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Regeste

Art. 224 bis Art. 226 StGB: 1. Der Begriff der Sprengstoffe im Strafgesetzbuch ist im wesentlichen dem in Art. 4 bis Art. 7 des BG über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 umschriebenen gleichzustellen (Erw. 1a).
2. Knallpatronen, die explosive Bestandteile enthalten, aber gebrauchsfertige Erzeugnisse sind, die der Signalgebung und nicht der Zerstörung dienen, stellen pyrotechnische Gegenstände im Sinne von Art. 7 des Sprengstoffgesetzes dar. Ihre Verwendung fällt nicht unter Art. 224 bis Art. 226 StGB. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet werden (Erw. 1a).
Art. 33 und Art. 260 StGB: 1. Wer bei einem Landfriedensbruch Signalraketen abfeuert, schliesst sich den von der zusammengerotteten Menge begangenen Gewalttätigkeiten konkret an und muss als Teilnehmer am Landfriedensbruch gelten (Erw. 1b).
2. Bei einem Landfriedensbruch genügt die aggressive Haltung einer der sich gegenüberstehenden Gruppen nicht, um der anderen oder den sie bildenden Personen das Recht auf Notwehr zuzubilligen (Erw. 1c).
Art. 64 StGB: Um berücksichtigt zu werden, muss die ungerechte Reizung ebenso wie die ungerechte Kränkung den Täter zutiefst aufgewühlt und zu einer spontanen Reaktion getrieben haben (Erw. 1c).

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Referenzen

Artikel: Art. 226 StGB, Art. 33 und Art. 260 StGB, Art. 64 StGB