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Regeste

Art. 4 BV; §§ 430, 435 - 437 der zürcherischen Strafprozessordnung.
Ist hinsichtlich der den Entscheid tragenden Erwägungen ein Nichtigkeitsgrund gegeben, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Das kantonale Kassationsgericht darf nicht einzelne aktenwidrige oder willkürliche Feststellungen "zuhanden des Bundesgerichts", bei dem eine eidg. Nichtigkeitsbeschwerde hängig ist, streichen und die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde "im Sinne der Erwägungen" abweisen.

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Artikel: Art. 4 BV