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Urteilskopf

106 IV 74


26. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. April 1980 i.S. G. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 6 BetmG.
Anstalten zum unbefugten Verkauf von Betäubungsmitteln; Begriff.

Erwägungen ab Seite 74

BGE 106 IV 74 S. 74
Aus den Erwägungen:

3. Der Gesetzgeber hat bewusst nicht nur den Kauf, Verkauf, die Einfuhr, Lagerung usw. von Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt, sondern Vorbereitungshandlungen qualifizierter Art zu einem Sondertatbestand erhoben. Strafbare Anstalten zum Betäubungsmittelhandel sind schon gegeben, bevor ein (tauglicher oder untauglicher) Versuch des Erwerbs, der Vermittlung usw. vorliegt.
In dem mit Recht zitierten BGE 104 IV 40 hat der Kassationshof die Grenze zwischen straflosen Vorstadien und strafbaren Anstalten gezogen. Blosse Pläne künftigen Rauschgifthandels, theoretische Überlegungen über mögliche Erwerbsquellen oder Bezüger reichen nicht aus. Wer jedoch mit der Absicht des Drogenhandels mit dem entsprechenden Milieu Kontakt aufnimmt, wer Bezugsquellen und Absatzmöglichkeiten auskundschaftet oder die Grenzkontrollen prüft, der erfüllt den Tatbestand strafbarer Anstalten im Sinne von Art. 19 BetmG.
BGE 106 IV 74 S. 75
Anstalten treffen kann auch, wer letztlich überhaupt nicht an Betäubungsmittel herankommt. Ob es ihm nicht gelingt, entsprechende Quellen ausfindig zu machen, oder ob die entsprechenden Milieukreise ihn wie hier mit Lieferung anderer Substanzen hereinlegen wollen, spielt dabei keine Rolle.

4. Der Beschwerdeführer hat nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 227bis Abs. 1 BStP) systematisch eine ganze Reihe von Anstalten getroffen, um das von ihm geplante grosse Heroingeschäft zu tätigen: Er fuhr von der Schweiz nach Deutschland, um die Adresse von Lieferanten ausfindig zu machen. Er reiste nach Italien, um mit Abnehmem zu verhandeln. Er investierte erheblich viel Zeit und Geld in wiederholten Reisen nach Deutschland, Griechenland, Italien und der Türkei für die Unterhandlungen über die Liefer- und Abnahmebedingungen. Er nahm bedeutende Geldmittel entgegen und offerierte den türkischen Partnern entsprechende Anzahlungen. Er besichtigte die in Plastiksäcken verpackte Ware. Dass diese aus Kalk statt des versprochenen Heroins bestand, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer sehr intensive Anstalten für den Betäubungsmittelhandel getroffen hat. Sogar wenn er auf der Lieferantenseite überhaupt nicht an potentielle Heroinverkäufer herangekommen wäre, bliebe er wegen seiner Verhandlungen und Abmachungen mit den italienischen Abnehmern strafbar. Hier behauptet er übrigens selbst nicht, die entsprechenden Veranstaltungen seien von ihm oder den Italienern nicht ernst gemeint gewesen - was allerdings, soweit es sich um die Abnehmer handelt, für die Beurteilung seines eigenen Verhaltens ebenfalls belanglos wäre.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 3 4

Referenzen

BGE: 104 IV 40

Artikel: Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 6 BetmG, Art. 19 BetmG, Art. 227bis Abs. 1 BStP