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Regeste

Art. 44 ff. OG.
Keine Zivilsachen im Sinne dieser Bestimmungen sind Streitigkeiten bezüglich Materien, für welche das Zivilgesetzbuch das kantonale öffentliche Recht vorbehält, insbesondere solche hinsichtlich der ausservertraglichen Haftung der öffentlichrechtlichen Gemeinwesen, die gemäss Art. 59 Abs. 1 ZGB ausschliesslich vom kantonalen öffentlichen Recht geregelt wird.

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Referenzen

Artikel: Art. 44 ff. OG, Art. 59 Abs. 1 ZGB