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Regeste

Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und Ziff. 2 lit. a BetmG.
Zwischen der Übergabe der Betäubungsmittel und ihrer Bezahlung ist noch Mitwirkung eines Dritten in Form von Gehilfenschaft oder Mittäterschaft möglich, insbesondere durch die bewusste Entgegennahme und Weiterleitung des Kaufpreises an den Verkäufer.