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Regeste

Art. 85 lit. a OG; behördlicher Abstimmungsbericht, Anfechtung.
Pflicht zur sofortigen Anfechtung von Mängeln bei der Vorbereitung einer Volksabstimmung. Ist eine Vorbereitungshandlung mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten worden, so muss gegen das Abstimmungsergebnis keine zweite staatsrechtliche Beschwerde eingereicht werden. Vorgehen für den Fall, dass eine zweite Beschwerde dennoch erhoben wird.

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Referenzen

Artikel: Art. 85 lit. a OG