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Regeste

Art. 62 Abs. 2 und 67 OR, Art. 672 ZGB; Verjährung.
1. Anspruch des Mieters für bauliche Aufwendungen, die ohne Abrede über die Kostentragung, aber in Erwartung eines längerfristigen Mietverhältnisses gemacht worden sind (E. 1 und 2).
2. Wird das Mietverhältnis entgegen einer solchen Erwartung vorzeitig aufgelöst, so beginnt die Verjährungsfrist für den Ersatzanspruch am Tage der Auflösung zu laufen (E. 3).
3. Dieser Zeitpunkt ist gemäss Art. 64 OR auch massgebend für den Umfang des Bereicherungsanspruches (E. 4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 62 Abs. 2 und 67 OR, Art. 672 ZGB, Art. 64 OR

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