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Regeste

Führerausweisentzug und Verwarnung nach Art. 16 Abs. 2 SVG; Verjährung.
Die Verjährungsbestimmungen der Art. 109 und 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB können bei Entzug des Führerausweises und bei der Verwarnung nach Art. 16 Abs. 2 SVG nicht analog angewandt werden. Unterliegen diese Administrativmassnahmen einer Verjährungsfrist? (Frage offen gelassen).

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Referenzen

Artikel: Art. 16 Abs. 2 SVG