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Regeste

Art. 88 OG; Legitimation.
1. Die Zulässigkeit und Höhe einer Gebühr überprüft das Bundesgericht grundsätzlich nach Massgabe von Art. 4 BV. Ist die Rechtmässigkeit der Gebühr indessen abhängig von der Zulässigkeit einer Eigentumsbeschränkung, so kann auch die Eigentumsgarantie angerufen werden (E. 1b).
2. Der Mieter ist befugt, sich gegen Eingriffe in das Eigentum zu wehren, wenn er dadurch in seinen Rechten als Mieter betroffen wird (E. 1c).

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Referenzen

Artikel: Art. 88 OG, Art. 4 BV