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Regeste

Art. 105 Abs. 2 OG (wesentliche Verfahrensbestimmung).
Die Rechtsmittelinstanz ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zum Beweis zu geben, sofern sie ihre Entscheidung auf umstrittene Tatsachen stützen will, die vor der Vorinstanz noch keine Rolle gespielt haben. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und gilt als wesentliche Verfahrensbestimmung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG, bei deren Verletzung das Bundesgericht die Feststellung des Sachverhaltes frei überprüfen kann.

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Artikel: Art. 105 Abs. 2 OG