Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 58 Abs. 1 SVG, Haftpflicht des Motorfahrzeughalters.
Der Halter eines Motorfahrzeuges haftet gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG nur für Personen- und Sachschaden, nicht auch für sonstigen Schaden.

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 58 Abs. 1 SVG

Navigation

Neue Suche