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Regeste

Namensänderung (Art. 30 ZGB).
Das Namensänderungsgesuch einer verheirateten Frau, es sei ihr zu gestatten, den vorehelichen Namen wieder anzunehmen (allenfalls unter Beifügung des ehelichen Namens), verstösst gegen Art. 161 Abs. 1 ZGB.

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Referenzen

Artikel: Art. 30 ZGB, Art. 161 Abs. 1 ZGB