Art. 44 ff. OG, Art. 594 Abs. 2 ZGB.
Der Entscheid, mit dem die in Art. 594 Abs. 2 ZGB zugunsten der Vermächtnisnehmer vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen angeordnet werden, kann nicht mit Berufung angefochten werden; er betrifft nicht eine Zivilrechtsstreitigkeit.

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Referenzen

Artikel: Art. 594 Abs. 2 ZGB, Art. 44 ff. OG