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Regeste

Entmündigung wegen Misswirtschaft (Art. 370 ZGB).
1. Begriff der Misswirtschaft (E. 2).
2. Nicht jede Person, die öffentliche Unterstützung beansprucht, ist zu entmündigen; massgebend ist der Grund der Unterstützungsbedürftigkeit (E. 3c).
3. Eine vormundschaftsrechtliche Massnahme ist nicht nur dann unverhältnismässig, wenn sie zu einschneidend ist, sondern auch dann, wenn das angestrebte Ziel nur mit einem stärkeren Eingriff erreicht werden kann (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 370 ZGB