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Regeste

Art. 251 Ziff. 1 StGB.
Unrechtmässig ist der mit einer inhaltlich unwahren Urkunde angestrebte Beweisvorteil auch dann, wenn der falsche Beleg der Durchsetzung eines berechtigten Anspruchs dienen soll (Bestätigung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 251 Ziff. 1 StGB