Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Urteilskopf

107 IV 158


45. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 21. Juli 1981 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Regeste

Art. 58 und Art. 351 StGB. Zuständigkeit zur Einziehung.
Übernimmt ein Kanton die Verfolgung und Beurteilung der vom Angeschuldigten in einem andern Kanton verübten strafbaren Handlungen, so ist er auch zum Entscheid darüber zuständig, ob die von diesem Kanton beim Angeschuldigten beschlagnahmten, im Zusammenhang mit dessen strafbaren Handlungen stehenden Gegenstände und Vermögenswerte einzuziehen sind.

Sachverhalt ab Seite 158

BGE 107 IV 158 S. 158

A.- Die thailändische Staatsangehörige P. V. alias M. N. stand seit August 1979 im Kanton Aargau und seit Oktober 1980 auch im Kanton Zürich in Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die anlässlich ihrer Verhaftung in Zürich bei ihr sichergestellten, vermutlich Haschisch und vor allem Heroin enthaltenden Plastiksäckchen und Briefcouverts, die Barbeträge von Fr. 174'500.-- und DM 610.-- sowie ein bei der Schweizerischen Kreditanstalt unter ihrem Namen angelegter Betrag von Fr. 5'013.20 wurden von der Bezirksanwaltschaft Zürich einstweilen beschlagnahmt.
BGE 107 IV 158 S. 159
Auf Ersuchen der Bezirksanwaltschaft Zürich anerkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 16. Februar sowie erneut am 23. März 1981 die Zuständigkeit des Kantons Aargau zur Verfolgung und Beurteilung sämtlicher P. V. zur Last gelegten Taten.
P. V. verübte in der Nacht vom 30./31. März 1981 im Bezirksgefängnis Zürich Selbstmord. Die Bezirksanwaltschaft Zürich schlug der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau daraufhin vor, dass jeder Kanton die gegen sie angehobene Untersuchung selbständig abschliesse; sie erklärte sich bereit, der Einfachheit halber die im Kanton Aargau angehobene Untersuchung in die von ihr zu erlassende Einstellungsverfügung einzubeziehen. Dem widersetzte sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau unter Hinweis auf den von ihr anerkannten Gerichtsstand; sie hielt dafür, die aargauischen Behörden seien insbesondere auch zum Entscheid über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Gelder befugt. Die Bezirksanwaltschaft Zürich und sodann auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beharrten demgegenüber darauf, die zürcherischen Gerichte, welche die Mittäter von P. V. zu beurteilen hätten, seien hiefür zuständig.

B.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte am 30. Juni 1981 bei der Anklagekammer das Begehren, "es sei die örtliche Zuständigkeit zum Entscheid über die Einziehung beschlagnahmter Werte (Bargeld, Bankguthaben und Drogen), bzw. die Bedeutung einer an sich bestehenden Einigung über den Gerichtsstand bezüglich der Einziehung gemäss Art. 58 StGB von beschlagnahmten Werten zu bestimmen".
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragte "Eintreten auf das Begehren und Abweisung des Ersuchens zur Zeit, solange der Richter des Kantons Zürich nicht über die Verteilung der Gelder entschieden hat".

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Nach den Akten haben sich die Strafbehörden der Kantone Aargau und Zürich dahin geeinigt, dass jener die Verfolgung und Beurteilung der sämtlichen von P. V. verübten strafbaren Handlungen übernehme. Das wird von der Staatsanwaltschaft Zürich in ihrer Vernehmlassung denn auch nicht bestritten. Ein nachträglicher Wechsel des vereinbarten Gerichtsstands wäre nur aus triftigen Gründen zulässig (BGE 98 IV 208 E. 2 mit Hinweisen).
BGE 107 IV 158 S. 160
Solche Gründe werden von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich nicht geltend gemacht und liegen aufgrund der Akten auch nicht vor. Insbesondere vermag der Tod eines Beschuldigten an der zwischen den Kantonen getroffenen Gerichtsstandsabrede nichts zu ändern.

2. Der Kanton, dessen Zuständigkeit feststeht, ist zur Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen nicht nur verpflichtet, sondern auch berechtigt (Art. 351 StGB). Diese Berechtigung schliesst insbesondere die Befugnis ein, das Strafverfahren durch Entscheid abzuschliessen. In einem solchen Entscheid ist stets auch über das endgültige Schicksal beschlagnahmter Gegenstände zu befinden (HAUSER, Grundzüge des Strafprozessrechts, S. 83; derselbe, Kurzlehrbuch des Schweiz. Strafprozessrechts, S. 177). So waren die fraglichen Vermögenswerte und Drogen in der Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 21. Oktober 1980 denn auch zutreffend "zu Handen des definitiv erkennenden Gerichtes einstweilen beschlagnahmt" worden.
Es ist demnach offensichtlich, dass die Strafbehörden des Kantons Aargau, nicht jene des Kantons Zürich zur Einziehung zuständig sind, nachdem die aargauischen Behörden die Verfolgung und Beurteilung der von P. V. begangenen Straftaten übernommen hatten und die in Frage stehenden Gegenstände und Gelder unbestrittenermassen bei P. V. sichergestellt worden waren, wie das aus den Beschlagnahmeverfügungen hervorgeht. Insoweit war der Gerichtsstand zwischen den beiden Kantonen trotz der seinerzeit durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erklärten Anerkennung streitig, und er ist deshalb von der Anklagekammer zu bezeichnen.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2

Referenzen

BGE: 98 IV 208

Artikel: Art. 58 und Art. 351 StGB, Art. 351 StGB