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Regeste

Art. 128 OG und 5 VwVG. Bei einer Leistungsverfügung ist der Entscheid über die Frage, ob einem Versicherten die halbe Rente als ordentliche oder als Härtefall-Rente gewährt wird, nicht Gegenstand des Dispositivs. Verlangt der Versicherte keine Abänderung des Dispositivs, ist zu prüfen, ob er ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat.
Art. 28 Abs. 1 und 41 IVG. Bei Wegfall der Härtefall-Rente hat der Versicherte grundsätzlich Anspruch auf Überprüfung der Frage, ob ihm die halbe Rente nicht unter der normalen Voraussetzung einer mindestens hälftigen Invalidität zusteht.

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Referenzen

Artikel: Art. 128 OG, Art. 28 Abs. 1 und 41 IVG