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Regeste

Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB.
Macht ein Kanton die Strafverfolgung der Mitglieder seiner obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen Verbrechen oder Vergehen im Amte vom Vorentscheid einer nicht richterlichen Behörde abhängig, so kann diese Behörde auch aus ausserstrafrechtlichen, staatspolitischen Gründen auf die Durchführung eines Strafverfahrens verzichten.

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Artikel: Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB